RS Vwgh 2013/3/21 2010/10/0141

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Veröffentlicht am 21.03.2013
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Index

L92105 Behindertenhilfe Rehabilitation Salzburg
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §52;
BehindertenG Slbg 1981 §18 Abs5;
BehindertenG Slbg 1981 §18 Abs6;
BehindertenG Slbg 1981 §4 Abs2;
BehindertenG Slbg 1981 §5 Abs2;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;

Rechtssatz

Der Behinderte hat gemäß § 5 Abs. 2 Slbg BehindertenG 1981 - ungeachtet des Rechtsanspruchs auf Eingliederungshilfe gemäß § 4 Abs. 2 legcit - keinen Rechtsanspruch auf eine bestimmte Maßnahme oder Art der Eingliederungshilfe. Aus § 18 Abs. 5 und 6 legcit ergibt sich vielmehr, dass die Entscheidung über die konkret zu gewährenden Maßnahmen der Eingliederungshilfe auf Grund eines gutacherlichen Vorschlages eines Sacherständigen-Teams, das auch den Behinderten anzuhören hat, zu treffen ist.

Schlagworte

Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Besonderes FachgebietMangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATIONIndividuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2010100141.X01

Im RIS seit

17.04.2013

Zuletzt aktualisiert am

30.05.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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