TE OGH 2005/12/14 13Ns82/05w

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Veröffentlicht am 14.12.2005
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 14. Dezember 2005 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal, Dr. Philipp, Hon. Prof. Dr. Schroll und Hon. Prof. Dr. Kirchbacher als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Gomez Reyes als Schriftführer, in der Privatanklagesache des Privatanklägers Klaus E***** gegen Dr. Ulrike P***** wegen §§ 111, 115 StGB, AZ 15 U 58/03p des Bezirksgerichtes Josefstadt, über den Ablehnungsantrag des Klaus E***** in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Ablehnung des Oberlandesgerichtes Wien (einschließlich seines Präsidenten) ist nicht zulässig.

Zur Entscheidung über die Ablehnung anderer Gerichte in Wien werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Klaus E***** erklärte im Zusammenhang mit einer von ihm gegen Dr. Ulrike P***** erhobenen „Privatanklage“ unter anderem die Ablehnung des mit einem Ablehnungsantrag befassten Oberlandesgerichtes Wien.

Gemäß § 72 Abs 1 StPO kann der Angeklagte Mitglieder des Gerichtes ablehnen, wenn er außer den in den §§ 67 bis 69 StPO bezeichneten Fällen (der Ausschließung) andere Gründe anzugeben und darzutun vermag, die geeignet sind, die volle Unbefangenheit des Abzulehnenden in Zweifel zu setzen. Diese Ablehnungsgründe müssen genau angegeben und nach Möglichkeit bescheinigt werden (§ 73 zweiter Satz StPO). Die Ablehnung eines Richters ist nur dann gerechtfertigt, wenn Umstände vorliegen, die aus objektiver Sicht zur Befürchtung Anlass geben, der Abgelehnte könnte sich bei seiner Entscheidung von anderen als sachlichen Gründen leiten lassen (RIS-Justiz RS0096774).

In der Ablehnungserklärung werden jedoch keine konkreten Tatsachen angegeben, die geeignet wären, die volle Unbefangenheit von Richtern des Oberlandesgerichtes Wien oder dessen Präsidenten in Zweifel zu setzen (§ 72 Abs 1 StPO).

Textnummer

E97301

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:0130NS00082.05W.1214.000

Im RIS seit

26.05.2011

Zuletzt aktualisiert am

26.05.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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