RS Vwgh 2013/3/21 2011/09/0056

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Veröffentlicht am 21.03.2013
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

ABGB §1151;
AuslBG §2 Abs2 litb;
AuslBG §28 Abs1 Z1 lita;
AuslBG §3 Abs1;

Rechtssatz

Bei der Qualifikation einer Tätigkeit als arbeitnehmerähnlich iSd § 2 Abs. 2 lit. b AuslBG kann das Rechtsverhältnis der arbeitnehmerähnlichen Person zu ihrem Auftraggeber als Werkvertragsverhältnis bezeichnet sein (Hinweis E 22. Februar 2006, 2002/09/0187; E 28. Februar 2012, 2009/09/0128), auch dies würde eine arbeitnehmerähnliche Stellung der Ausländer grundsätzlich nicht ausschließen. Die Bezeichnung der Rechtsnatur der Vertragsbeziehung zwischen der arbeitnehmerähnlichen Person und dem Arbeitsempfänger ist nicht ausschlaggebend, es kann jede Art von Arbeitsleistung Gegenstand eines arbeitnehmerähnlichen Verhältnisses sein (Hinweis E 24. Jänner 2008, 2007/09/0239).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2011090056.X01

Im RIS seit

23.04.2013

Zuletzt aktualisiert am

30.04.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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