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L94403 Krankenanstalt Spital Niederösterreich;Norm
B-VG Art137;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Knell und die Hofräte Dr. Germ, Dr. Höß, Dr. Riedinger und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Sellner, über die Anträge des D in K, vertreten durch Schönherr, Barfuss, Torggler & Partner, Rechtsanwälte in Wien I, Tuchlauben 13, vom 7. Jänner und vom 9. Februar 2000, gegen den Stadtsenat der Stadt Krems an der Donau, betreffend Erteilung einer Vollstreckbarkeitsbestätigung bzw. Bestimmung einer Vollstreckungsbehörde hinsichtlich der gemäß § 42 Abs. 4 zweiter Satz VwGG mit Erkenntnis vom 27. Oktober 1999, Zl. 98/12/0458, ergangenen Säumnisentscheidung i. A. ärztlicher Honorare gemäß § 45 NÖ KAG, den Beschluss gefasst:
Spruch
Gemäß § 63 Abs. 2 VwGG wird zur Vollstreckung des vorher zitierten Erkenntnisses, das keinem die Vollstreckbarkeit hemmenden Rechtszug mehr unterliegt, das Bezirksgericht Krems an der Donau bestimmt.
Begründung
Der Antragsteller steht - soweit dem für den vorliegenden Fall Bedeutung zukommt - in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur Stadt Krems an der Donau; er war dort als Primarius der Abteilung für Urologie am A.ö. Krankenhaus eingesetzt.
Hinsichtlich der Vorgeschichte wird zur Vermeidung entbehrlicher Wiederholungen auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27. Oktober 1999, Zl. 98/12/0458 (früher: 97/12/0112 bzw. 94/12/0149), hingewiesen. Mit diesem wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in Angelegenheit von ärztlichen Sondergebühren ergangenen Erkenntnis hatte der Verwaltungsgerichtshof im Wesentlichen wie folgt abgesprochen:
"1. Die Stadt Krems an der Donau hat dem Beschwerdeführer an ärztlichen Sondergebühren für die Zeit von Juli 1987 bis einschließlich Dezember 1989 S 945.795,10 zu bezahlen."
Nach dem vom Antragsteller mit seiner Eingabe vom 7. Jänner 2000 vorgelegten Schreiben der Magistratsdirektion der Stadt Krems vom 9. Dezember 1999 weigert sich die Stadt Krems, die dem Antragsteller mit dem genannten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes zugesprochenen ärztlichen Sondergebühren zu bezahlen, weil die durch das hg. Erkenntnis begründete öffentlich-rechtliche Forderung ex post betrachtet durch Kompensation mit zivilrechtlichen Ansprüchen des Rechtsträgers auf "Hausanteil" rückwirkend gesehen jeweils aufgerechnet worden und dadurch der durch das Verwaltungsgerichtshof-Erkenntnis geschaffene Titel erloschen sei. Es werde daher die Bestätigung der Vollstreckbarkeit der zugesprochenen Gesamtnachzahlung beantragt.
In einer weiteren Eingabe vom 9. Februar 2000 bringt der Antragsteller im Wesentlichen vor, infolge der Weigerung der Stadt Krems, die ihm rechtskräftig zugesprochenen S 945.795,10 zu bezahlen, bedürfe es Zwangsmaßnahmen zur Erfüllung des Verwaltungsgerichtshof-Erkenntnisses vom 27. Oktober 1999. Der Verwaltungsgerichtshof habe daher gemäß § 63 Abs. 2 VwGG ein Gericht oder eine Verwaltungsbehörde zur Vollstreckung seines Erkenntnisses zu bestimmen. Zwar könne das VVG nicht herangezogen werden, aber es gehe nicht bloß um die Vollstreckung eines besoldungsrechtlichen Anspruches, sondern um die eines auf Grund einer Säumnisbeschwerde ergangenen Erkenntnisses, die im § 63 Abs. 2 VwGG geregelt sei. Hier gehe es um die Vollstreckung eines Geldanspruches, wofür vorliegendenfalls das Bezirksgericht Krems zuständig sei. Da die Stadt Krems die freiwillige Zahlung des zugesprochenen Betrages verweigere, scheide eine Vollstreckung durch Behörden der Stadt Krems aus.
