TE OGH 2010/5/11 4Ob75/10y

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Veröffentlicht am 11.05.2010
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Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Schenk als Vorsitzende und durch die Hofräte Dr. Vogel, Dr. Jensik, Dr. Musger und Dr. Schwarzenbacher als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei A***** AG, *****, vertreten durch Dr. Wolfgang Berger, Rechtsanwalt in Salzburg, gegen die beklagte Partei A***** G*****, vertreten durch Dr. Herbert Pflanzl, Rechtsanwalt in Salzburg, wegen Räumung, aus Anlass der außerordentlichen Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Salzburg als Berufungsgericht vom 17. Februar 2010, GZ 54 R 193/02z-43, folgenden

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Akten werden dem Berufungsgericht mit dem Auftrag zurückgestellt, die angefochtene Entscheidung durch einen Ausspruch gemäß § 500 Abs 2 Z 1 ZPO über die Bewertung des von der klagenden Partei erhobenen Räumungsbegehrens hinsichtlich des in dem der Klage angeschlossenen Lageplan ./A blau umrandeten Raums von ca 21 m² (bezeichnet als „Raika-Raum“) zu ergänzen sowie den Ausspruch über die Unzulässigkeit der ordentlichen Revision - je nach der Höhe der vorzunehmenden Bewertungen - allenfalls zu berichtigen.

Text

Begründung:

Die Klägerin stützte ihr Räumungsbegehren betreffend vier Räume auf die Aufkündigung von Bestandverträgen, hinsichtlich des in dem der Klage angeschlossenen Lageplan ./A blau umrandeten Raums von ca 21 m² (bezeichnet als „Raika-Raum“) darauf, dass ein befristet überlassenes Prekarium nach Zeitablauf nicht zurückgestellt worden sei (ON 9).

Das Erstgericht gab dem Räumungsbegehren nur hinsichtlich der als Prekarium übergebenen Räumlichkeit statt.

Das Berufungsgericht wies das Räumungsbegehren zur Gänze ab; es sprach ferner aus, dass die ordentliche Revision nicht zulässig sei. Eine Bewertung der Entscheidungsgegenstände unterblieb.

Rechtliche Beurteilung

1. Räumungsklagen sind nur dann als Bestandstreitigkeiten anzusehen, wenn sie aus der Beendigung eines Bestandverhältnisses resultieren (RIS-Justiz RS0122891). § 49 Abs 2 Z 5 JN ist nur auf reine Bestand-, Nutzungs- oder Teilpachtverträge anzuwenden (RIS-Justiz RS0046865 [T17]). Für die Frage, ob der in § 502 Abs 5 Z 2 ZPO angeführte Ausnahmefall einer streitwertunabhängigen Revisionszulässigkeit vorliegt, ist von den Behauptungen des Klägers auszugehen (RIS-Justiz RS0043003).

2. Nach den Behauptungen des Klägers wird das Räumungsbegehren, sofern es sich auf den im Spruch dieser Entscheidung näher beschriebenen Raum bezieht, auf titellose Benützung nach Zeitablauf eines befristeten Prekariums gestützt. Es handelt sich somit nicht um eine unter § 49 Abs 2 Z 5 JN fallende Streitigkeit über eine Kündigung, über eine Räumung oder über das Bestehen oder Nichtbestehen des Vertrags im Sinne des § 502 Abs 5 Z 2 ZPO (7 Ob 76/00b [titellose Benützung durch einen Mitbewohner nach dem Auszug des Prekaristen]; 2 Ob 360/99a [offenkundig titellose Benützung nach dem Widerruf eines Prekariums]; siehe ferner 9 Ob 73/09i; 1 Ob 138/99x; MietSlg 51.514; 9 Ob 107/99x; 1 Ob 155/98w; MietSlg 38.788 - je zu Räumungsbegehren, die auf titellose Benützung gestützt waren).

3. Damit ist aber das Räumungsbegehren, soweit es sich auf den im Spruch dieser Entscheidung näher beschriebenen Raum bezieht, gemäß § 500 Abs 2 Z 1 ZPO zu bewerten. Erst nach einer solchen Bewertung wird sich beurteilen lassen, ob die „außerordentliche Revision“ der Klägerin auch hinsichtlich dieses Raums in den Kognitionsbereich des Obersten Gerichtshofs fällt.

Textnummer

E94096

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2010:0040OB00075.10Y.0511.000

Im RIS seit

07.07.2010

Zuletzt aktualisiert am

23.04.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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