TE OGH 2008/9/23 10Ob83/08s

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Veröffentlicht am 23.09.2008
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Schinko als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. Fellinger, Dr. Hoch, Hon.-Prof. Dr. Neumayr und Dr. Schramm als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj Laila-Josephine M*****, geboren am 23. Mai 1995, mj Yves-Maurice M*****, geboren am 17. Mai 1997, und mj Marc-Laurent M*****, geboren am 30. März 1999, alle *****, vertreten durch das Land Niederösterreich als Jugendwohlfahrtsträger (Magistrat der Stadt St. Pölten - Jugendhilfe, 3100 St. Pölten, Heßstraße 6), wegen Unterhaltsvorschuss, infolge Revisionsrekurses der Minderjährigen gegen den Beschluss des Landesgerichts St. Pölten als Rekursgericht vom 23. Juni 2008, GZ 23 R 79/08b, 23 R 80/08z und 23 R 81/08x-U38, womit infolge Rekurses des Bundes, vertreten durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts Wien, die Beschlüsse des Bezirksgerichts St. Pölten jeweils vom 1. Februar 2008, GZ 4 P 52/07z-U25-U27, abgeändert wurden, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Akten werden dem Erstgericht mit dem Auftrag zurückgestellt, den Akt unter Anschluss eines Nachweises über eine bereits erfolgte Zustellung des Revisionsrekurses der Minderjährigen an den Vater Karten M***** und die Mutter Anita S***** (allenfalls an den für sie bestellten Zustellkurator) wieder vorzulegen. Sollte dies nicht möglich sein, wird dem Erstgericht aufgetragen, neuerlich jeweils eine Gleichschrift des Revisionsrekurses der Minderjährigen dem Vater und der Mutter bzw erforderlichenfalls dem für sie bestellten Zustellkurator mit Rückschein zur allfälligen Erstattung einer Revisionsrekursbeantwortung binnen 14 Tagen zuzustellen, sowie die Akten nach Erstattung einer Revisionsrekursbeantwortung bzw fruchtlosem Verstreichen der Frist erneut dem Obersten Gerichtshof vorzulegen.

Text

Begründung:

Das Erstgericht bewilligte den Minderjährigen Unterhaltsvorschüsse gemäß §§ 3, 4 Z 1 UVG in der Höhe von monatlich jeweils 50 EUR für die Zeit vom 1. 1. 2008 bis 31. 12. 2010.

Das Rekursgericht änderte über Rekurs des Bundes, vertreten durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts Wien, den Beschluss des Erstgerichts im Sinne der Abweisung der Anträge der Minderjährigen auf Gewährung von Unterhaltsvorschüssen ab. Es sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs gegen seine Entscheidung zulässig sei.

Gegen diese Entscheidung richtet sich der Revisionsrekurs der Minderjährigen mit dem Antrag auf Wiederherstellung der antragstattgebenden Beschlüsse des Erstgerichts.

Das Erstgericht stellte dieses Rechtsmittel der Minderjährigen dem Präsidenten des Oberlandesgerichts Wien mit Rückschein zur allfälligen Erstattung einer Revisionsrekursbeantwortung zu. Dem Vater und der Mutter der Minderjährigen bzw dem für die Mutter bestellten Zustellkurator wurde das Rechtsmittel der Minderjährigen nach der Aktenlage ohne Rückschein „zur Kenntnis" zugestellt. Eine Revisionsrekursbeantwortung wurde nur vom Bund, vertreten durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts Wien, erstattet. Das Erstgericht legte daraufhin den Revisionsrekurs der Minderjährigen im Wege des Rekursgerichts dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung vor.

Rechtliche Beurteilung

Die Aktenvorlage ist verfrüht.

Auch der Vater als Zahlungsempfänger und die Mutter als Unterhaltsschuldnerin sind Parteien iSd § 2 Abs 1 AußStrG (vgl 9 Ob 129/06w mwN). Ihnen sind daher auch zutreffend bereits die erstinstanzlichen Beschlüsse (U25 bis U27) und die Rekursentscheidung (U38) zugestellt worden. Es steht ihnen gemäß § 68 Abs 1 und Abs 3 Z 2 AußStrG frei, eine Revisionsrekursbeantwortung einzubringen. Das Erstgericht wird daher einen Nachweis über eine bereits erfolgte Zustellung des Revisionsrekurses der Minderjährigen an den Vater und die Mutter (allenfalls an den für sie bestellten Zustellkurator) vorzulegen haben. Sollte dies nicht möglich sein, wird das Erstgericht eine Gleichschrift des Revisionsrekurses der Minderjährigen dem Vater und der Mutter (unter der neu bekanntgegebenen Adresse) bzw erforderlichenfalls auch dem für die Mutter bestellten Zustellkurator mit Rückschein zuzustellen haben. In diesem Fall ist der Akt erst nach Einlangen einer Revisionsrekursbeantwortung dieser beiden weiteren Verfahrensparteien oder nach fruchtlosem Ablauf der Revisionsrekursbeantwortungsfrist wieder vorzulegen.

Textnummer

E90352

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:0100OB00083.08S.0923.000

Im RIS seit

23.10.2008

Zuletzt aktualisiert am

29.06.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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