TE Vwgh Erkenntnis 2000/11/23 97/07/0037

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Veröffentlicht am 23.11.2000
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Index

L66206 Landw Bringungsrecht Güter- und Seilwege Steiermark;
001 Verwaltungsrecht allgemein;
80/06 Bodenreform;

Norm

GSGG §2 Abs1 Z2;
GSGG §2 Abs1;
GSGG §2;
GSLG Stmk §2 Abs1 Z2;
GSLG Stmk §2 Abs1;
GSLG Stmk §2 Abs3;
GSLG Stmk §2 Abs4;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Hargassner, Dr. Bumberger, Dr. Pallitsch und Dr. Beck als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Grubner, über die Beschwerde des J K in Wien, vertreten durch Dr. Irmgard Kramer, Rechtsanwalt in Graz, Keplerstraße 68, gegen den Bescheid des Landesagrarsenates beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung vom 6. November 1996, Zl. 8 - LAS 17 Ke 2/19-96, betreffend Bringungsrecht (mitbeteiligte Partei: H K in K), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Steiermark Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer ist Eigentümer von Grundstücken, die er zu einem Teil zur landwirtschaftlichen Nutzung verpachtet hat, und auf denen zum anderen Teil der ebenfalls verpachtete Betrieb eines Alpengasthofes geführt wird. Zwischen dem Alpengasthof und zu diesem gehörigen Nebengebäuden (Kegelbahn) verläuft ein Weg, der über Grundstücke des Beschwerdeführers in weiterer Folge zu Grundstücken seiner Schwester, der mitbeteiligten Partei des nunmehrigen verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (MP) führt. Die an den Grundbesitz des Beschwerdeführers anschließenden Grundstücke der MP werden durch ihren Sohn, den Neffen des Beschwerdeführers, als Pächter im Umfang der landwirtschaftlich nutzbaren Flächen extensiv als Weide genutzt, die forstwirtschaftlich zu nutzende Waldfläche des Grundbesitzes der MP beläuft sich auf annähernd 24 ha.

Über einen vom Sohn der MP gestellten und von den Agrarbehörden der MP zugerechneten Antrag auf Einräumung eines Bringungsrechtes erließ die Agrarbezirksbehörde Graz (AB) mit Datum vom 18. März 1994 einen Bescheid, mit welchem zu Gunsten der betroffenen Liegenschaft der MP über näher genannte Grundstücke des Beschwerdeführers ein Bringungsrecht zur Ausgestaltung, Erhaltung und Verwaltung einer Bringungsanlage eingeräumt wurde. Die im Zuge des weiteren Verfahrens als "Variante I" bezeichnete Trasse der Bringungsanlage zweigt östlich des Alpengasthofes vom öffentlichen Weg ab und führt - anders als der bestehende Weg - nicht zwischen dem Alpengasthof und seinen nördlich gelegenen Nebengebäuden durch, sondern südlich am Alpengasthof vorbei und stößt erst dann wieder auf den bestehenden Zufahrtsweg, über den der Grundbesitz der MP erreicht wird. Das eingeräumte Bringungsrecht wurde mit der Berechtigung ausgesprochen, auf der Bringungsrechtsanlage in beiden Richtungen zu gehen, Vieh zu treiben, mit Pkw, landwirtschaftlichen Maschinen und Geräten, Traktoren sowie mit Lkw zu fahren. In der Begründung setzte sich die AB auf der Basis der eingeholten Gutachten ihrer Amtssachverständigen mit sieben Trassenvarianten auseinander und legte die Gründe dar, aus denen der Trassenvariante I gegenüber sämtlichen anderen in Betracht gezogenen Trassenmöglichkeiten im Grunde der Vorgaben des Gesetzes der Vorzug zu geben sei. Die übrigen Varianten seien vor allem deswegen auszuscheiden, weil einerseits Fremdgrund in unzumutbarem Umfang in Anspruch genommen werden müsste und andererseits infolge der Steigung überwiegend eine komplette Neuanlage erforderlich wäre, die im Hinblick auf die hohen Kosten abzulehnen sei. Bei der Trassenvariante I hingegen könne zum größten Teil auf eine bestehende Weganlage zurückgegriffen werden, wobei nur südlich des Alpengasthofes durch dessen Umfahrung eine Neuanlage erforderlich sei. Über die Möglichkeit der Benützung des bestehenden Weges auf seine gesamte Länge sei mit den Parteien verhandelt worden, es habe der Beschwerdeführer die Hofdurchfahrt jedoch nur unter Bedingungen gestattet, die nach Stellungnahme des Amtssachverständigen für Landwirtschaft erneut eine erhebliche Beeinträchtigung der zweckmäßigen Bewirtschaftung des Besitzes der MP bedeutet hätten.

