Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Baumann als Vorsitzenden und die Hofräte Dr. Veith, Dr. E. Sole, Dr. Schwarzenbacher und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei B***** Gesellschaft m.b.H., *****, vertreten durch Mag. Wolfgang Herzer, Rechtsanwalt in Wien, und des auf Klagsseite beigetretenen Nebenintervenienten DI G***** K*****, vertreten durch Mag. Michael Frick, Dr. Holger Schwarz, Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagte Partei I***** KG, *****, vertreten durch Dr. Herbert Heigl ua, Rechtsanwälte in Marchtrenk, wegen 6.706,09 EUR sA, über die Revision der beklagten Partei gegen das Zwischenurteil des Landesgerichts Wels als Berufungsgericht vom 16. September 2009, GZ 23 R 139/09v-40, womit das Urteil des Bezirksgerichts Wels vom 14. Mai 2009, GZ 6 C 563/07f-35, abgeändert wurde, zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens bleibt der Endentscheidung vorbehalten.
Text
Entscheidungsgründe:
Die Klägerin begehrte 6.706,09 EUR sA mit der Begründung, sie habe bei der Beklagten mehrere Hebebühnen für Kraftfahrzeuge bestellt. Es sei vereinbart gewesen, dass die Beklagte die vom Nebenintervenienten, einem Architekten, erstellten Pläne hinsichtlich der korrekten Positionierung der Hebebühnen kontrolliere und einen allfälligen Änderungsbedarf einzeichne. In den vom Nebenintervenienten der Beklagten übermittelten Plänen seien Querträger eingezeichnet gewesen. Die Klägerin sei von der Beklagten verpflichtet worden, sich bei der Durchführung der bauseitigen Leistungen strikt an die Aufstellungs- und Einbauzeichnungen zu halten. Die Klägerin habe daher in weiterer Folge den Nebenintervenienten vereinbarungsgemäß veranlasst, seine Pläne an die Beklagte zu senden. Daher seien Planentwürfe des Nebenintervenienten an die Beklagte mit der „Bitte um Bauangaben“ weitergeleitet worden und diese habe die Mitarbeiter damit beauftragt, Pläne inklusive der entsprechenden Fundamentpläne für die Klägerin zu erstellen und diese an den Nebenintervenienten und an die Klägerin zu senden. Die Beklagte habe gegenüber den vom Nebenintervenienten übermittelten Plänen die Hebebühnen neu positioniert, was sich letztlich als falsch erwiesen habe. Der Nebenintervenient habe diese von der Beklagten erstellten Pläne den ausführenden Unternehmen übergeben, die sich dann an diese Pläne gehalten hätten. In weiterer Folge habe sich jedoch herausgestellt, dass bei der von der Beklagten vorgegebenen Position der Hebebühnen ein korrektes Anheben der Kraftfahrzeuge nicht möglich sei, ohne diese zu beschädigen. Deswegen hätten die nach Angaben der Beklagten bereits einbetonierten Teile der Hebebühnen demontiert und die Anlagen versetzt werden müssen. Durch die Fehlangaben der Beklagten sei ein Schaden bzw Mehraufwand entstanden. Dafür stehe der Klägerin nach Abzug einer der Beklagten zustehenden Gegenforderung letzten Endes 6.706,09 EUR zu. Der Nebenintervenient und die Klägerin hätten sich darauf verlassen dürfen, dass die von der Beklagten vorgenommenen Änderungen der Positionierungen der Hebebühnen in den Plänen umgesetzt werden könnten. Die Klägerin habe sich auf den Rat der Beklagten als Sachverständiger iSd § 1299 ABGB verlassen dürfen. Die Beklagte hätte aus der Übermittlung des E-Mails durch den Nebenintervenienten erkennen können, dass die beigeheftete, die Pläne enthaltende Datei eine sogenannte CAD-Datei sei, bei der eine dreidimensionale Ansicht Standard sei. Die Beklagte wäre verpflichtet gewesen, die Klägerin oder den Nebenintervenienten darauf hinzuweisen, dass ihre eigene technische Ausstattung nicht dem als vorausgesetzt anzunehmenden Stand der Technik entspreche. Sie hätte daher die Klägerin oder den Nebenintervenienten warnen müssen, dass sie zum Betrachten dieser Pläne gar nicht in der Lage sei. Wenn sie ihrer Warnpflicht nachgekommen wäre, hätte der Nebenintervenient einen Plan in Papierform zur Verfügung gestellt.
