Norm
RStDG §57 Abs2Rechtssatz
Medienkontakte, die Richter mit Bezug auf Zivil- und Strafverfahren, in denen sie selbst als Richter mitwirken, unterhalten, sind nicht nur pflichtwidrig. Da nämlich die verletzte Pflicht auf das zentrale Interesse des Vertrauens der Öffentlichkeit in von persönlichen Interessen losgelöstes richterliches Handeln zielt, beschädigen auf konkrete Verfahren, an denen der Richter selbst mitwirkt oder in jüngster Zeit mitgewirkt hat, bezogene, nicht dienstlich veranlasste Äußerungen, in derart erheblichem Maß das Ansehen des richterlichen Berufsstands, dass jedenfalls die von § 101 Abs 1 RStDG für die Bewertung eines solchen Verhaltens als Dienstvergehen erforderliche Art und Schwere dann erreicht wird, wenn sie eine Bewertung des prozessualen Verhaltens eines durch die Äußerung betroffenen Beschuldigten beinhaltet.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2013:RS0128651Im RIS seit
02.05.2013Zuletzt aktualisiert am
02.05.2013