Einer gegen diesen Bescheid vom Beschwerdeführer erhobenen Berufung gab die belangte Behörde mit Bescheid vom 30. November 1994 durch Aufhebung des Bescheides der AB nach § 66 Abs. 2 AVG unter Zurückverweisung der Angelegenheit zur neuerlichen Bescheiderlassung an die AB mit der Begründung Folge, dass der bereits bestehende Weg als Bringungsanlage in Betracht gezogen werden könne, zumal die Fahrten zur Bewirtschaftung der Liegenschaft der MP auf Grund des großen Waldanteils und der landwirtschaftlichen Nutzung durch Beweidung ohnehin eher eingeschränkt anzusetzen seien. Beeinträchtigungen der Gäste des Alpengasthofes durch Lärmentwicklung infolge eines auf dem bestehenden Weg eingeräumten Bringungsrechtes würden bedeutend geringer sein als jene Auswirkungen, die sich aus der Lärmentwicklung der ankommenden und abfahrenden Gäste des Gasthofes ergeben würden. Ob die zwischen dem Alpengasthof und den nördlich davon gelegenen Nebengebäuden gelegene Fläche überhaupt als Hofstelle im Sinne des Gesetzes bezeichnet werden könne, müsse erst geprüft werden; die vom Beschwerdeführer im Zuge des Verfahrens gestellten Bedingungen für eine Zustimmung zur Hofdurchfahrt wären "neu zu beurteilen".

Im fortgesetzten Verfahren teilte der Beschwerdeführer der AB zunächst mit, dass zur Betriebsfläche des verpachteten gewerblichen Unternehmens auch der Hof gehöre, weil das Wirtschaftsgebäude teilweise mitbenützt werde und auch die in unmittelbarer Nähe des Wirtschaftsgebäudes befindliche Kegelbahn zur Betriebsanlage des Gastgewerbebetriebes gehöre, was mit der Vorlage des Pachtvertrages unter Beweis gestellt wurde. In einer vor der AB durchgeführten Verhandlung vom 18. Juli 1995 wurde vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ein Schriftstück mit vom Beschwerdeführer formulierten Bedingungen seiner Zustimmung zu einer Hofdurchfahrt vorgelegt. Diese Bedingungen enthielten u. a. ein Fahrverbot an bestimmten Tagen und eine finanzielle Abgeltung des Durchfahrtsrechtes durch Zahlung entweder eines Barbetrages von S 80.000,-- und eines Betrages von S 10,-- für jeden Festmeter abgeführten Holzes oder durch Zahlung eines Betrages von S 25,-- für jeden Festmeter Holz; die Beträge für den Transport jeden Festmeter abgeführten Holzes sollten nach einem näher bezeichneten Index wertgesichert sein und für nicht oder zu wenig gemeldete Holzabfuhren als Pönale das Fünfzigfache des Fehlbetrages geschuldet werden. Die MP erklärte sich mit diesen Bedingungen nicht einverstanden und erstattete Gegenvorschläge, denen der Beschwerdeführer in einem Schreiben vom 16. August 1995 nicht zustimmte, sondern seinerseits wieder mit abgeänderten Gegenvorschlägen erwiderte. Der für die MP einschreitende Sohn der MP gab in einer Niederschrift vor der MP vom 29. September 1995 zu Protokoll, dass den abgeänderten Vorschlägen des Beschwerdeführers zur Gestattung der Hofdurchfahrt nicht zugestimmt werden könne. Der Amtssachverständige für Landwirtschaft begutachtete in einer Stellungnahme vom 3. Oktober 1995 die vom Beschwerdeführer für die Gestattung der Hofdurchfahrt gesetzten Bedingungen als untragbar, weil die Liegenschaft diese Bedingungen ohne unzumutbare Belastung nicht erfüllen könnte.

Nachdem die AB in einer Verhandlung vom 25. Oktober 1995 nochmals einen ergebnislos verlaufenden Einigungsversuch unternommen und der Amtssachverständige für Landwirtschaft seine Auffassung von der Untragbarkeit der vom Beschwerdeführer gesetzten Bedingungen näher erläutert hatte, wurden weitere Einigungsversuche von den Streitteilen noch auf schriftlichem Wege unternommen, erbrachten über die Bedingungen, zu denen die Durchfahrt durch die Hofräumlichkeiten des Alpengasthofes vom Beschwerdeführer akzeptiert werden würde, aber keinen Konsens.

Mit Bescheid vom 22. Februar 1996 räumte die AB zu Gunsten der Liegenschaft der MP über die betroffenen Grundstücke des Beschwerdeführers das Bringungsrecht in gleicher Weise wie in ihrem seinerzeitigen Bescheid vom 18. März 1994 ein. In der Begründung dieses Bescheides wiederholte die AB im Wesentlichen die Ausführungen im seinerzeitigen Bescheid, gab die Ergebnisse des fortgesetzten Verfahrens wieder und führte schließlich aus, dass mangels einer Einigung zwischen den Streitteilen zunächst die Frage zu prüfen gewesen sei, ob grundsätzlich die Voraussetzungen für die Einräumung eines Bringungsrechtes vorlägen. Dies sei auf der Basis der Gutachten sämtlicher befragter Amtssachverständiger zu bejahen, wobei die Aussagen der befragten Amtssachverständigen auch dahin Einigkeit zeigten, dass der Trassenvariante I der Vorzug gegenüber allen anderen Möglichkeiten zu geben sei. An der Hofraumeigenschaft der Fläche zwischen dem Alpengasthof und seinen Nebengebäuden könne nicht gezweifelt werden, was sich auch aus der Stellungnahme des Amtssachverständigen für Landwirtschaft ergebe, in welcher der räumliche Zusammenhang zwischen den Gebäuden zufolge des Mitbenützungsrechtes des Wirtschaftsgebäudes durch den Pächter des Gasthofes zum Ausdruck komme. Die vom Beschwerdeführer für eine Zustimmung zur Benützung der Hofdurchfahrt für Bringungszwecke gesetzten Bedingungen seien nach dem Gutachten des Amtssachverständigen für Landwirtschaft nicht zumutbar. Es habe daher das Bringungsrecht im Sinne der Trassenvariante I eingeräumt werden müssen. In der Folge traf die AB noch Begründungsauführungen zu ihrer im Bescheidspruch dem Beschwerdeführer auch zuerkannten Geldentschädigung.

In seiner gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung bestritt der Beschwerdeführer die Auffassung des Amtssachverständigen für Landwirtschaft, die von ihm für die Gestattung der Hofdurchfahrt gesetzten Bedingungen seien unzumutbar. Weshalb die Erfüllung dieser Bedingungen eine ordnungsgemäße Bewirtschaftung der Liegenschaft der MP verhindern sollte, sei nicht einsichtig. Eine Abwägung von Vorteilen und Nachteilen der Parteien sei im Bescheid der AB erneut unterblieben, weil ausschließlich auf die Vorteile der MP abgestellt werde. Der Hinweis des Beschwerdeführers auf die finanziell schwierige Situation des Alpengasthofes und die Mitteilung, dass im Bereiche der geplanten Trassenvariante I ein Freibad und ein Kinderspielplatz errichtet werden würde, um eine bessere Auslastung des Gasthofes zu erreichen, seien von der AB unberücksichtigt gelassen worden. Die unberührte Almwiese vor dem Alpengasthof stelle einen großen Anziehungspunkt dar; eine Verbauung dieser Almwiese durch die Bringungsanlage würde dazu führen, dass zahlreiche Pensionsgäste ausblieben, womit für den Betrieb des Alpengasthofes ein nicht wieder gutzumachender Schaden verbunden wäre. An der Schließung eines Alpengasthofes in einer derart exponierten Gegend könne kein Interesse bestehen; die öffentliche Hand müsste im Gegenteil Interesse daran haben, dass dieser Gasthof bestehen bleibe und der Stadtbevölkerung zur Erholung weiterhin zur Verfügung stünde. Der Alpengasthof würde schon seit Jahrhunderten an der gleichen Stelle betrieben, sämtliche Auflagen seien erfüllt und eine am 18. März 1993 wegen Gesundheitsgefährdung angeordnete Schließung des Alpengasthofes sei mit Bescheid der verfügenden Behörde vom 9. Juni 1993 widerrufen worden. Auch Getränke- und Grundsteuer für das Gasthausgebäude würden vereinnahmt. Die Erhaltung der Landschaft sei ein so wesentliches Schutzgut, dass zur Rechtfertigung von Eingriffen in die Landschaft auf den Nutzen einer Partei allein nicht abgestellt werden dürfe. Betrachtungen zum Verhältnis des Schadens zum Nutzen seien nicht angestellt worden. Die Einräumung des Bringungsrechtes auf der Trassenvariante I gefährde die Existenz des Gasthauses und sei daher für den Beschwerdeführer von Nachteil in einem Ausmaß, welches allfällig damit verbundene Vorteile für die MP nicht rechtfertigen könnte. Der Entschädigungszuspruch entspreche keineswegs dem tatsächlichen Schaden. Der Vollständigkeit halber sei darauf zu verweisen, dass auch im Falle der Errichtung der Bringungsanlage jedenfalls ein dritter Weiderost an näher genannter Stelle errichtet werden müsste.

Die belangte Behörde holte das Gutachten eines Amtssachverständigen für Landwirtschaft ein und stellte dieses den Parteien des Streitfalles gemeinsam mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung zu. In diesem Gutachten heißt es, dass der Beschwerdeführer Alleineigentümer näher genannter Liegenschaften sei, zu deren Gutsbestand auch der Alpengasthof u.a. mit einem als Ferienwohnung und Schweinestall genutzten Gebäude und einer Trafostation gehörten. Die bestehende Zufahrtsmöglichkeit zur Liegenschaft der MP führe von der Gemeindestraße ausgehend über den Parkplatz nördlich des Gasthofes zwischen dem Stallgebäude und der Trafostation hindurch, passiere ein Tor und führe nach einem kurzen Abschnitt mit ca. 18 % Gefälle auf einen ca. 2,2 bis 2,5 m breiten Weg mit einem Gefälle von max. 10 % bis zur Grenze der Liegenschaften des Beschwerdeführers und der MP und in weiterer Folge über Eigengrund der MP bis zu deren Grundstück Nr. 93/1. Diese Weganlage sei von der MP im Jahre 1963 zur Erschließung ihrer im Jahre 1959 von ihrem Vater übernommenen Liegenschaft errichtet worden. Der Weg könne technisch mit Traktoren und Anhängern sowie mit Pkw und Klein-Lkw bei trockenem Wetter befahren werden, ein Normal-Lkw könne die Weganlage nicht sicher benutzen. Die Liegenschaft der MP umfasse ein Ausmaß von über 32 ha mit einer Waldausstattung von rund 24 ha. Auf dem Grundstück Nr. 93/1 sei im Jahre 1965 von der MP ein Gebäude mit Wohnung und Stall errichtet worden. Das Gebäude sei mit Wasser, nicht aber mit Strom versorgt und werde nur gelegentlich von der MP und ihrem Sohn genutzt. Im Jahre 1968 sei vom Grundstück Nr. 93/1 ausgehend ein ca. 1 km langer Forstweg zur Erschließung der Waldgrundstücke 90 und 89 der MP errichtet worden. Die landwirtschaftlich genutzten Grundstücke würden seit Jahrzehnten als Weide genutzt; es würden derzeit 12 bis 13 Stück Rinder von drei Bauern aufgetrieben, wobei die Tiere mittels Traktor und Anhänger herantransportiert und über einen Almweg bis zur Grenze der Liegenschaft der MP getrieben würden. Für die gegenwärtige landwirtschaftliche Nutzung würde eine Verbesserung der bestehenden Weganlage ausreichen, wenn deren uneingeschränkte Benützung mit Traktor und Anhänger sowie mit Pkw möglich sei. Bezüglich der forstlichen Notwendigkeiten werde auf das im Vorbescheid der belangten Behörde vom 30. November 1994 wiedergegebene Gutachten des forsttechnischen Amtssachverständigen verwiesen (in diesem Gutachten war ausgeführt worden, dass aus forstfachlichen Überlegungen die Voraussetzungen zur Einräumung eines Bringungsrechtes gegeben seien, wobei mangels Möglichkeit der Einräumung eines Bringungsrechtes auf dem bisherigen Weg der von der AB eingeräumten Trassenvariante I der Vorzug zu geben sei). Die günstigste Lösung würde unverändert die Einräumung eines Bringungsrechtes auf der bestehenden Weganlage darstellen. Mangels Vorliegens eines Parteienübereinkommens oder einer Zustimmung des Grundeigentümers hiezu sei aber der Trassenvariante I der Vorzug zu geben; den im Bescheid der AB getroffenen Ausführungen u. a. über die geringste Inanspruchnahme von Fremdgrund durch diese Trasse im Verhältnis zu allen anderen Trassen sei beizutreten. Bezugnehmend auf das Berufungsvorbringen sei auszuführen, dass im Bereich der Terrasse des Gasthofes ein kleiner Kinderspielplatz vorhanden sei, welcher von der Bringungsrechtstrasse Variante I aber nicht berührt werden würde. Der von der Trassenführung betroffene Bereich sei derzeit als Grünland genutzt. Eine nennenswerte Belastung von Gästen des Alpengasthofes sei durch die Einräumung der Bringungsrechtstrasse Variante I nicht zu erwarten, da die Bringungsanlage, beginnend vom Gemeindeweg bis zur Einmündung in den bestehenden Weg, zur Hintanhaltung einer Staubbelastung asphaltiert werden solle und wegen des geringen zu erwartenden Verkehrs mit Pkw, Traktor und Lkw die Lärmbelastung ohnehin sehr gering sein würde. Das Landschaftsbild südlich des Alpengasthofes würde im Falle der Verwirklichung der Trasse I gestört werden; mittels Begrünung könnte diese Störung aber gemildert werden. Ob und in welchem Ausmaß damit Nachteile für den Alpengasthof zu erwarten wären, könne aus landwirtschaftlicher Sicht nicht beurteilt werden. In weiterer Folge finden sich im Gutachten des Amtssachverständigen der belangten Behörde Ausführungen zur Berechnung der Entschädigung. Hinsichtlich der Forderung nach Errichtung eines Weiderostes bei der Grenze der Bringungsanlage zum Gemeindeweg wird vom Amtssachverständigen angemerkt, dass die Errichtung eines einfachen Tores sinnvoller wäre, weil damit im Gegensatz zu einem Weiderost die Benützung der Bringungsanlage durch hiezu nicht berechtigte Personen verhindert werden könnte. Zusammenfassend wird im Gutachten darauf hingewiesen, dass ein Großteil der in der Berufung mit der eingeräumten Bringungstrasse in Verbindung gebrachten Nachteile für den Beschwerdeführer im Falle der Einräumung eines Bringungsrechtes auf der bestehenden Anlage kein Diskussionsgegenstand wäre.

In der mündlichen Verhandlung vor der belangten Behörde wiederholte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers die Berufungsausführungen und brachte vor, dass eine Zustimmung des Beschwerdeführers zur Durchfahrt durch den Hofraum unter Bedingungen vorliege, die als durchaus zumutbar zu beurteilen seien. Der Beschwerdeführer wolle nur, dass der Hofraum an Samstagen, Sonntagen und an Feiertagen nicht befahren werde, was keine Bewirtschaftungserschwernis darstelle. In Notfällen würde auch an diesen Tagen einer Durchfahrt zugestimmt werden. Ein Übereinkommen liege aber nicht vor, weil die Bedingungen nicht angenommen worden seien. Da es sich bei der Liegenschaft der MP um eine unbewohnte Zuhube handle, könnten die forstlichen Arbeiten ohne Weiteres während der Woche durchgeführt werden. Der Vertreter der MP hielt an seiner Auffassung von der Unzumutbarkeit der vom