Der Nebenintervenient brachte vor, ihm seien von der Klägerin die Generalplanerleistungen übertragen worden, die unter anderem auch die Errichtung der Einreich- und Ausführungsplanung enthalten hätten. Er habe alle von ihm geschuldeten Leistungen ordnungsgemäß erbracht. Ihm sei von der Klägerin auch die örtliche Bauaufsicht übertragen worden, die aber nicht die Verpflichtung umfasse, die Richtigkeit der Bauangaben von Professionisten zu überprüfen. An der Auftragsvergabe zwischen den Streitteilen habe er nicht mitgewirkt. Er habe sämtliche Entwurfspläne ausgearbeitet. Den Wünschen der Klägerin gemäß habe er im Rahmen seiner Einreichplanung auch zwei Hebebühnen im Kellergeschoss berücksichtigt und in weiterer Folge mit E-Mail die Einreichpläne als CAD-Datei der Beklagten übermittelt, was dieser die Möglichkeit eröffnet habe, sich die räumliche Situation dreidimensional anzusehen und vor allem die Maße zu nehmen. Auf den dem Nebenintervenienten übermittelten Plänen habe die Beklagte die Hebebühnen entgegen dem Einreichplan des Nebenintervenienten nicht symmetrisch, sondern asymmetrisch eingezeichnet. Für ihn seien die Bauangaben der Beklagten als Professionistin verbindlich gewesen, er sei weder gegenüber der Klägerin noch gegenüber der Beklagten verpflichtet gewesen, die Richtigkeit der Bauangaben auf ihre technische Machbarkeit zu überprüfen. Eine allfällige Unrichtigkeit der Bauangaben sei für ihn auch gar nicht erkennbar gewesen. Ihn treffe daher kein Verschulden. Die Verantwortung trage die Beklagte, die entweder nicht im Stande gewesen sei, Pläne zu lesen oder das technische Vermögen der von ihr angebotenen Hebebühnen verkannt habe.
Die Beklagte wandte ein, es sei nicht ihre Aufgabe gewesen, Pläne zu liefern bzw zu kontrollieren. Sie hätte entsprechende Bauangaben zu den von ihr zu liefernden Hebebühnen machen sollen. Im Wesentlichen sei es darum gegangen, die entsprechenden Fundamentpläne für die Stahlwannen der Hebebühnen an den Architekten zu übermitteln. Dies habe sie per E-Mail getan. Da in den Plänen des Nebenintervenienten lediglich drei Hebebühnen skizziert worden seien, tatsächlich jedoch die Beklagte fünf Wannen für fünf Hebebühnen zu liefern gehabt habe, habe sie auf diesen Fehler aufmerksam gemacht und eine Variante zur Positionierung der tatsächlich fünf Wannen - ausdrücklich - als Planungsvorschlag übermittelt. Sie habe im E-Mail ausdrücklich vermerkt, dass diese Nachricht für sie rechtsunverbindlich sei. Nach Auslieferung der Hebebühnen samt Wannen seien diese von der Klägerin bzw der von ihr beauftragten Firma eingebaut worden. Es habe sich bei der Bauführung herausgestellt, dass offensichtlich aufgrund der Situierung der Stahlwannen und Hebebühnen eine reduzierte Raumhöhe infolge eines dort befindlichen Trägers relevant sei. Es sei jedoch niemals Sache der Beklagten gewesen, die technischen und räumlichen Rahmenbedingungen einer Überprüfung zu unterziehen. Sie habe lediglich einen Vorschlag hinsichtlich der Positionierung der Stahlwannen bzw Hebebühnen erstattet und es sei Sache der Klägerin bzw des Nebenintervenienten gewesen, aufgrund der örtlichen Gegebenheiten die Positionierung zu entscheiden. Der gegenständliche Vorfall sei ausschließlich auf ein Architektenversehen zurückzuführen. Der Nebenintervenient sei mit dem Verfassen von Plänen und Berechnungen befasst gewesen, insbesondere auch mit der örtlichen Bauaufsicht. Als bauüberwachenden Architekten treffe ihn auch die Verpflichtung, die Pläne und technischen Anweisungen auf ihre Durchführbarkeit und Richtigkeit zu überprüfen. Selbst wenn dem „Planvorschlag“ verbindlicher Charakter zukommen sollte, hätte die beklagte Partei als Werkunternehmerin davon ausgehen können, dass der planende und bauüberwachende Architekt die Pläne auf ihre allgemeine Eignung für das konkrete