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10 VERFASSUNGSRECHTNorm
VfGG §85 Abs2 / EnergierechtRechtssatz
Keine Folge
Genehmigung der Allgemeinen Verteilernetzbedingungen unter der Auflage, einer "Versorgung in letzter Instanz gemäß §124 GaswirtschaftsG 2011" Rechnung zu tragen.
Der VfGH kann es dahingestellt sein lassen, ob allein der Umstand, dass - wie die belangte Behörde ins Treffen führt - die Regelungen über die Versorgung in letzter Instanz der Umsetzung von Unionsrecht dienen, der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung entgegensteht. Der Beschwerdeführerin ist es jedenfalls nicht gelungen darzutun, dass ihr durch die Geltung der (neuen) Allgemeinen Verteilernetzbedingungen, die von der belangten Behörde unter den genannten Auflagen genehmigt wurden, ein unverhältnismäßiger Nachteil entstünde, zumal - worauf die belangte Behörde hinweist - der Beschwerdeführerin durch Zahlungsausfälle entstehende Kosten im Rahmen des darauf folgenden Kostenanerkennungsverfahrens gemäß §69 GaswirtschaftsG 2011 iVm §7 Abs1 E-ControlG grundsätzlich anerkennungsfähig sind (siehe zum Regulierungskonto gemäß §50 ElWOG VfGH 06.12.12, G73/12, V48/12).
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Wirkung aufschiebendeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2013:B201.2013Zuletzt aktualisiert am
02.04.2013