TE OGH 2011/9/19 17Ob15/11x

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 19.09.2011
beobachten
merken

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Präsidentin Dr. Griss als Vorsitzende und die Hofräte Dr. Vogel, Dr. Jensik, Dr. Musger und Dr. Schwarzenbacher als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Gemeinde Wagrain, *****, vertreten durch Dr. Wolfgang Rohringer, Rechtsanwalt in Tamsweg, gegen die beklagte Partei A***** G*****, vertreten durch Herbert Harlander, Rechtsanwalt in Salzburg, wegen Unterlassung, Beseitigung und Leistung (Streitwert 37.000 EUR), über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Teilurteil des Oberlandesgerichts Linz vom 7. März 2011, GZ 3 R 202/10m-28, mit welchem das Urteil des Landesgerichts Salzburg vom 13. August 2010, GZ 7 Cg 219/08d-24, teilweise bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentlichen Revision wird Folge gegeben.

Das angefochtene Teilurteil wird aufgehoben, und die Rechtssache wird auch insofern zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.

Text

Begründung:

Die Klägerin ist die Salzburger Marktgemeinde Wagrain. Der Beklagte ist ein in dieser Gemeinde ansässiger Unternehmer. Er ist seit 1997 Inhaber der Domain wagrain.at; später erwarb er auch die Domain wagrain.com. Auf den darunter betriebenen Internetauftritten präsentiert er gegen Entgelt Tourismusbetriebe aus der Region. Im Jahr 2001 sprachen sich (zumindest) der Obmann des örtlichen Tourismusverbands und andere Personen aus der Gemeinde gegen die Nutzung des Ortsnamens in der Domain aus. Der Beklagte führte daraufhin mit der Gemeinde und dem Tourismusverband Gespräche über eine Zusammenarbeit, die aber zu keinem Ergebnis führten.

Die Klägerin beantragt, dem Beklagten aufzutragen,

1.              es zu unterlassen, den Namen der Gemeinde ohne weiteren Zusatz zur Kennzeichnung einer Internet-Homepage zu verwenden oder jemand anderem die Verwendung des Gemeindenamens zur Kennzeichnung einer Internet-Website oder E-Mail-Adresse einzuräumen, dies insbesondere durch die Verwendung in den Formen wagrain.at und wagrain.com und durch das Verwenden oder Zurverfügungstellen von auf „...@wagrain.at“ lautenden E-Mail-Adressen;

2.1.              die Domain wagrain.at der Klägerin zu übertragen und alle dafür erforderlichen Erklärungen gegenüber der Registrierungsstelle abzugeben;

2.2.              die Domain wagrain.com der Klägerin zu übertragen und alle dafür erforderlichen Erklärungen gegenüber der Registrierungsstelle abzugeben.

Hilfsweise zu den Übertragungsbegehren erhebt die Gemeinde ein Löschungsbegehren. Sie stützt sich auf ihr Namensrecht und auf eine lauterkeitsrechtlich relevante Irreführung des Publikums. Die Nutzer nähmen aufgrund der Domain an, die Website werde von der Klägerin oder in ihrem Auftrag betrieben. Es liege daher eine Namensanmaßung vor, die zu einer Zuordnungsverwirrung führe. Die Klägerin habe der Nutzung ihres Namens nicht zugestimmt.

Der Beklagte beantragt die Abweisung des Klagebegehrens. Er habe die Domain wagrain.at bereits 1997 erworben und durch deren Nutzung ein eigenes „Namensrecht“ erworben. Soweit nicht ohnehin eine Zustimmung der Klägerin vorliege, sei ihr Untersagungsrecht in Analogie zu markenrechtlichen Bestimmungen durch Duldung erloschen. Zudem fehle es an einer Zuordnungsverwirrung. Die angesprochenen Kreise leiteten aus der Verwendung des Ortsnamens in der Domain nicht ab, dass die Website von der Gemeinde oder in deren Auftrag betrieben werde. Zum Beweis dafür beantragte er die Einholung eines demoskopischen Gutachtens.

Das Erstgericht gab dem Klagebegehren unter Hinweis auf die Entscheidung 17 Ob 44/08g (- justizwache.at) zur Gänze statt. Werde ein Name ohne weiteren Zusatz in eine Domain aufgenommen, nähmen die angesprochenen Kreise an, dass der Namensträger - in welcher Weise auch immer - hinter dem Internetauftritt stehe. Damit trete unabhängig vom Inhalt der Website eine Zuordnungsverwirrung ein. Eine Zustimmung der Gemeinde sei nicht erwiesen, vielmehr hätten sich deren Vertreter 2001 gegen die Nutzung ausgesprochen. Das vom Kläger beantragte Gutachten holte das Erstgericht nicht ein.

Das Berufungsgericht untersagte dem Beklagten mit Teilurteil die Nutzung der Domain wagrain.at und verpflichtete ihn zur Übertragung dieser Domain an die Klägerin. Im Übrigen hob es das angefochtene Urteil auf und verwies die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurück. Es sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 30.000 EUR übersteige und die ordentliche Revision nicht zulässig sei.