Werk prüfe. Weil sich die Klägerin das Verschulden des Nebenintervenienten zurechnen lassen müsse, liege das Alleinverschulden für die Folgeschäden ausschließlich bei der Klägerin. Für die Beklagte sei aus den vom Nebenintervenienten übermittelten Plänen auch nicht erkennbar gewesen, welche Höhen die einzelnen Räumlichkeiten aufwiesen. Die Beklagte habe die vom Nebenintervenienten übermittelten Dateien nicht als dreidimensionale Dateien öffnen und betrachten können. Sie beschäftige sich als Vertriebsunternehmen für Hebebühnen nicht mit Architektur und Planung von Werkstätten. Aus diesem Grund müsse sie auch nicht über eine entsprechende CAD-Anlage verfügen. Für die allein beauftragte Positionierung in der Draufsicht reiche eine zweidimensionale Darstellung, die aus dem Datensatz entnommen habe werden können, aus. Die Höhe des Klagebegehrens werde bestritten, die möglicherweise falsch eingebauten Wannen hätten nicht ausgebaut werden müssen, sondern hätten einfach geschlossen werden können, was erhebliche Ersparnisse bedeutet hätte.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab und traf ua folgende Feststellungen:
Die Klägerin bestellte bei der Beklagten im Zuge der Errichtung eines Neubaus mehrere Hebebühnen für Kraftfahrzeuge; diese Hebebühnen sollten für die Gebrauchtwagenaufbereitung eingesetzt werden.
Am 18. 5. 2004 erstellte die Beklagte ein Anbot, das die Montage und die Inbetriebnahme der Hebebühnen enthielt. Darin hieß es ua: „Die bauseitigen Leistungen sind zu beachten und laut Aufstellungs- und Einbauzeichnungen der Firma I***** [Beklagte] durchzuführen.“ An anderer Stelle stand, die Haftung für „technische Rahmenbedingungen“ durch die Beklagte werde ausgeschlossen.
Am 25. 5. 2004 erhielt Ing. S*****, ein Beschäftigter bei der Beklagten, ein E-Mail vom Nebenintervenienten wie folgt: „In der Beilage übersende ich Ihnen Einreichpläne Kellergeschoss, Schnitte laut Besprechung vom 22. 4. 2004 als DWG zu Ihrer Verwendung und mit der Bitte um Bauangaben.“ Diesem E-Mail war als Anhang ein vom Nebenintervenienten erstellter Grundrissplan angeschlossen.
Dieser Grundrissplan zeigt jenen Bereich, in dem die Hebebühnen aufgestellt werden sollten. Zur Orientierung auf diesem Plan in diesem Bereich bieten sich zwei Abbildungen von Säulen in Form von schwarz ausgefüllten Quadraten an. Auf diesem Plan beträgt der Zwischenraum zwischen diesen beiden Säulen 14,5 cm. Der gegenständliche Träger hängt an den Seiten dieser Säulen an der Decke; im Plan liegen die beiden Säulen etwa auf gleicher Höhe und es gibt drei Verbindungslinien. Die erste Verbindungslinie auf jener Säulenseite, die dem Hebebühnen-Einsatzbereich zugewandt ist, ist in strichlierter Form ausgeführt. Diese Strichlierung ist über die gesamte Verbindungslinie zwischen den beiden Säulen durchgehend so ausgeführt, dass auf ca 2 mm Linie jeweils eine Auslassung von etwa 1 mm folgt. Diese Strichlierung setzt sich auch noch über den linken Träger hinaus fort. Bei den einander zugewandten Seiten der beiden Quadrate beginnt jeweils bei der Hälfte dieser Seitenlänge eine strichpunktierte Linie, die Striche von etwa 4 bis 5 mm Länge aufweist. Die Zwischenräume zwischen diesen Strichen sind ebenfalls 4 bis 5 mm lang, in die Mitte der Zwischenräume wurde jeweils ein Punkt gesetzt. Auch hier setzt sich die punktierte Linie über das Ende der beiden Säulen mit quadratischem Grundriss hinaus fort. Am anderen Ende dieses Säulengrundrisses, also den vorgesehenen Arbeitsflächen im Grundriss abgewandt, findet sich eine Linie, die zunächst am rechten Planrand als im obigen Sinn strichlierte Linie beginnt, dann links des Quadrats noch zwei Strichlierungen etwa in der beschriebenen Länge aufweist und sich dann in weiterem Verlauf als durchgängige Linie bis zum anderen Säulengrundriss über etwa 14 cm