RS Vwgh 2013/3/21 2011/09/0171

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.03.2013
beobachten
merken

Index

60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AuslBG §4 Abs1 Z1;

Rechtssatz

§ 4 Abs 1 Z 1 AuslBG gilt auch für den Fall der Verlängerung einer Beschäftigungsbewilligung.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2011090171.X01

Im RIS seit

19.04.2013

Zuletzt aktualisiert am

30.04.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten