Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Prückner als Vorsitzenden sowie durch den Hofrat Hon.-Prof. Dr. Neumayr, die Hofrätin Dr. Lovrek und die Hofräte Dr. Jensik und Dr. Roch als weitere Richter in der Rechtssache der betreibenden Partei Manfred M*****, vertreten durch die Kraft & Winternitz Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die verpflichtete Partei Wolfgang K*****, vertreten durch Dr. Erich Moser, Rechtsanwalt in Murau, wegen 19.131 EUR sA, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der betreibenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Eisenstadt als Rekursgericht vom 8. März 2011, GZ 13 R 209/10y, 13 R 36/11h-17, womit infolge Rekurses der verpflichteten Partei (ua) der Beschluss des Bezirksgerichts Oberwart vom 15. Oktober 2010, GZ 4 E 5022/10f-2, abgeändert wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Den Streitpunkt des Exekutionsbewilligungsverfahrens bildet die Auslegung eines Vergleichs als Exekutionstitel, den das Rekursgericht als Lösungsbefugnis und unklar beurteilte, deshalb dem Rekurs des Verpflichteten Folge gab und die Exekutionsbewilligung wegen 19.131 EUR sA abwies. Den ordentlichen Revisionsrekurs erklärte es für nicht zulässig.
Dagegen richtet sich ein „außerordentlicher Revisionsrekurs“, dessen Vorlage an den Obersten Gerichtshof durch das Erstgericht verfrüht erfolgte.
Nach § 528 Abs 2 Z 1a ZPO ist der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt zwar 5.000 EUR, nicht jedoch auch 30.000 EUR übersteigt und das Rekursgericht den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt hat. Unter diesen Voraussetzungen kann eine Partei gemäß § 528 Abs 2a ZPO iVm § 500 Abs 2 Z 3, § 508 ZPO (hier iVm § 78 EO) einen beim Erstgericht einzubringenden Antrag an das Rekursgericht stellen, den Ausspruch dahin abzuändern, dass der ordentliche Revisionsrekurs doch für zulässig erklärt werde. Dieser mit dem ordentlichen Revisionsrekurs zu verbindende Antrag ist beim Prozessgericht erster Instanz einzubringen und gemäß § 508 Abs 3 und 4 ZPO vom Rekursgericht zu behandeln. Der Oberste Gerichtshof ist in solchen Fällen zur Entscheidung über die Zulässigkeit des Revisionsrekurses funktionell unzuständig. Dies gilt auch, wenn das Rechtsmittel - wie hier - als „außerordentliches“ Rechtsmittel bezeichnet wird (vgl § 84 Abs 2 letzter Satz ZPO) und wenn es an den Obersten Gerichtshof gerichtet ist (RIS-Justiz RS0109620).
Ist das Erstgericht der Auffassung, einer Vorlage an das Rekursgericht stehe das Fehlen eines ausdrücklichen Abänderungsantrags entgegen und es genüge die im Rechtsmittel ohnehin bereits enthaltene „Zulassungsbeschwerde“ deshalb nicht, weil diese erkennbar (gleich den Rechtsmittelausführungen zur Sache) an den Obersten Gerichtshof gerichtet sei, wird es einen mit einer Fristsetzung verbundenen Verbesserungsauftrag zu erteilen haben. Sollte der Rechtsmittelwerber die Verbesserung sodann verweigern, wäre der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig (RIS-Justiz RS0109501).
Schlagworte
5 Exekutionssachen,Textnummer
E98490European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2011:0030OB00075.11T.0824.000Im RIS seit
11.10.2011Zuletzt aktualisiert am
11.10.2011