fortsetzt. Links des solcherart erreichten zweiten quadratischen Grundrisses setzt sich dann diese Linie wiederum als strichlierte Linie fort. Unter Beachtung der Regeln, wie sie in den einschlägigen Ö-Normen für das Planzeichnen vorgesehen sind, wurde der Unterzug in diesem Plan zutreffend durch die strichpunktierte Mittellinie und durch die strichlierten Linien dargestellt. Die durchgängige Linie zwischen den beiden Quadraten entspricht zwar an sich nicht der normgerechten Zeichnungsweise, ist aber eine von dieser zulässige Abweichung. Die hier grundsätzlich gegebene Richtigkeit der Zeichnung hängt mit einer allgemeinen Regel des Planzeichnens zusammen. Für die Betrachtung eines Grundrisses muss man sich nämlich einen fiktiven Beobachter vorstellen. Würde nun ein solcher Beobachter etwa auf einen Sockel blicken, der vom Boden her aufragt, müsste dieser Sockel an seinen Seiten im Grundriss durch eine durchgehende Linie dargestellt werden. Befindet sich dagegen dasjenige, was darzustellen ist, hinter dem fiktiven Auge eines solchen Betrachters, dann wird nach allgemeinen Ö-Norm-Regelungen, die auch in der Praxis eingehalten werden und Stand des Planzeichnens sind, eine strichlierte Linie gesetzt. Ein Unterzug in einer Höhe von mehr als 1 m über dem Boden ist im Plan als strichliertes Linienpaar darzustellen.
Es kommt bei einem solchen Versenden von Plänen als E-Mail-Anhang allerdings fallweise dazu, dass Abweichungen zwischen der Planansicht, wie sie am Bildschirm des Absenders erkennbar ist, und jener, wie sie dann nach Durchlauf durch das Sender- und Empfänger-EDV-System erkennbar wird, vorliegen. Nachdem das Codierungsprogramm des Nebenintervenienten und das Öffnungsprogramm der Beklagten eingeschaltet waren, kam für die Arbeit der Beklagten ein Plan zustande, der vom ursprünglichen Plan folgendermaßen abwich: Jene Linie, die die beiden den Arbeitsflächen abgewandten Quadratseiten (Säulen) verbindet und über sie hinausgeht, hatte an sich einen durchgehenden Verlauf, der lediglich in einem kleinen Zwischenbereich über ca 2,5 cm eine Strichlierung aufwies. Wo ursprünglich eine strichpunktierte Linie war, erschien nun in drei Teilen eine durchgängige Linie, die allerdings auch Auslassungen von 1 x 2,5 und 1 x etwa 3 cm aufwies, in denen überhaupt keine Linienführung erkennbar war. Auch die Verbindungslinie an der den Arbeitsplätzen der Hebebühnen zugewandten Seite war nicht mehr strichliert, sondern eine an sich durchgehende Gerade, die allerdings 2,5 cm lang völlig unterbrochen war. Dieses Erscheinungsbild des Plans an der Empfangsstelle der Beklagten nach dem Öffnen musste dem Fachmann das Bild einer unklaren und regelwidrigen Situation vermitteln.
Diese Abweichung der Planeigenschaften zwischen der Sendestelle und der Empfangsstelle kam dadurch zustande, dass die verwendeten E-Mail-Programme für diesen Bereich nicht völlig kompatibel waren. In einem allgemeinen Informations- und Datenaustausch des Herstellers des beim Nebenintervenienten verwendeten Programms heißt es ausdrücklich, dass die Einschränkungen, die sich durch die Unterschiede der verschiedenen CAD-Systeme und durch die Verwendung von Schnittstellen ergeben, es mit sich bringen, dass nicht immer alle Eigenschaften und Einstellungen von einem System ins andere übertragen werden können. Diese Einschränkungen bedeuten, dass eine vollständige Übertragung der Daten nicht gewährleistet ist. Konkret verwendete der Nebenintervenient das Programm Allplan 2003 oder 2004. Am zuverlässigsten funktioniert ein Datenaustausch bei gleichem CAD-Programm und gleichen Dateiformat-Versionen. Bei einem Datenaustausch zwischen unterschiedlichen CAD-Programm-Versionen verschiedener Hersteller ist ein problemloser Datenaustausch in der Regel nur nach vorheriger Abstimmung der genauen Modalitäten möglich.
