TE OGH 2008/9/23 10Ob71/08a

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Veröffentlicht am 23.09.2008
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Schinko als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. Fellinger, Dr. Hoch, Hon.-Prof. Dr. Neumayr und Dr. Schramm als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj Stefanie S*****, vertreten durch das Land Oberösterreich als Jugendwohlfahrtsträger (Bezirkshauptmannschaft Gmunden, Esplanade 10, 4810 Gmunden), infolge Revisionsrekurses des Bundes, vertreten durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts Linz gegen den Beschluss des Landesgerichts Wels als Rekursgericht vom 28. Mai 2008, GZ 21 R 136/08m-U-14, womit infolge Rekurses des Bundes, vertreten durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts Linz der Beschluss des Bezirksgerichts Gmunden vom 12. März 2008, GZ 6 P 35/08i-U-7, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Akten werden dem Erstgericht mit dem Auftrag zurückgestellt, jeweils eine Gleichschrift des Revisionsrekurses des Bundes, vertreten durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts Linz, dem Jugendwohlfahrtsträger, der Mutter Kristin S***** und dem Vater Jürgen P***** zur allfälligen Erstattung einer Revisionsrekursbeantwortung binnen 14 Tagen zuzustellen, sowie die Akten nach Erstattung einer Revisionsrekursbeantwortung bzw fruchtlosem Verstreichen der Frist erneut dem Obersten Gerichtshof vorzulegen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Das Rekursgericht bestätigte den Beschluss des Erstgerichts, dem Kind Unterhaltsvorschüsse gemäß § 18 UVG weiter zu gewähren. Es sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs gegen seine Entscheidung zulässig sei.

Gegen diese Entscheidung richtet sich der Revisionsrekurs des Bundes, vertreten durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts Linz mit dem Antrag, den Antrag des vom Land Oberösterreich als Jugendwohlfahrtsträger vertretenen Kindes auf Weitergewährung von Unterhaltsvorschüssen abzuweisen.

Das Erstgericht stellte dieses Rechtsmittel niemandem zur allfälligen Erstattung einer Revisionsrekursbeantwortung zu. Es legte den Revisionsrekurs im Weg des Rekursgerichts dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung vor.

Über das Rechtsmittel kann derzeit noch nicht entschieden werden. Über die Gewährung von Unterhaltsvorschüssen hat das Pflegschaftsgericht im Verfahren Außerstreitsachen zu entscheiden (§ 10 UVG). Wird ein Revisionsrekurs gegen einen Beschluss erhoben, mit dem über die Sache entschieden worden ist, und findet das Gericht erster Instanz keinen Grund zur Zurückweisung, so ist jeder anderen aktenkundigen Partei eine Gleichschrift zuzustellen (§ 68 Abs 1 AußStrG). Unter einem Beschluss „über die Sache" wird jede Entscheidung über den Verfahrensgegenstand verstanden (RIS-Justiz RS0120860). Die anderen Parteien können binnen 14 Tagen eine Beantwortung des Revisionsrekurses mittels Schriftsatzes überreichen; § 65 Abs 1 zweiter Satz, Abs 2 zweiter Halbsatz, Abs 3 Z 3 bis 6 und § 66 Abs 2 AußStrG sind sinngemäß anzuwenden (§ 68 Abs 1 AußStrG). Parteien im Sinne des § 2 Abs 1 AußStrG sind die vom Jugendwohlfahrtsträger vertretene Minderjährige, ihre Mutter als Zahlungsempfängerin und der Vater als Unterhaltsschuldner (vgl § 14 UVG). Ihnen ist daher jeweils eine Gleichschrift des Revisionsrekurses zuzustellen. Gemäß § 68 Abs 1 AußStrG steht es ihnen frei, eine Revisionsrekursbeantwortung einzubringen. Es ist daher die aus dem Spruch ersichtliche Rückleitungsanordnung an das Erstgericht zu treffen (vgl 9 Ob 129/06w mwN).

Anmerkung

E9022210Ob71.08a

Schlagworte

Kennung XPUBLDiese Entscheidung wurde veröffentlicht iniFamZ 2009/16 S 13 - iFamZ 2009,13XPUBLEND

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:0100OB00071.08A.0923.000

Zuletzt aktualisiert am

13.05.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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