TE OGH 2006/9/12 14Ns69/06t

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Veröffentlicht am 12.09.2006
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 12. September 2006 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Holzweber als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Philipp, Hon. Prof. Dr. Schroll, Hon. Prof. Dr. Kirchbacher und Mag. Hetlinger als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Roland als Schriftführerin in der Strafsache gegen Dr. Rudolf N***** wegen des Finanzvergehens nach § 33 Abs 1 FinStrG und weiterer strafbarer Handlungen über den Antrag des Verurteilten auf nochmalige Überprüfung der Entscheidung des Obersten Gerichtshofs vom 15. März 2006, GZ 14 Os 145/05p-9, nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Antrag auf nochmalige Überprüfung des Beschlusses des Obersten Gerichtshofes vom 15. März 2006, GZ 14 Os 145/05p-9, wird zurückgewiesen.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Mit dem Beschluss vom 15. März 2006, GZ 14 Os 145/05b-9, wurde die Nichtigkeitsbeschwerde des Dr. Rudolf N***** zurückgewiesen (§ 285d StPO).

Gegen Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes gibt es kein weiteres Rechtsmittel, sodass der inhaltlich auf eine Überprüfung dieses Beschlusses abstellende Antrag des Verurteilten zurückzuweisen war.

Textnummer

E97207

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:0140NS00069.06T.0912.000

Im RIS seit

18.05.2011

Zuletzt aktualisiert am

18.05.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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