Die Beteiligten verzichteten auf die vorherige Abstimmung der Modalitäten des Datenaustauschs (verwendete Programme und Dateiformatversionen). Es ist im Bauwesen auch weithin üblich, auf solche Abstimmungen zu verzichten, wobei Ausnahmen vor allem dann vorkommen, wenn eine ständige Geschäftsbeziehung dies tunlich für die Anwender erscheinen lässt.
Aus bautechnischer Sicht wäre die Anforderung an einen Empfänger gewesen, beim Einlangen solcher Pläne mit dem Absender Rücksprache zu halten.
Dem Nebenintervenienten war bekannt, dass das graphische Erscheinungsbild nach einer Datenübertragung etwas anders aussieht und statt strichlierten lange Striche aufscheinen, die dann wieder unterbrochen sind. Der Nebenintervenient ging aber von der allgemeinen Kenntnis davon aus, dass bei einer Grundrissdarstellung mit Datenübertragung Bereiche, die über einem Meter Niveau liegen, strichliert sind. Nach Datenübertragung können nach dem Kenntnisstand des Nebenintervenienten im relevanten Zeitraum anstatt kürzerer unterbrochener Striche längere unterbrochene Striche auftreten.
Die Beklagte trug in die solcherart elektronisch übermittelten Pläne die Hebebühnen unter Beachtung der Fundamentmaße ein und wählte dabei eine Stellung, die auf den zu den Längsachsen der anzuhebenden Fahrzeuge quer laufenden Träger (Unterzug) im Ausmaß von 84 cm Höhe keine Rücksicht nimmt. Die Klägerin oder der Nebenintervenient hinterfragten oder prüften die Ergebnisse dieser Einzeichnung nicht weiter. Nach Setzung der Fundamentwannen fiel das Problem auf und die Wannen mussten versetzt werden.
Im E-Mail der Klägerin (richtig wohl: der Beklagten) an den Nebenintervenienten vom 4. 6. 2004 mit dem „Betreff: Planungsvorschlags + Fundamentpläne für [Klägerin]“ wurde der Hinweis beigefügt „Diese Nachricht ist für [Beklagte] rechtsunverbindlich“.
Es kann nicht festgestellt werden, dass die von der Beklagten übermittelten Pläne das Betrachten in dreidimensionaler Art und Weise gewährleistet hätten sowie ob bei Fehlen des relevanten Seitenrisses eine solcherart dreidimensionale Betrachtung nähere Rückschlüsse auf den vorhandenen Träger geboten hätte.
Im Rahmen der Beweiswürdigung führte das Erstgericht noch aus, eine Vereinbarung, dass der Nebenintervenient den Planvorschlag der Beklagten noch einmal kontrollieren und überarbeiten sollte, habe „keine innere Wahrscheinlichkeit für sich“.
In rechtlicher Hinsicht ging das Erstgericht davon aus, der Beklagten sei anzulasten, dass sie keine Rücksprache gehalten habe, obwohl ihr ein unklarer Plan übermittelt worden sei. Der Nebenintervenient habe aber einen das Verschulden der Beklagten überwiegenden Sorgfaltsverstoß bei der noch zu seinen Aufgaben der Planerstellung gehörigen Übermittlung des Plans zu vertreten. Wenngleich im Bauwesen die wechselseitige Abstimmung der E-Mail-Programme meist unterbleibe, entspreche diese Praxis nicht dem erforderlichen Standard. Der Nebenintervenient hätte es in der Hand gehabt, die Pläne durch einen Boten oder mit der Post (in Papierform) zustellen zu lassen. Eine Schadensteilung im Verhältnis 2 : 3 zu Lasten der Klägerin sei angemessen. Unter Berücksichtigung der schon von der Klägerin berücksichtigten Forderung der Beklagten sei das Klagebegehren zur Gänze unberechtigt.
Das Berufungsgericht änderte das erstgerichtliche Urteil dahingehend ab, dass es mit Zwischenurteil die Klagsforderung als dem Grunde nach zu Recht bestehend erkannte.
