RS Vwgh 2013/3/21 2011/09/0142

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.03.2013
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Index

E1E
E3L E02100000
E3L E05100000
E3L E19100000
E6J
10/07 Verwaltungsgerichtshof
59/04 EU - EWR
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

12010E020 AEUV Art20;
32004L0038 Unionsbürger-RL Art23;
62009CJ0034 Zambrano VORAB;
62011CJ0256 Dereci VORAB;
AuslBG §3 Abs8;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Rechtssatz

Das Unionsrecht verwehrt es zwar einem Mitgliedstaat nicht, einen Drittstaatsangehörigen den Aufenthalt in seinem Hoheitsgebiet zu verweigern, wenn dieser Drittstaatsangehörige dort zusammen mit einem Familienangehörigen wohnen möchte, der Unionsbürger ist, sich in diesem Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, aufhält und nie von seinem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch gemacht hat, allerdings nur dann, sofern eine solche Weigerung nicht dazu führt, dass dem betreffenden Unionsbürger der tatsächliche Genuss des Kernbestands der Rechte, die der Unionsbürgerstatus verleiht, verwehrt wird (vgl. E 19. Jänner 2012, 2011/22/0309; Urteil EuGH 15. November 2011, C-256/11, Rs Dereci et al). Diese Überlegungen treffen auch auf die Ausstellung einer Bestätigung gemäß § 3 Abs. 8 AuslBG zu. Zur Sicherung des Kernbestands der Rechte, die der Unionsbürgerstatus verleiht, sind nämlich sowohl das Recht auf Aufenthalt als auch das Recht auf eine Arbeitserlaubnis jener einem Drittstaat angehörenden Person zu gewährleisten, auf deren Unterhalt die betroffenen Unionsbürger angewiesen sind (vgl. Urteil EuGH Zambrano; Urteil EuGH Dereci; E 2. Juli 2010, 2006/09/0160).

Gerichtsentscheidung

EuGH 62009CJ0034 Zambrano VORAB
EuGH 62011CJ0256 Dereci VORAB

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2011090142.X01

Im RIS seit

19.04.2013

Zuletzt aktualisiert am

30.04.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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