Die Entscheidung des Erstgerichts treffe für die Domain wagrain.at zu. Österreichische Gemeinden benutzten in erster Linie die Top-Level-Domain „.at“. Daher entstehe eine Zuordnungsverwirrung, wenn unter der Domain „gemeindename.at“ nicht die entsprechende Gemeinde auftrete. Bei der Top-Level-Domain „.com“ sei das jedoch nach der Entscheidung 17 Ob 16/10t (- schladming.com) nicht zwingend der Fall. Hier stehe dem Beklagten der Beweis frei, dass die Nutzung des Ortsnamens bei den angesprochenen Kreisen zu keiner Zuordnungsverwirrung führe. Dabei handle es sich um eine Tatfrage. Das Erstgericht habe das dazu vom Beklagten beantragte Gutachten nicht eingeholt und daher auch keine Feststellungen getroffen. Das sei im fortgesetzten Verfahren nachzuholen.

Gegen das Teilurteil richtet sich eine außerordentliche Revision des Beklagten. Er macht darin ausschließlich geltend, dass in der Frage einer möglichen Zuordnungsverwirrung zwischen den Top-Level-Domains „.at“ und „.com“ kein relevanter Unterschied bestehe. Daher seien auch in Bezug auf die Domain wagrain.at Tatsachenfeststellungen aufgrund des von ihm beantragten demoskopischen Gutachtens erforderlich.

Rechtliche Beurteilung

Die außerordentliche Revision ist zulässig und im Sinn des Aufhebungsantrags berechtigt.

1. Der Beklagte zeigt zutreffend auf, dass seine „.at“-Domain verfahrensrechtlich nicht anders behandelt werden kann als seine „.com“-Domain.

1.1. Der Senat hat in der Entscheidung 17 Ob 16/10t (= wbl 2011, 276 [Thiele] - schladming.com) ausgesprochen, dass die Frage, ob eine aus einem Namen und der Top-Level-Domain „.com“ gebildete Domain von den angesprochenen Kreisen dem Namensträger zugeordnet wird, aufgrund der Erfahrungen des täglichen Lebens beantwortet werden kann und daher grundsätzlich zur rechtlichen Beurteilung gehört (RIS-Justiz RS0043590, RS0039926). Den Parteien steht es jedoch frei, davon abweichende Erfahrungssätze zu behaupten und unter Beweis zu stellen (4 Ob 96/94 = MR 1994, 209 [Korn] - bedeutendste Tageszeitung Oberösterreichs; 4 Ob 178/97y = MR 1997, 226 [Korn] - Inserate-Kombischaltung; beide mwN). In diesem Fall sind die Tatsacheninstanzen dazu verpflichtet, Feststellungen zu diesem Vorbringen zu treffen. Als taugliches Beweismittel wird dafür aber in der Regel nur ein demoskopisches Gutachten in Betracht kommen. Denn es geht nicht darum, ob bestimmte Nutzer die Domain dem Namensträger zuordnen, sondern ob beim durchschnittlichen Nutzer eine Zuordnungsverwirrung eintreten kann. Dafür genügt, dass bei einem nicht ganz unerheblichen Teil der angesprochenen Kreise diese Zuordnungsverwirrung tatsächlich eintritt. Ob das zutrifft, lässt sich im Regelfall nur aufgrund einer methodisch einwandfreien demoskopischen Untersuchung beantworten. Bleiben Zweifel, hat es bei der Beurteilung aufgrund des vom Gericht herangezogenen Erfahrungssatzes zu bleiben.

1.2. Es ist kein Grund erkennbar, die Domain wagrain.at anders zu behandeln als die Domain wagrain.com. In beiden Fällen hat der Beklagte in erster Instanz behauptet, dass keine Zuordnungsverwirrung eintrete, weil die angesprochenen Kreise keine Verbindung zwischen den Domains und der klagenden Gemeinde herstellten. Bei Namensdomains mit der Top-Level-Domain „.at“ hat die Rechtsprechung zwar bisher das Gegenteil angenommen (zuletzt 17 Ob 44/08g = ÖBl 2009, 229 [Gamerith] = jusIT 2009, 90 [Thiele] - justizwache.at mwN). Dabei handelt es sich aber ebenfalls um die Anwendung eines Erfahrungssatzes des täglichen Lebens und damit um eine rechtliche Beurteilung. Dem Beklagten steht der Beweis eines davon abweichenden Erfahrungssatzes frei. Dass ein solcher Beweis aus Sicht des Gerichts wenig Aussicht auf Erfolg haben mag, ist kein Grund, seine Aufnahme zu verweigern.

2. Im vorliegenden Verfahren hat der Beklagte zu beiden Domains behauptet, dass keine Zuordnungsverwirrung eintrete. Zum Beweis hat er die Einholung eines demoskopischen Gutachtens beantragt. Trotz dieses grundsätzlich tauglichen Beweisangebots hat das Erstgericht dazu keine Feststellungen getroffen. Damit liegt auch in Bezug auf die Domain wagrain.at ein sekundärer Feststellungsmangel vor. Gründe, die zur sofortigen Abweisung des Klagebegehrens führen könnten, macht die Revision nicht geltend. Die Entscheidungen der Vorinstanzen sind daher auch in diesem Punkt aufzuheben. Im fortgesetzten Verfahren wird das Erstgericht das beantragte demoskopische Gutachten auch zur Domain wagrain.at einzuholen und auch insofern Feststellungen zur Gefahr einer Zuordnungsverwirrung zu treffen haben.

3. Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 52 Abs 1 ZPO.

Schlagworte

wagrain.com - wagrain.at,Gewerblicher Rechtsschutz

Textnummer

E98481

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2011:0170OB00015.11X.0919.000

Im RIS seit

11.10.2011

Zuletzt aktualisiert am

04.06.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten