Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Danzl als Vorsitzenden und die Hofräte Dr. Spenling und Hon.-Prof. Dr. Kuras sowie die Hofrätin Dr. Glawischnig und den Hofrat Mag. Ziegelbauer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei N*****, vertreten durch Dr. Klaus Nuener, Rechtsanwalt in Innsbruck, wider die beklagten Parteien
1.) DI Johann O*****, vertreten durch Dr. Peter Lechner, Dr. Hermann Pfurtscheller, Rechtsanwälte in Innsbruck; 2.) R*****, und 3.) R*****, beide vertreten durch Dr. Helmut Atzl, Mag. Christian Dillersberger, Mag. Karin Bronauer, Rechtsanwälte in Kufstein, wegen 172.000 EUR sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 25. Mai 2009, GZ 4 R 71/09m-32, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Vorauszuschicken ist, dass die Klageabweisung durch die Vorinstanzen auch gegenüber dem erstbeklagten Architekten im Revisionsverfahren nicht mehr bekämpft ist.
Die Zweitbeklagte (deren persönlich haftende Gesellschafterin die Drittbeklagte ist) wurde mit der Verkleidung der Fassade mit den von der Klägerin vorgegebenen Fassadenelementen beauftragt. Die Zweitbeklagte hat dies auch auftragsgemäß vorgenommen. Diese Fassadenelemente wurden nicht nur vom (erstbeklagten) Architekten der Klägerin geprüft und waren auch am deutschen Markt zugelassen, sondern es wurde auch ausdrücklich festgestellt, dass deren mangelnde Eignung für sämtliche beklagten Parteien nicht erkennbar war. Für die zweit- und drittbeklagten Parteien ergaben sich keinerlei Anhaltspunkte, dass die Fassadenplatten nicht dem Stand der Technik entsprachen oder für die Montage nicht geeignet waren. Die Fehlerhaftigkeit der Fassade ist allein auf die Verwendung dieser Fassadenplatten zurückzuführen. Dass dies ein Chargenproblem dargestellt hätte, konnte nicht festgestellt werden. Den breiten Ausführungen der außerordentlichen Revision der Klägerin zur Mangelhaftigkeit der Leistungen der Zweitbeklagten und dem daraus resultierenden Gewährleistungsanspruch ist schon im Ansatz entgegenzuhalten, dass die Klägerin einen von der Zweitbeklagten aufgrund des Vertrags - konkrete vorgegebene Fassadenelemente - zu vertretenden Mangel gar nicht nachweisen konnte (vgl allgemein zur Beweislast etwa RIS-Justiz RS0018553 mwN).
Die Frage, ob im Unterbleiben einer Aufklärung über einen bei vorauszusetzender Sachkunde erkennbaren Umstand eine schuldhafte, haftungsbegründende Warnpflichtverletzung im Sinne des § 1168a ABGB vorliegt, kann nur nach den konkreten Umständen des Einzelfalls beurteilt werden und stellt damit regelmäßig keine zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO maßgebliche Frage dar (RIS-Justiz RS0116074 mwN). Auch wenn davon auszugehen ist, dass die Warnpflicht des Unternehmers gegenüber dem Besteller auch dann besteht, wenn ein vom Besteller bestellter Sachverständiger offenbar unrichtige Anweisungen gegeben hat (RIS-Justiz RS0022243), und dies gerade bei der Anwendung neuer Methoden und Verwendung neuer Werkstoffe zum Tragen kommt (RIS-Justiz RS0022143), vermag die Revision bei der Verneinung der Warnpflichtverletzung - ausgehend von den konkreten Feststellungen - keine vom Obersten Gerichtshof aufzugreifende Fehlbeurteilung nachzuweisen.
Insgesamt war daher die Revision mangels Darstellung einer erheblichen Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO zurückzuweisen. Einer weitergehenden Begründung bedarf dies nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).
Anmerkung
E915458Ob93.09yEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2009:0080OB00093.09Y.0730.000Zuletzt aktualisiert am
21.09.2009