TE OGH 2011/1/18 4Ob225/10g

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Veröffentlicht am 18.01.2011
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Schenk als Vorsitzende und die Hofräte Dr. Vogel, Dr. Jensik, Dr. Musger und Dr. Schwarzenbacher als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei K***** GmbH & Co KG, *****, vertreten durch Gheneff - Rami - Sommer Rechtsanwälte KG in Wien, gegen die beklagte Partei M***** GmbH, *****, vertreten durch Berger Saurer Zöchbauer, Rechtsanwälte in Wien, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Streitwert im Sicherungsverfahren 35.000 EUR), über den außerordentlichen Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 18. Oktober 2010, GZ 5 R 175/10g-8, folgenden

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß § 402 Abs 4 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Die Klägerin hat unrichtig behauptet, in New York das „erste“ I-Pad erworben zu haben. Tatsächlich hatte der von ihr Beauftragte es 1 ¼ Stunden nach dem Erwerb zweier I-Pads durch Leute der Klägerin erworben; diese hatten die Geräte mit dem Flugzeug nach Wien gebracht, während der Beauftragte der Beklagten es mit der Post schickte.

Die Vorinstanzen wiesen den Sicherungsantrag der Klägerin mit der Begründung ab, dass die Frage, wer schneller gewesen sei, auf das wirtschaftliche Verhalten des Durchschnittsverbrauchers keinen Einfluss habe.

Rechtliche Beurteilung

Ob eine Geschäftspraktik geeignet ist, einen Durchschnittsverbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er sonst nicht getroffen hätte, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab und begründet daher in der Regel keine Rechtsfrage erheblicher Bedeutung. Eine zur Wahrung der Rechtssicherheit aufzugreifende Fehlbeurteilung liegt keinesfalls vor. Auf die Frage, ob die Klägerin im Rekurs tatsächlich das Neuerungsverbot verletzt hat, kommt es daher nicht an.

Textnummer

E96206

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2011:0040OB00225.10G.0118.000

Im RIS seit

11.02.2011

Zuletzt aktualisiert am

11.02.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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