TE OGH 2006/10/11 13Ns71/06d

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Veröffentlicht am 11.10.2006
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 11. Oktober 2006 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Ratz, Dr. Solé, Mag. Hetlinger und Mag. Lendl als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Denk als Schriftführer, im Verfahren über einen Antrag des Mag. Arthur L***** auf Feststellung der Anspruchsvoraussetzungen für eine Entschädigung wegen gesetzwidriger Haft, AZ 14 Os 73/06a, über den vom Antragsteller gegen den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Schroll geltend gemachten Ausschließungsgrund und die Ablehnung des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Holzweber sowie der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Philipp und Hon. Prof. Dr. Schroll den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Hofrat des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Schroll ist nicht ausgeschlossen.

Der Senatspräsident des Obersten Gerichtshofes Dr. Holzweber und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Philipp und Hon. Prof. Dr. Schroll sind nicht als befangen anzusehen.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Der Umstand, dass der Hofrat des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Schroll an Entscheidungen über Grundrechtsbeschwerden des Antragstellers mitgewirkt hat (14 Os 29/03, 14 Os 90/03), begründet keine Ausgeschlossenheit (vgl Lässig, WK-StPO § 69 Rz 3 mwN).

Das Wesen der Befangenheit hinwieder besteht in der Hemmung einer unparteiischen Entscheidungsfindung durch unsachliche Motive und liegt daher nicht schon vor, wenn sich ein Richter vor der Entscheidung eine Meinung über den Fall gebildet hat, sondern erst, wenn die Annahme begründet erscheint, dass er auch angesichts allfälliger gegenteiliger Verfahrensergebnisse nicht gewillt ist, von dieser abzugehen (Lässig, WK-StPO § 72 Rz 1). Dass Hofrat des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Schroll an den vorstehend erwähnten Entscheidungen über Grundrechtsbeschwerden mitgewirkt hat, vermag daher auch keinen Anschein von Befangenheit zu begründen.

Eine mit der Behauptung, in einem Verfahren gegen einen ehemaligen Mandanten des nunmehrigen Antragstellers (14 Os 148/00) amtsmissbräuchlich eine verfehlte Rechtsauffassung vertreten zu haben, erstattete Strafanzeige durch den Antragsteller führt deshalb allein ebensowenig zum Anschein der Befangenheit der davon betroffenen Mitglieder des Obersten Gerichtshofes, Senatspräsident des Obersten Gerichtshofes Dr. Holzweber und Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Philipp.

Textnummer

E97040

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:0130NS00071.06D.1011.000

Im RIS seit

06.05.2011

Zuletzt aktualisiert am

06.05.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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