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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §1151;Rechtssatz
Bei der Qualifikation einer Tätigkeit als arbeitnehmerähnlich iSd § 2 Abs. 2 lit. b AuslBG kann das Rechtsverhältnis der arbeitnehmerähnlichen Person zu ihrem Auftraggeber als Werkvertragsverhältnis bezeichnet sein (Hinweis E 22. Februar 2006, 2002/09/0187; E 28. Februar 2012, 2009/09/0128), auch dies würde eine arbeitnehmerähnliche Stellung der Ausländer grundsätzlich nicht ausschließen. Die Bezeichnung der Rechtsnatur der Vertragsbeziehung zwischen der arbeitnehmerähnlichen Person und dem Arbeitsempfänger ist nicht ausschlaggebend, es kann jede Art von Arbeitsleistung Gegenstand eines arbeitnehmerähnlichen Verhältnisses sein (Hinweis E 24. Jänner 2008, 2007/09/0239).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2011090056.X01Im RIS seit
23.04.2013Zuletzt aktualisiert am
30.04.2013