Beschwerdeführer gestellten Bedingungen fest. Die vom

Beschwerdeführer gestellten Bedingungen seien zum Teil ohnehin akzeptiert worden, es sei sogar ein Barbetrag von S 80.000,-- angeboten worden. Das in forstlichen Angelegenheiten erfahrene Mitglied der belangten Behörde führte aus, dass eine nachhaltige Bewirtschaftung einer Waldfläche von 24 ha einen jährlichen Ertrag von 150 fm ermögliche, welcher pro Jahr 10 bis 12 Lkw-Fuhren erfordere; das Brennholz für den Eigenbedarf könne mit dem Traktor abgeführt werden. Die Holzabfuhr sei nicht unbedingt vom Wetter abhängig und sei auch nicht an Sonn- und Feiertagen notwendig, zumal an diesen Tagen ohnehin ein grundsätzliches Fahrverbot für Lkw bestehe.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid der AB vom 22. Februar 1996 als unbegründet ab. Nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens und der maßgebenden Gesetzesstellen führte die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides aus, dass nach dem Ergebnis des seinerzeit eingeholten forstlichen Gutachtens der Wald der AB gut bestockt sei, wobei die erfolgten Neuaufforstungen einer dringenden Durchforstung bedürften. Die Bewirtschaftung der Waldflächen leide am Mangel einer zeitgemäßen Erschließung, weil der Anschluss an das öffentliche Verkehrsnetz nur mangelhaft sei und eine Holzabfuhr nur mittels Traktor bei trockenem Wetter möglich sei. Durch diesen notwendigen Zwischentransport verteuere sich die Waldbewirtschaftung wesentlich, sodass bei den derzeitigen Holzpreisen Pflegenutzungen nicht mehr kostendeckend durchgeführt werden könnten. Aus den eingeholten Gutachten der Amtssachverständigen für Forstwirtschaft und für Landwirtschaft gehe hervor, dass die zweckmäßige Bewirtschaftung der Liegenschaft der MP, welche land- und forstwirtschaftlichen Zwecken gewidmet sei, dadurch erheblich beeinträchtigt sei, dass für die Bringung der gewonnenen oder gewinnbaren Erzeugnisse oder der zur Bewirtschaftung erforderlichen Personen oder Sachen nur eine unzulängliche Bringungsmöglichkeit bestehe, welcher Nachteil nur durch ein Bringungsrecht beseitigt werden könne. Eine Verwirklichung der günstigsten Lösung, welche in der Einräumung eines Bringungsrechtes auf der bestehenden Weganlage bestünde, scheitere an der dafür erforderlichen Zustimmung des Grundeigentümers; es sei bis dato auch kein Parteienübereinkommen für die Benützung und Ausgestaltung dieser Weganlage zu Stande gekommen, sodass unter Berücksichtigung der im bisherigen Verfahren vorgeschlagenen und geprüften Varianten der Trassenvariante I der Vorzug zu geben wäre. Wie im Bescheid der AB umfangreich dargelegt worden sei, würde hiebei Fremdgrund im geringsten Maße in Anspruch genommen werden, wären die Kosten am geringsten und wäre auch eine offensichtliche Gefährdung von Menschen und Sachen insbesondere wegen der zu erwartenden äußerst geringen Frequenz von Kraftfahrzeugen nicht zu besorgen. Entgegen den Berufungsausführungen habe im vorliegenden Fall eine Vor- und Nachteilsabwägung durchaus stattgefunden, die nach den Sachverständigengutachten nachvollziehbar für die Einräumung des Bringungsrechtes auf der erstinstanzlich festgelegten Trasse I spreche. Eine nennenswerte Belastung von Gästen des Alpengasthofes sei nicht zu erwarten, weil die Bringungsanlage im betroffenen Bereich ohnehin asphaltiert werden solle und wegen des zu geringen erwartenden Verkehrs die Lärmbelastung niedrig sein werde. Die Störung des Landschaftsbildes könnte mittels Begrünung gemildert werden. Der in der Berufung angeregte Einbau eines weiteren Weiderostes an der Grenze der Bringungsanlage zum Gemeindeweg erübrige sich, zumal hinsichtlich des Weidebetriebes des Pächters des Beschwerdeführers ohnehin mit den vorhandenen Toren das Auslangen gefunden werde. Hinsichtlich der Entschädigung sei nur der Ertragswert der in Anspruch genommenen Grundflächen zu berücksichtigen gewesen, welcher in jenem Nutzen bestehe, den die Grundfläche bei üblicher ordnungsgemäßer Bewirtschaftung dem Eigentümer nachhaltig gewähren könne. Rechtlich entscheidungsrelevant sei, abgesehen vom Vorliegen der Voraussetzungen für die Einräumung eines land- und forstwirtschaftlichen Bringungsrechtes auf der Trassenvariante I insbesondere der Umstand gewesen, dass vom Vorliegen eines Übereinkommens nicht gesprochen werden könne, weil der Beschwerdeführer als der vom Bringungsrecht Belastete seine Zustimmung zur Benützung des Hofraumes von Bedingungen abhängig gemacht habe, deren Erfüllung von der Bringungsrechtswerberin für unannehmbar erklärt worden sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher die Aufhebung des angefochtenen Bescheides aus dem Grunde der Rechtswidrigkeit seines Inhaltes oder jener infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften begehrt wird.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Auch die MP hat in ihrer Gegenschrift erkennbar die Abweisung

der Beschwerde begehrt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 1 Abs. 1 des Stmk. Güter- und Seilwege-Landesgesetzes - GSLG 1969, LGBl. Nr. 21/1970, in der Fassung LGBl. Nr. 2/1983, ist ein Bringungsrecht das zu Gunsten von Grundstücken, die land- oder forstwirtschaftlichen Zwecken gewidmet sind, eingeräumte Recht, Personen und Sachen über fremden Grund zu bringen. Bringungsrechte können nach § 1 Abs. 2 Z. 1 leg. cit. auch die Berechtigung umfassen, eine Bringungsanlage zu errichten, auszugestalten, zu erhalten, zu benützen und zu verwalten.

Ein Bringungsrecht ist nach § 2 Abs. 1 GSLG 1969 über Antrag des Eigentümers, Nutzungsberechtigten oder Bestandnehmers von Grundstücken unter Beachtung der Bestimmungen des § 3 einzuräumen, wenn

1. die zweckmäßige Bewirtschaftung von Grundstücken, die land- oder forstwirtschaftlichen Zwecken gewidmet sind, oder eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes dadurch erheblich

beeinträchtigt wird, dass für die Bringung der auf den Grundstücken oder im Betrieb gewonnenen oder gewinnbaren Erzeugnisse oder der zur Bewirtschaftung erforderlichen Personen oder Sachen keine oder nur eine unzulängliche Bringungsmöglichkeit besteht, und

2. dieser Nachteil nur durch ein Bringungsrecht, das öffentliche Interessen, insbesondere des Forstwesens, der Wildbach- und Lawinenverbauung, der Raumplanung, der Wasserwirtschaft, des öffentlichen Verkehrs, der sonstigen öffentlichen Versorgung, der Landesverteidigung und der Sicherheit des Luftraumes, nicht verletzt und den im § 3 Abs. 1 aufgestellten Erfordernissen entspricht, beseitigt oder gemildert werden kann.

Zufolge der Bestimmung des § 2 Abs. 3 GSLG 1969 darf durch oder über einen Werks- oder Lagerplatz einer gewerblichen Betriebsanlage oder einer Bergbauanlage ein Bringungsrecht nur eingeräumt werden, wenn der Gewerbeinhaber oder der Bergbauunternehmer zustimmt. Durch oder über einen Hofraum oder zu einem Wohnhaus gehörigen eingefriedeten Garten darf ein Bringungsrecht nur mit Zustimmung des Eigentümers oder dann eingeräumt werden, wenn infolge der Geländebeschaffenheit keine andere Bringungsmöglichkeit besteht.

Ein Bringungsrecht im Sinne dieses Gesetzes kann nach § 2 Abs. 4 GSLG 1969 auch durch ein Parteienübereinkommen eingeräumt werden. Dieses Übereinkommen bedarf zu seiner Rechtswirksamkeit der Genehmigung durch die Agrarbehörde; diese ist zu erteilen, wenn die Voraussetzungen der Abs. 1 bis 3 und des § 3 vorliegen.

§ 3 Abs. 1 GSLG 1969 ordnet an, dass Art, Inhalt und Umfang der Bringungsrechte so festzusetzen sind, dass

1. die durch die Einräumung und Ausübung des Bringungsrechtes erreichbaren Vorteile die damit verbundenen Nachteile überwiegen,

2.

weder Menschen noch Sachen gefährdet werden,

3.

fremder Grund unter Berücksichtigung seines Verwendungszweckes in möglichst geringem Ausmaß in Anspruch genommen wird und

              4.              möglichst geringe Kosten verursacht werden.

Bringungsrechte, denen ein dauerndes oder regelmäßig wiederkehrendes Bedürfnis zu Grunde liegt, sind nach § 3 Abs. 2 leg. cit. zeitlich unbegrenzt, andere nur für einen bestimmten Zeitraum einzuräumen.

Voraussetzung der Einräumung eines Bringungsrechtes über Antrag einer Partei ist nach § 2 GSLG 1969 das Vorliegen eines in dieser Gesetzesstelle definierten Bringungsnotstandes. Ein solcher Bringungsnotstand wurde in dem von der belangten Behörde aufrecht erhaltenen Bescheid nach den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens ohne Rechtsirrtum bejaht. Es bezieht sich der im Ergebnis des angefochtenen Bescheides bejahte Bringungsnotstand dabei entgegen der vom Beschwerdeführer erkennbar vertretenen Auffassung nicht bloß auf die forstwirtschaftliche, sondern auch auf die landwirtschaftliche Nutzung des betroffenen Grundbesitzes der MP. Wurde doch die bestehende, zwischen dem Alpengasthof und seinen Nebengebäuden verlaufende Wegverbindung zum Grundbesitz der MP vom Beschwerdeführer im gesamten Verfahren stets als "Bittweg" verstanden, was auch aus jenen unterschiedlich formulierten und von der MP nicht akzeptierten Bedingungen deutlich wird, an welche der Beschwerdeführer seine generelle Zustimmung zur Benutzung dieser Weganlage durch die MP knüpfen wollte. Ein "Bittweg" stellt aber keine rechtlich ausreichende Erschließung eines Grundstückes dar, die der Annahme eines Bringungsnotstandes entgegenstünde (vgl. die zur gleich gestalteten Rechtslage anderer Landesgesetze ergangenen hg. Erkenntnisse vom 23. Mai 1996, 93/07/0027, und vom 29. Oktober 1998, 96/07/0112).

