Index
L92105 Behindertenhilfe Rehabilitation SalzburgNorm
AVG §52;Rechtssatz
Der Behinderte hat gemäß § 5 Abs. 2 Slbg BehindertenG 1981 - ungeachtet des Rechtsanspruchs auf Eingliederungshilfe gemäß § 4 Abs. 2 legcit - keinen Rechtsanspruch auf eine bestimmte Maßnahme oder Art der Eingliederungshilfe. Aus § 18 Abs. 5 und 6 legcit ergibt sich vielmehr, dass die Entscheidung über die konkret zu gewährenden Maßnahmen der Eingliederungshilfe auf Grund eines gutacherlichen Vorschlages eines Sacherständigen-Teams, das auch den Behinderten anzuhören hat, zu treffen ist.
Schlagworte
Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Besonderes FachgebietMangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATIONIndividuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2010100141.X01Im RIS seit
17.04.2013Zuletzt aktualisiert am
30.05.2014