RS Vfgh 2013/3/4 B122/13

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Veröffentlicht am 04.03.2013
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Index

L0 Verfassungs- und Organisationsrecht
L0060 Volksabstimmung, Volksbefragung, Volksbegehren

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Legitimation
Wr Stadtverfassung §112a
Wr VolksbefragungsG §3

Leitsatz

Zurückweisung der im eigenen Namen erhobenen Beschwerde eines Stadtrates gegen die Abweisung des Antrags von Gemeindemitgliedern auf Durchführung einer Volksbefragung über die Einführung weiterer Kurzparkzonengebiete in Wien mangels Legitimation

Rechtssatz

Den Ausführungen in der Beschwerde kann nicht entnommen werden, dass der Einschreiter den Bescheid des Berufungssenates der Stadt Wien in seiner Funktion als

1. Vertreter des Antrages vom 26.06.12 auf Durchführung einer Volksbefragung - somit als Vertreter der Gesamtheit der Unterstützer dieses Antrages - bekämpft. Vielmehr wird in dem Schriftsatz ausdrücklich Bezug auf den "Beschwerdeführer" genommen.

Der bekämpfte Bescheid richtet sich ausdrücklich an "Stadtrat Mag. M[.] J[.] als 1. Vertreter der Antrages"; er kann daher von ihm nur als 1. Vertreter des Antrages bekämpft werden. Der Beschwerdeführer selbst ist somit - selbst wenn mit dem bekämpften Bescheid über eine von "Stadtrat Mag. M[.] J[.]" als Einzelperson eingebrachte Berufung entschieden worden sein sollte - nicht Adressat des bekämpften Bescheides, weshalb er durch diesen Bescheid auch in keinem subjektiven Recht verletzt sein kann.

Entscheidungstexte

  • B 122/13
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 04.03.2013 B 122/13

Schlagworte

Volksbefragung, Bundeshauptstadt Wien, Kurzparkzone, VfGH / Legitimation, Rechte subjektive öffentliche

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2013:B122.2013

Zuletzt aktualisiert am

28.03.2013
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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