Dass ein Parteienübereinkommen zwischen Beschwerdeführer und MP nicht zu Stande kam, wird in der Beschwerdeschrift nicht in Abrede gestellt. Die dem angefochtenen Bescheid entnehmbare Rechtsauffassung, die von der bestehenden Weganlage erfasste Fläche zwischen dem Alpengasthof und seinen nördlich davon gelegenen Nebengebäuden erlaube im Grunde des § 2 Abs. 3 GSLG 1969 die Einräumung eines Bringungsrechtes auf dieser Fläche nur mit Zustimmung des Beschwerdeführers, wird in der Beschwerdeschrift nicht bekämpft und ist auch vom Verwaltungsgerichtshof nicht als unrichtig zu erkennen. Dass infolge der Geländebeschaffenheit keine andere Bringungsmöglichkeit im Sinne des letzten Halbsatzes des § 2 Abs. 3 GSLG 1969 bestanden hätte, ist eine alternativ normierte Tatbestandsvoraussetzung der Einräumung eines Bringungsrechtes über eine solche Fläche, die im Beschwerdefall nicht vorliegt.

Kam damit die Einräumung eines Bringungsrechtes auf der bestehenden Weganlage nur mit Zustimmung des Beschwerdeführers in Betracht, dann kann der belangten Behörde nicht erfolgreich ein rechtlicher Vorwurf deswegen gemacht werden, weil sie ein von der Zustimmung des Beschwerdeführers abhängiges Bringungsrecht in einem Fall nicht eingeräumt hat, in dem der Beschwerdeführer seine "Zustimmung" an vom Bringungsberechtigten zu erfüllende Bedingungen geknüpft hatte, welche die MP zu erfüllen nicht bereit war. Eine an Bedingungen geknüpfte "Zustimmung" ist nämlich keine Zustimmung im Sinne des § 2 Abs. 3 GSLG 1969. Eine unter Bedingungen erklärte "Zustimmung" zur Einräumung eines Bringungsrechtes auf einer Fläche im Sinne des § 2 Abs. 3 GSLG 1969 ist vielmehr als Anbot zum Abschluss eines Übereinkommens im Sinne des § 2 Abs. 4 leg. cit. zu verstehen. Wird dieses Anbot von der Gegenseite angenommen, dann kommt ein Bringungsrecht durch Parteienübereinkommen zu Stande, welches zu seiner rechtlichen Wirksamkeit dann freilich noch der Genehmigung durch die Agrarbehörde bedarf. Stimmt der Bringungsrechtswerber den vom Eigentümer der belasteten Liegenschaft an die Zustimmung zur Einräumung eines Bringungsrechtes über eine der im § 2 Abs. 3 GSLG 1969 genannten Flächen geknüpften Bedingungen aber nicht zu, dann liegt weder ein Parteienübereinkommen nach § 2 Abs. 4 GSLG 1969 noch eine wirksame Zustimmung des Grundeigentümers, Gewerbeinhabers oder Bergbauunternehmers nach § 2 Abs. 3 leg. cit. vor.

Im Beschwerdefall hat die MP in die vom Beschwerdeführer an eine generelle Zustimmung zur Benutzung der bestehenden Weganlage im Bereich des Alpengasthofes und der dazugehörigen Nebengebäude gesetzten Bedingungen nicht eingewilligt. Die Einräumung eines Bringungsrechtes auf der bestehenden Weganlage kam allein deshalb nicht mehr in Betracht, ohne dass es auf eine sachliche Berechtigung der vom Beschwerdeführer an seine Zustimmung geknüpften Bedingungen oder der Weigerung der MP, sich auf eine Erfüllung dieser Bedingungen einzulassen, rechtlich ankäme. Das der Frage der Bedingungen des Beschwerdeführers für seine Zustimmung zur Hofdurchfahrt zuzuordnende Beschwerdevorbringen kann der Beschwerde demnach zu keinem Erfolg verhelfen.

Dem Beschwerdevorbringen lässt sich des Weiteren die Rüge entnehmen, es habe die belangte Behörde die im § 3 Abs. 1 Z. 1 GSLG 1969 angeordnete Interessenabwägung nicht durchgeführt. Auch dieser Rüge kann keine Berechtigung zuerkannt werden. Dies hat seinen Grund schon darin, dass der Beschwerdeführer den ihm aus der bekämpften Bringungswegtrasse erwachsenden Nachteil in der Beschwerdeschrift in einer Weise anschaulich zu machen versucht, die zur Realität der Ermittlungsergebnisse in unauflösbarem Widerspruch stehen. Angesichts der bei der Ausgestaltung der Weganlage durch Asphaltierung getroffenen Vorsorge gegen übermäßige Staubentwicklung einerseits und vor allem aber der zu erwartenden niedrigen Verkehrsfrequenz andererseits erscheint die mit der Verwirklichung der Bringungsrechtstrasse vom Beschwerdeführer besorgte Konsequenz einer ins Gewicht fallenden Beeinträchtigung des Gastgewerbebetriebes mit der Folge sogar dessen Schließung nicht nachvollziehbar. Inwiefern die maximal 12 Lkw-Fahrten mit Holzfuhren im Jahr und die fallweise zur Bewirtschaftung von Wald und Weideland notwendigen Fahrten mit Traktor, landwirtschaftlichen Geräten und Pkw zu den Grundstücken der MP für die Liegenschaft des Beschwerdeführers auch unter Einbeziehung des Bestandes eines Ausflugsgasthofes einen Nachteil bewirken sollten, der größer wäre als der Vorteil, den die MP aus der rechtlich abgesicherten Erschließung ihrer Wald- und Weidegrundstücke gewinnt, ist nicht einsichtig. In der Beschwerdeschrift wiederholte Ausführungen eines im Verwaltungsverfahren erstatteten Vorbringens über die Absicht der Errichtung von Anlagen im Bereich der Bringungstrasse Variante I (Kinderspielplatzerweiterung und Freibad) blieben im Verwaltungsverfahren bloße Behauptungen, ohne dass der Beschwerdeführer darlegen konnte, dass er konkrete Schritte zur Verwirklichung solcher behaupteter Vorhaben schon unternommen hätte.

Mit den vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten Alternativvarianten hat sich die AB in einer Weise auseinander gesetzt, welche die von der belangten Behörde beigezogenen Amtssachverständigen dazu bewog, sich in den von ihnen erstatteten Gutachten darauf zu beschränken, dass den diesbezüglichen fachlichen Bekundungen der erstinstanzlich beigezogenen Amtssachverständigen vollinhaltlich beizupflichten sei. Dies gilt auch für die vom Beschwerdeführer vor dem Verwaltungsgerichtshof wieder geltend gemachte Variante VII, hinsichtlich welcher im erstinstanzlichen Verfahren schon ausgeführt worden war, dass es sich hiebei um eine komplette Neuanlage handle, bei welcher zusätzlich ehemaliges Ackerland auf einem Grundstück des Beschwerdeführers quer durchschnitten würde und welche angesichts der geologischen Verhältnisse in ihrer Errichtung sehr hohe Kosten verursachen müsste. Mit dem nicht ganz klaren Vorbringen über einen so genannten "Gerechtsweg" scheint der Beschwerdeführer die im Bescheid der AB angesprochene Variante IV ins Spiel bringen zu wollen, bei welcher es sich nach den erstinstanzlich fachkundig getroffenen Feststellungen um ein im Kataster ausgeschiedenes Weggrundstück gehandelt hatte, das in seinem Verlauf in der Natur nicht mehr auffindbar war, aber in etwa der Falllinie des Hanges verlief. Auf Grund der Steigungen zwischen 20 % und 37 % wurde hier eine Wegtrassierung für unmöglich erachtet. Den fachkundigen Äußerungen zu den alternativen Trassenprojekten war der Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren wiederholend allein mit dem Hinweis darauf entgegengetreten, dass seine Schwester, die MP, eine reiche Frau sei, die sich höhere Kosten einer Bringungsanlage durchaus leisten könne. Dies war im Grunde des § 3 Abs. 1 Z. 4 GSLG 1969 kein erfolgversprechendes Vorbringen.

Auf die Bestimmung des § 3 Abs. 1 Z. 2 GSLG 1969 scheint jenes Beschwerdevorbringen Bezug zu nehmen, mit welchem auf einen vorhandenen Kinderspielplatz hingewiesen und eine Gefährdung der Gäste des Alpengasthofes und deren Kinder durch die Ausübung des Bringungsrechtes besorgt wird. Dass die Bringungsrechtstrasse Variante I den Kinderspielplatz tatsächlich nicht berührt, wurde im Gutachten des von der belangten Behörde beigezogenen Amtssachverständigen klargestellt. Ein vom Befahren der Bringungsrechtstrasse ausgehendes Gefährdungsmoment für Gäste des Alpengasthofes und deren Kinder erscheint angesichts der extrem niedrigen Verkehrsfrequenz auf der Bringungsrechtstrasse und des dem gegenüber wohl entschieden höheren Gefährdungsmomentes durch zum Gasthof zufahrende und vom Gasthof wegfahrende Kraftfahrzeuge derart vernachlässigbar, dass es der vorgenommenen Einräumung des Bringungsrechtes unter dem Titel des § 3 Abs. 1 Z. 2 GSLG 1969 nicht entgegenstehen konnte.

Der Beschwerdeführer trägt schließlich auch vor dem Verwaltungsgerichtshof noch sein im Verwaltungsverfahren als Hauptmotiv seines Widerstandes ins Treffen geführtes Argument der "Zerstörung der Landschaft" durch die Schaffung einer Verkehrsfläche auf der bisher "vollkommen unberührt gebliebenen Almwiese" auf der Südseite des Gasthofes vor. Die Schaffung einer Verkehrsfläche auf einer Almwiese mag betrüblich stimmen; weshalb sie das in der vorliegenden Form eingeräumte Bringungsrecht vor dem Maßstab der oben wiedergegebenen Gesetzesbestimmungen rechtswidrig machen sollte, ist nicht zu erkennen. Wohl darf ein Bringungsrecht nach § 2 Abs. 1 Z. 2 GSLG 1969 öffentliche Interessen nicht verletzen. Dass die mit der verfügten Bringungsrechtstrasse vorgenommene Umfahrung des Gasthofes auf seiner Südseite öffentliche Interessen an der Aufrechterhaltung einer Naturlandschaft in einer der Einräumung des Bringungsrechtes entgegenstehenden Weise verletzen würden, ist angesichts des Bestandes des Gasthofes und seiner Nebengebäude und der zu diesem Gasthof führenden Zufahrtsstraße nach Lage des Falles auszuschließen. Vor allem aber kommt es dem durch ein Bringungsrecht Belasteten rechtlich gar nicht zu, einen Widerspruch des Bringungsrechtes zu öffentlichen Interessen geltend zu machen (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 16. September 1999, 99/07/0067 und 96/07/0156, 0157).

Die Beschwerde erwies sich somit insgesamt als unbegründet und war deshalb nach § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 416/1994. Die MP hat Aufwandersatz nicht geltend gemacht.

Wien, am 23. November 2000

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Auflagen und Bedingungen VwRallg6/4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1997070037.X00

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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