RS OGH 2013/4/8 5Nc2/13h

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.04.2013
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Norm

JN §111
StPO §429 Abs4

Rechtssatz

Die einer Untersuchungshaft gleich zu haltende Anhaltung gemäß § 429 Abs 4 StPO stellt infolge ihrer Vorläufigkeit keinen Grund für eine Zuständigkeitsübertragung dar. Erst nach rechtskräftiger Verurteilung oder einem Freispruch des Betroffenen wird feststehen, wo sich der Betroffene künftig aufhalten wird.

Entscheidungstexte

  • 5 Nc 2/13h
    Entscheidungstext OGH 08.04.2013 5 Nc 2/13h
    Beisatz: Hier: Sachwalterschaftsverfahren. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2013:RS0128660

Im RIS seit

06.05.2013

Zuletzt aktualisiert am

06.05.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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