Weil der Beklagten unklare Pläne zugekommen seien, hätte sie die Klägerin bzw den Nebenintervenienten warnen bzw bei diesem rückfragen müssen. Die Haftung für die Folgen dieser Unterlassung könnten auch nicht mit dem Hinweis abgewehrt werden, dass kein einwandfreies Planmaterial zur Verfügung gestellt worden sei (vgl SZ 57/18). Die Beklagte treffe daher ein Verschulden.
Selbst wenn sich die Klägerin ein Mitverschulden des Nebenintervenienten zurechnen lassen müsste, komme eine Haftung der Klägerin nicht in Betracht. Ein der Klägerin zurechenbares Mitverschulden hätte nur dann bestanden, wenn die Beklagte die Klägerin gewarnt hätte, dass bei Einhaltung der Anleitungen des Architekten das Werk misslingen könnte und die Klägerin bzw der Nebenintervenient ungeachtet dessen auf der Ausführung des Werks nach seinen Vorgaben bestanden hätte (4 Ob 186/98a).
Unter ausführlicher Auseinandersetzung mit österreichischer und deutscher Lehre vertrat das Berufungsgericht weiter die Ansicht, das Übermittlungsrisiko einer Erklärung trage bei einem E-Mail zwar der Absender; dieses reise auf Risiko des Erklärenden, der die Erklärung so gegen sich gelten lassen müsse, wie sie beim Empfänger zugehe. Das Zugangsrisiko, also das Risiko der technischen Abrufbarkeit der empfangenen Nachrichten, trage jedoch der jeweilige Empfänger bzw Anlagenbetreiber. Der Nebenintervenient habe einen in dreidimensionaler Ansicht verfassten Plan erstellt und der Beklagten übersandt, dieser Plan habe jedoch nur im „Zielsystem“ der Beklagten (wegen ihrer Software) anders als im „Quellsystem“ (des Nebenintervenienten) ausgesehen. Die unterschiedliche Darstellung sei offensichtlich darauf zurückzuführen, dass die Beklagte für die Öffnung von CAD-Daten ein anderes Softwareprogramm verwendet habe, das mit jenem des Nebenintervenienten nicht in allen Punkten kompatibel gewesen sei und deshalb die Pläne nicht richtig bzw nicht in der Weise lesen habe können, wie dies bei dem vom Nebenintervenient verwendeten Softwareprogramm der Fall gewesen sei. Dieses technische Unvermögen gehe nach der dargestellten Lehre aber zu Lasten der Beklagten. Der Nebenintervenient habe somit der Beklagten gar keinen „unrichtigen“ Plan zur Verfügung gestellt.
Bei dieser Sachlage habe überhaupt keine Veranlassung des Nebenintervenienten daran bestanden zu zweifeln, dass die Beklagte den von ihm per E-Mail übermittelten Plan richtig verstanden habe oder hätte missverstehen können bzw diesen ebenfalls dreidimensional lesen habe können. Daran ändere auch der Hinweis des Herstellers des von ihm verwendeten Softwareprogramms nichts, weil es sich diesbezüglich doch erfahrungsgemäß lediglich um einen standardisierten Hinweis handle, der bloß dazu diene, die Haftung des Herstellers eines Softwareprogramms für etwaige Unzukömmlichkeiten nach dem Produkthaftungsgesetz auszuschließen. Alleine daraus habe der Nebenintervenient nicht davon ausgehen müssen, die Beklagte habe die ihr übermittelten Planunterlagen nicht ebenfalls dreidimensional lesen können und werde letztlich deshalb falsche Einzeichnungen in dem ihr übermittelten Plan vornehmen.
Das Klagebehren bestehe daher mangels eines der Klägerin zurechenbaren Mitverschuldens zur Gänze zu Recht.
Das Berufungsgericht ließ die Revision nachträglich gemäß § 508 Abs 3 ZPO zu. Die Entscheidung des Berufungsgerichts scheine in jüngster Zeit zwar durch die Ausführungen von Wiebe in Klete?ka/Schauer, ABGB-ON 0.01, § 862a Rz 4 ff, gedeckt zu sein. Es existiere aber keine höchstgerichtliche Rechtsprechung zu den Fragen, welchen Vertragspartner das Risiko treffe, wenn per E-Mail übersandte Daten so verändert werden, dass sie der Empfänger nicht so lesen könne wie der Absender; ab wann das Risiko einer verfälschten Darstellung von Daten nach § 862a ABGB - etwa wie bei „Botenfällen“ - auch beim E-Mail-Verkehr auf den Empfänger übergehe; unter welchen Voraussetzungen das Vertrauen des Absenders geschützt sei, dass die Erklärung so zugegangen sei, wie er sie abgesendet habe. Im Hinblick auf die massive Zunahme von Geschäftsabwicklungen bloß noch mittels E-Mail-Verkehr hätten diese Fragen erhebliche Bedeutung.
