RS UVS Vorarlberg 2013/04/16 438-001/12

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.04.2013
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Rechtssatz

Die rechtlich zulässigen Grenzwerte für die Verhängung einer Milchliefersperre orientieren sich an geometrischen Mittelwerten und nicht an Einzelergebnissen. Es kann nur dann mit der aus gesundheitlichen Gründen erforderlichen Sicherheit davon ausgegangen werden, dass die zulässigen Grenzwerte eingehalten werden, wenn zwischen zwei Einzelergebnissen ein gewisser zeitlicher Abstand eingehalten wird. Eine Zeitspanne von vier Tagen zwischen den Einzelergebnissen erscheint keinesfalls zu streng, um die Einhaltung der zulässigen Anzahl an somatischen Zellen in Rohmilch nachzuweisen, ergibt sich doch aus dem Abstellen auf geometrische Mittelwerte, dass ein Einzelergebnis nicht repräsentativ ist.

Schlagworte
Liefersperre Milch
Zuletzt aktualisiert am
02.05.2013
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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