Index
E1ENorm
12010E020 AEUV Art20;Rechtssatz
Das Unionsrecht verwehrt es zwar einem Mitgliedstaat nicht, einen Drittstaatsangehörigen den Aufenthalt in seinem Hoheitsgebiet zu verweigern, wenn dieser Drittstaatsangehörige dort zusammen mit einem Familienangehörigen wohnen möchte, der Unionsbürger ist, sich in diesem Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, aufhält und nie von seinem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch gemacht hat, allerdings nur dann, sofern eine solche Weigerung nicht dazu führt, dass dem betreffenden Unionsbürger der tatsächliche Genuss des Kernbestands der Rechte, die der Unionsbürgerstatus verleiht, verwehrt wird (vgl. E 19. Jänner 2012, 2011/22/0309; Urteil EuGH 15. November 2011, C-256/11, Rs Dereci et al). Diese Überlegungen treffen auch auf die Ausstellung einer Bestätigung gemäß § 3 Abs. 8 AuslBG zu. Zur Sicherung des Kernbestands der Rechte, die der Unionsbürgerstatus verleiht, sind nämlich sowohl das Recht auf Aufenthalt als auch das Recht auf eine Arbeitserlaubnis jener einem Drittstaat angehörenden Person zu gewährleisten, auf deren Unterhalt die betroffenen Unionsbürger angewiesen sind (vgl. Urteil EuGH Zambrano; Urteil EuGH Dereci; E 2. Juli 2010, 2006/09/0160).
Gerichtsentscheidung
EuGH 62009CJ0034 Zambrano VORABSchlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2011090142.X01Im RIS seit
19.04.2013Zuletzt aktualisiert am
30.04.2013