Index
L92007 Sozialhilfe Grundsicherung Mindestsicherung TirolNorm
ABGB §140;Rechtssatz
Forderungen gegenüber Dritten werden nur dann und nur insoweit zu den - vor Inanspruchnahme der Sozialhilfe einzusetzenden - "eigenen Mitteln" gezählt, als sie verfügbar, dh liquide oder doch rasch liquidierbar sind. Entscheidend ist, ob der Hilfesuchende die erforderliche Leistung auf Grund seines Anspruches so rechtzeitig erhalten kann, dass er in seinem Bedarf nicht gefährdet wird. Andernfalls hat der Sozialhilfeträger - mit der allfälligen Möglichkeit eines Ersatzanspruches gegenüber dem primär Leistungspflichtigen - in Vorlage zu treten (vgl. E 16. Juni 2011, 2009/10/0174; E 23. Oktober 2012, 2011/10/0201).
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2010100172.X04Im RIS seit
17.04.2013Zuletzt aktualisiert am
29.04.2013