RS Vwgh 2013/3/21 2010/10/0172

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Veröffentlicht am 21.03.2013
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Index

L92007 Sozialhilfe Grundsicherung Mindestsicherung Tirol
10/07 Verwaltungsgerichtshof
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Norm

ABGB §140;
GrundsicherungG Tir 2006 §11;
GrundsicherungG Tir 2006 §3 Abs4;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Rechtssatz

Forderungen gegenüber Dritten werden nur dann und nur insoweit zu den - vor Inanspruchnahme der Sozialhilfe einzusetzenden - "eigenen Mitteln" gezählt, als sie verfügbar, dh liquide oder doch rasch liquidierbar sind. Entscheidend ist, ob der Hilfesuchende die erforderliche Leistung auf Grund seines Anspruches so rechtzeitig erhalten kann, dass er in seinem Bedarf nicht gefährdet wird. Andernfalls hat der Sozialhilfeträger - mit der allfälligen Möglichkeit eines Ersatzanspruches gegenüber dem primär Leistungspflichtigen - in Vorlage zu treten (vgl. E 16. Juni 2011, 2009/10/0174; E 23. Oktober 2012, 2011/10/0201).

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2010100172.X04

Im RIS seit

17.04.2013

Zuletzt aktualisiert am

29.04.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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