Der Antragsteller begehrte daher,
"der Verwaltungsgerichtshof möge
1. bestimmen, dass das Bezirksgericht Krems an der Donau, 3500 Krems, Südtirolerplatz 3, das Verwaltungsgerichtshof-Erkenntnis, Zl. 98/12/0458-25 vom 27.10.1999, zu vollstrecken hat,
2. bestätigen, dass auch die mir im Verwaltungsgerichtshof-Erkenntnis, Zl. 98/12/0458-25 (früher: 97/12/0112 bzw 94/12/0149), vom 27.10.1999, zugesprochene Gesamtzahlung von ATS 945.795,10 seit der vom Verwaltungsgerichtshof festzustellenden Zustellung dieses Verwaltungsgerichtshof-Erkenntnisses an die Stadt Krems an der Donau einem die Vollstreckbarkeit hemmenden Rechtszug nicht unterliegt, und meinen diesbezüglichen Antrag vom 7.1.2000 mit dem vorliegenden Antrag verbinden, sowie
3. mir das meinem Antrag vom 7.1.2000 angeschlossene Erkenntnis, Zl. 98/12/0458-25 (früher: 97/12/0112 bzw 94/12/0149) vom 27.10.1999, samt dieser zusätzlichen Vollstreckbarkeitsbestätigung zu Handen meiner Rechtsvertreter Schönherr Barfuß Torggler & Partner, Rechtsanwälte rückübermitteln."
Diesem Antrag kommt Berechtigung zu.
Gemäß § 63 Abs. 2 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985, BGBl. Nr. 10, hat der Verwaltungsgerichtshof in den Erkenntnissen, mit denen der Verwaltungsgerichtshof in der Sache selbst entscheidet, auch selbst das Gericht oder die Verwaltungsbehörde zu bestimmen, die das Erkenntnis zu vollstrecken hat. Das Vollstreckungsverfahren richtet sich nach den für die hiezu bestimmte Gerichts- oder Verwaltungsbehörde sonst geltenden Vorschriften. Ist als Vollstreckungsbehörde ein Gericht bestimmt worden, so bildet das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes den Exekutionstitel.
Auch wenn in den Angelegenheiten des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses das Verwaltungsvollstreckungsgesetz grundsätzlich nicht anzuwenden ist und demzufolge ein von einer Behörde bescheidmäßig zuerkannter Anspruch auf eine öffentlichrechtlich zustehende Geldleistung weder im verwaltungsbehördlichen Vollstreckungsverfahren noch - in Ermangelung einer gesetzlichen Bestimmung - im gerichtlichen Exekutionsverfahren vollstreckt werden kann, was notwendigerweise bei Durchsetzung solcher Ansprüche zur Befassung des Verfassungsgerichtshofes in einem Verfahren nach Art. 137 B-VG führt, gebietet die vorliegendenfalls maßgebende Sach- und Rechtslage aus folgenden Überlegungen eine andere Vorgangsweise:
Im vorliegenden Fall hat der Verwaltungsgerichtshof - mangels Entscheidung durch den Stadtsenat der Stadt Krems (vgl. die im Erkenntnis Zl. 98/12/0458 dargestellte Vorgeschichte) - die Stadt Krems zur Leistung von S 945.795,10 verpflichtet und nicht bloß die Gebührlichkeit des vom Beschwerdeführer geltend gemachten besoldungsrechtlichen Anspruches festgestellt. Es sind daher die Voraussetzungen des § 63 Abs. 2 VwGG gegeben. Die ordentlichen Gerichte haben bei der Vollstreckung der Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes nach den Bestimmungen der Exekutionsordnung vorzugehen. Demnach werden die im § 1 der Exekutionsordnung aufgezählten Exekutionstitel durch die einschlägigen Bestimmungen des VwGG erweitert.
Da die Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes nach Art. 137 B-VG im Beschwerdefall auf Grund des Ausspruches des Verwaltungsgerichtshofes nicht in Betracht kommt und bei der hier gegebenen Sach- und Rechtslage die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes mit der unter Zl. 98/12/0458 im Säumnisverfahren getroffenen Sachentscheidung im Sinne des § 63 Abs. 2 VwGG nicht voll ausgeschöpft worden ist, war die seinerzeit getroffene Sachentscheidung im Sinne des vorliegenden Antrages spruchgemäß zu ergänzen.
Wien, am 22. November 2000
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:2000120016.X00Im RIS seit
15.03.2002