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72 WISSENSCHAFT, HOCHSCHULENNorm
B-VG Art18 Abs2Leitsatz
Gesetzwidrigkeit einer Bestimmung der Verordnung über die nach dem Studienförderungsgesetz 1992 dem Studienort gleichzusetzenden Gemeinden betreffend den Studienort Hagenberg wegen Beurteilung der verkehrsgünstigen Lage allein an Hand der Verhältnisse im motorisierten IndividualverkehrRechtssatz
Aufhebung des §24 der Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung über die nach dem Studienförderungsgesetz 1992 dem Studienort gleichzusetzenden Gemeinden, BGBl 604/1993 idF BGBl 632/1995.
Der Bundesminister geht zwar zu Recht davon aus, dass ihm bei der Festlegung der "verkehrsgünstig gelegenen" Gemeinden (iSd §26 Abs4 StudFG) ein bestimmter Gestaltungsspielraum zusteht. Eine Beurteilung der verkehrsgünstigen Lage allein an Hand der Verhältnisse im motorisierten Individualverkehr - und darüber hinaus mit einer starren zeitlichen Grenze von 20 Minuten - ist aber mit dem Konzept und den Zielsetzungen des Studienförderungsrechts nicht vereinbar. Der Verordnungsgeber hat bei Festlegung der dem Studienort gleichzusetzenden Gemeinden vielmehr die Gesamtsituation des jeweils konkreten Studienortes zu beurteilen. Dabei hat er zu berücksichtigen, dass sich gerade für Studierende, die Leistungen nach dem Studienförderungsrecht in Anspruch nehmen wollen, die verkehrsgünstige Lage ihres Wohnortes im Verhältnis zum Studienort nicht nur aus den Gegebenheiten im motorisierten Individualverkehr, sondern in Bezug auf den konkreten Studienort auch aus anderen Kriterien - insbesondere den Studienbedingungen und dem Angebot am Wohnungsmarkt in Verbindung mit einer günstigen Anbindung an öffentliche Verkehrsmittel - ergeben kann. Vor dem Hintergrund dieser Überlegungen ist angesichts der Gesamtsituation des Studienortes Hagenberg davon auszugehen, dass Linz eine dem Studienort Hagenberg gleichzusetzende Gemeinde iSd §26 Abs4 StudFG darstellt.
Da dem §24 der Verordnung jene Auswahl an Gemeinden zugrunde liegt, von denen aus der Studienort Hagenberg im motorisierten Individualverkehr in nicht mehr als 20 Minuten erreichbar ist, hat der Verordnungsgeber bei der Festlegung der "verkehrsgünstig gelegenen" Gemeinden einzig das für sich alleine unsachliche Kriterium der Gegebenheiten des motorisierten Individualverkehrs herangezogen, weshalb diese Bestimmung zur Gänze gesetzwidrig ist.
Anlassfall B17/12, E v 15.03.13, Aufhebung des angefochtenen Bescheides.
Schlagworte
Hochschulen, Studienbeihilfen, VfGH / VerwerfungsumfangEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2013:V89.2012Zuletzt aktualisiert am
28.03.2013