Norm
JN §111Rechtssatz
Die einer Untersuchungshaft gleich zu haltende Anhaltung gemäß § 429 Abs 4 StPO stellt infolge ihrer Vorläufigkeit keinen Grund für eine Zuständigkeitsübertragung dar. Erst nach rechtskräftiger Verurteilung oder einem Freispruch des Betroffenen wird feststehen, wo sich der Betroffene künftig aufhalten wird.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2013:RS0128660Im RIS seit
06.05.2013Zuletzt aktualisiert am
06.05.2013