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L92007 Sozialhilfe Grundsicherung Mindestsicherung TirolNorm
FamLAG 1967 §2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2008/10/0344 E 14. Juni 2012 RS 3Stammrechtssatz
Die Länder sind aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht gehindert, bundesgesetzlich vorgesehene Geldleistungen der Behindertenhilfe auf gleichartige landesgesetzlich vorgesehene Leistungen anzurechnen. Verwehrt ist es ihnen im Allgemeinen jedoch, eine Konstruktion zu wählen, die dazu führen kann, dass bundesgesetzlich gebührende Geldleistungen zur Deckung der Kosten anderer landesgesetzlich vorgesehener Hilfsmaßnahmen herangezogen werden (vgl. E 14. Dezember 2007, 2006/10/0200).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2010100172.X03Im RIS seit
17.04.2013Zuletzt aktualisiert am
29.04.2013