Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 12. September 2006 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Holzweber als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Philipp, Hon. Prof. Dr. Schroll, Hon. Prof. Dr. Kirchbacher und Mag. Hetlinger als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Roland als Schriftführerin in der Strafsache gegen Dr. Rudolf N***** wegen des Finanzvergehens nach § 33 Abs 1 FinStrG und weiterer strafbarer Handlungen über den Antrag des Verurteilten auf nochmalige Überprüfung der Entscheidung des Obersten Gerichtshofs vom 15. März 2006, GZ 14 Os 145/05p-9, nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Antrag auf nochmalige Überprüfung des Beschlusses des Obersten Gerichtshofes vom 15. März 2006, GZ 14 Os 145/05p-9, wird zurückgewiesen.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Mit dem Beschluss vom 15. März 2006, GZ 14 Os 145/05b-9, wurde die Nichtigkeitsbeschwerde des Dr. Rudolf N***** zurückgewiesen (§ 285d StPO).
Gegen Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes gibt es kein weiteres Rechtsmittel, sodass der inhaltlich auf eine Überprüfung dieses Beschlusses abstellende Antrag des Verurteilten zurückzuweisen war.
Textnummer
E97207European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:0140NS00069.06T.0912.000Im RIS seit
18.05.2011Zuletzt aktualisiert am
18.05.2011