RS OGH 2013/3/19 10ObS169/12v, 10ObS35/13i, 10ObS183/21s

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Veröffentlicht am 19.03.2013
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Norm

ASVG §175 Abs2 Z7

Rechtssatz

Es steht dem Versicherten aber nicht frei, die lebensnotwendigen Bedürfnisse an jedem ihm genehmen Ort außerhalb seiner Wohnung zu befriedigen, denn der Versicherungsschutz besteht nur auf einem Weg zu einem Ort in der Nähe der Arbeitsstätte. Es ist daher nicht jeder Ort, den der Versicherte in der Pause abhängig von deren Dauer und vom verwendeten Verkehrsmittel erreichen, dort seine lebensnotwendigen Bedürfnisse befriedigen und anschließend zurückkehren kann, ein mögliches Ziel eines geschützten Weges.

Entscheidungstexte

  • 10 ObS 169/12v
    Entscheidungstext OGH 19.03.2013 10 ObS 169/12v
    Beisatz: Insbesondere ist die Entfernung der Wohnung des Versicherten von seiner Arbeitsstätte und ihre Erreichbarkeit in der zur Verfügung stehenden Zeit kein Maßstab für die Beurteilung, ob der Ort in der Nähe der Arbeitsstätte liegt. Es wäre nämlich die Einschränkung auf einen Ort „in der Nähe“ überflüssig, wenn jeder Ort im Umkreis der Arbeitsstätte für die Befriedigung des lebenswichtigen Bedürfnisses in Frage käme, der mit einem geeigneten Verkehrsmittel in der gleichen Zeit wie die Wohnung erreicht werden kann, sodass Hinweg, Bedürfnisbefriedigung und Rückweg in der Arbeitspause bewältigt werden können. (T1)
    Beisatz: Da das Gesetz auf einen Ort „in der Nähe“ abstellt, besteht ein Versicherungsschutz nicht nur dann, wenn das nächstgelegene Lokal oder der nächstgelegene Platz zur Befriedigung des Bedürfnisses aufgesucht wird. Es wird dem Versicherten in diesem Zusammenhang vielmehr eine gewisse Bewegungsfreiheit zuzugestehen sein. (T2); Veröff: SZ 2013/31
  • 10 ObS 35/13i
    Entscheidungstext OGH 16.04.2013 10 ObS 35/13i
    Beis wie T2
  • 10 ObS 183/21s
    Entscheidungstext OGH 25.01.2022 10 ObS 183/21s
    Beis wie T2; Beisatz: Hier: Homeoffice als Arbeitsstätte. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2013:RS0128645

Im RIS seit

29.04.2013

Zuletzt aktualisiert am

31.03.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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