Gemäß § 99 Abs. 1 lit. b StVO begeht eine Verwaltungsübertretung, wer sich bei Vorliegen der in § 5 bezeichneten Voraussetzungen weigert, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen. Nach § 5 Abs. 2 StVO sind uA besonders geschulte und von der Behörde hiezu ermächtigte Organe der Straßenaufsicht zur Untersuchung berechtigt. Die nach der Alkomatverordnung erforderliche Schulung hat sich auch auf die Handhabung der Geräte zu erstrecken. Wenn dies nicht erfolgt ist, fehlt es an einer der in § 5 Abs. 2 StVO bezeichneten Voraussetzungen und kann einem Probanden die Verweigerung der Untersuchung der Atemluft nach dieser Bestimmung nicht zum Vorwurf gemacht werden.