Gegen das Urteil des Berufungsgerichts richtet sich die Revision der Beklagten mit dem Antrag auf Wiederherstellung des erstgerichtlichen Urteils; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Klägerin und der Nebenintervenient beantragen in ihren Revisionsbeantwortungen, die Revision zurückzuweisen, hilfweise ihr nicht Folge zu geben.
Rechtliche Beurteilung
Die Revision ist zulässig, aber nicht berechtigt.
Entscheidungswesentliche Verfahrensmängel bzw Aktenwidrigkeiten des Berufungsgerichts liegen nicht vor (§ 510 Abs 3 Satz 3 ZPO).
Die vom Berufungsgericht gestellten Rechtsfragen sind hier nicht relevant. Selbst wenn man nämlich entgegen den Rechtsausführungen des Berufungsgerichts das in Rede stehende Risiko bei der elektronischen Übermittlung der Klägerin aufbürden wollte, würde sich an der grundsätzlichen Haftung der Beklagten für den Schaden aus folgenden Erwägungen nichts ändern:
Die hier entscheidenden Umstände betreffend die von der Beklagten vorgenommenen Planeinzeichnungen sind nach Werkvertragsregeln zu beurteilen. Misslingt das Werk infolge offenbarer Untauglichkeit des vom Besteller gegebenen Stoffs oder offenbar unrichtiger Anweisungen des Bestellers, so ist nach § 1168a letzter Satz ABGB der Unternehmer für den Schaden verantwortlich, wenn er den Besteller nicht gewarnt hat.
Vom Werkbesteller dem Werkunternehmer zur Verfügung gestellte Pläne sind ein „Stoff“ iSd § 1168a ABGB (2 Ob 277/08m mwN; RIS-Justiz RS0022045 [T17]; RS0022075 [T2, T3]; vgl RS0021646; RS0021655).
Nach den vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen musste das Erscheinungsbild des Plans an der Empfangsstelle der Beklagten nach dem Öffnen dem Fachmann das Bild einer unklaren und regelwidrigen Situation vermitteln; aus bautechnischer Sicht wäre die Anforderung an einen Empfänger gewesen, beim Einlangen solcher Pläne mit dem Absender Rücksprache zu halten.
Wenn es die Beklagte als Lieferantin von Hebebühnen übernommen hat, in übermittelte Pläne Einzeichnungen über deren Positionierung vorzunehmen, so ist sie insoweit als Fachmann und somit als Sachverständiger iSd § 1299 ABGB anzusehen, als sie damit zu erkennen gegeben hat, zu diesen Einzeichnungen fähig zu sein. Dies setzt aber voraus, den übermittelten Plan richtig deuten zu können, also auch die Regeln der Planzeichnung zu kennen.
Nach den zitierten Feststellungen hätte somit der Beklagten als Werkunternehmerin die unklare und regelwidrige Situation der übermittelten Pläne als „offenbare Untauglichkeit des vom Besteller gegebenen Stoffs“ auffallen müssen. Sie hätte daher gemäß § 1168a letzter Satz ABGB die Klägerin als Werkbestellerin (bzw den Nebenintervenienten) warnen müssen.
Dies hat sie nicht getan, weshalb sie entsprechend der zitierten Bestimmung für den entstandenen Schaden grundsätzlich haftbar ist.
Die in der Revision erstmals aufgestellte Behauptung, die Klägerin bzw der Nebenintervenient hätte aufgrund der von der Beklagten übermittelten Pläne erkennen müssen, dass die vom Nebenintervenienten an die Beklagte übermittelten Daten bei dieser in anderer Form und mit anderem Inhalt eingelangt seien, verstößt auf der Tatsachenebene gegen das Neuerungsverbot. Gleiches gilt für die Behauptung, dem Nebenintervenienten hätten die Abweichungen des Plans, den er von der Beklagten bekommen habe, von dem Plan, den er der Beklagten übermittelt gehabt habe, sowohl in Bezug auf die Darstellung des Plans als auch die Situierung der Hebebühnen zwingend auffallen müssen, wenn er diesen Plan durchgesehen hätte.
