Norm
B-VG Art89 Abs1Rechtssatz
Richterausgeschlossenheit auf die vom Gesetz selbst verlangte Teilnahme am Verweisungsbeschluss zu gründen, unterstellt dem (den durch § 115 Abs 2 erster Satz RStDG verwiesenen Vorschriften der §§ 43 bis 45 StPO gegenüber speziellen) RStDG - ohne Beleg - (gesetzesplangemäßen) inneren Widerspruch. Richterausgeschlossenheit unter diesem Blickwinkel scheidet demnach aus. Verfassungskonforme Auslegung setzt nämlich voraus, dass deren Ergebnis im äußersten Wortsinn der auszulegenden Vorschrift Deckung findet. Mit der Behauptung von Verfassungswidrigkeit wird Richterausgeschlossenheit als Nichtigkeitsgrund nicht geltend gemacht, weil ein in erster Instanz erkennendes Gericht mit der Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes keinen Rechtsfehler begeht (Art 89 Abs 1 B-VG). Anfechtung des § 115 RStDG wegen Bedenken gegen dessen Anwendung aus dem Grund der Verfassungswidrigkeit (infolge Verstoßes gegen den gerichtliche Unabhängigkeit garantierenden Art 6 Abs 1 erster Satz MRK) entfällt schon unter dem Aspekt der Rechtsnatur des Berufungsverfahrens, das auf eine eigenständige Entscheidung des Berufungsgerichts in der Sache abzielt, sodass sich Erwägungen zur Anwendbarkeit der reklamierten Grundrechtsverheißung auf Disziplinarverfahren ohne Strafausspruch erübrigen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2013:RS0128655Im RIS seit
02.05.2013Zuletzt aktualisiert am
02.05.2013