Im Übrigen stützt sich die Revisionswerberin im Wesentlichen auf die vom Berufungsgericht gestellten Vorlagefragen, wirft diesem aber eine unrichtige Lösung des vorliegenden Falls vor.
Das Rechtsmittelgericht hat, wenn es überhaupt in der Rechtsfrage angerufen ist, die materiellrechtliche Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung nach allen Richtungen hin zu prüfen, wenn die Rechtsrüge zumindest hinsichtlich irgendeiner Rechtsfrage gesetzmäßig ausgeführt ist (RIS-Justiz RS0043352 [T2]).
Folgendes wurde erwogen:
Hauptursächlich für den eingetretenen Schaden (Aufwand für die Versetzung der Fundamentwannen) war, dass die verwendeten CAD-Programme und Dateiformat-Versionen nicht völlig kompatibel waren, wodurch der Plan bei der Beklagten teilweise anders aussah als der vom Nebenintervenienten erstellte. Aus den Feststellungen ergibt sich auch hinreichend deutlich, dass solche Kompatibilitätsprobleme in der (Bau-)Branche bekannt sind.
Es mag zwar im Bauwesen weithin üblich sein, auf die Abstimmung der Modalitäten der verwendeten Programme und Dateiformatversionen zu verzichten. Es ist aber - wie schon das Erstgericht sinngemäß ausgeführt hat - von zusammenarbeitenden Unternehmern im Bauwesen (Professionisten, Architekten, Baumeistern etc), die in aller Regel Sachverständige iSd § 1299 ABGB sind, zu verlangen, daraus resultierenden Schäden vorzubeugen, sodass die dargestellten Kompatibilitätsprobleme tunlichst erst gar nicht auftreten. Dies kann entweder durch die Abstimmung der Modalitäten der verwendeten Programme und Dateiformatversionen vor jeglicher Planübermittlung geschehen oder wenigstens dadurch, dass der Absender eines Plans dem Empfänger gleichzeitig die verwendeten Programme und Dateiformatversionen bekanntgibt. Auf diese Weise kann der Empfänger überprüfen, ob er dieselben Programme und Dateiformatversionen benützt und ist, falls das nicht der Fall ist, gewarnt, dass er mit Veränderungen des Erscheinungsbilds eines Plans rechnen muss. Dass derartige Darstellungsfehler angeblich eher selten auftreten, ändert an der gebotenen Sorgfalt nichts, zumal Planabweichungen im Bauwesen durchaus auch noch gravierendere Auswirkungen haben können als hier.
Im vorliegenden Fall hat der Nebenintervenient also trotz Kenntnis der Problematik keine für die authentische Darstellung der von ihm ausgearbeiteten Pläne beim Empfänger ausreichenden Informationen bereitgestellt. Somit fällt auch ihm ein Verschulden zur Last. Entgegen der Ansicht des Erstgerichts wiegt aber das oben dargestellte Verschulden der Beklagten deutlich schwerer, sodass das Verschulden des Nebenintervenienten diesmal vernachlässigt werden kann; ihm ist auch zugute zu halten, dass er sich an der bisherigen Branchenpraxis orientiert hat.
Damit kann es auf sich beruhen, ob dieses Mitverschulden des Nebenintervenienten der Klägerin überhaupt zuzurechnen wäre (vgl hiezu RIS-Justiz RS0021655; RS0028751).
Soweit sich die Beklagte auf ihren Hinweis im E-Mail vom 4. 6. 2004 („Diese Nachricht ist für [Beklagte] rechtsunverbindlich“) bezieht, ist ihr entgegenzuhalten, dass sie eingegangene vertragliche Verpflichtungen (nämlich Bauangaben bzw Planeinzeichnungen zu machen) nachträglich nicht durch einseitige, vom Vertragspartner nicht akzeptierte Erklärungen zu ihren Gunsten verändern kann.
Der Revision war daher nicht Folge zu geben.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 52, 393 Abs 4 ZPO.
Schlagworte
CAD-Pläne,Textnummer
E98042European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2011:0020OB00185.10K.0714.000Im RIS seit
30.08.2011Zuletzt aktualisiert am
05.08.2013