TE OGH 2008/9/23 10Ob78/08f

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Veröffentlicht am 23.09.2008
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Schinko als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. Fellinger, Dr. Hoch, Hon.-Prof. Dr. Neumayr und Dr. Schramm als weitere Richter in der Pflegschaftssache des mj Vladimir Emilov K*****, geboren am 26. September 1991, vertreten durch das Land Niederösterreich als Jugendwohlfahrtsträger (Bezirkshauptmannschaft Scheibbs, 3270 Scheibbs, Gürtel 27), infolge Revisionsrekurses des Minderjährigen gegen den Beschluss des Landesgerichts St. Pölten als Rekursgericht vom 4. Juni 2008, GZ 23 R 166/08x-U-61, womit über Rekurs des Bundes vertreten durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts Wien der Beschluss des Bezirksgerichts Scheibbs vom 21. April 2008, GZ 4 P 160/04k-U-51, in der Fassung des Beschlusses vom 28. April 2008, GZ 4 P 160/04k-U-53, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Akten werden dem Erstgericht mit dem Auftrag zurückgestellt, jeweils eine Gleichschrift des Revisionsrekurses des Minderjährigen der Mutter Elena S*****-H***** und dem Vater Emil Stojanov K***** zur allfälligen Erstattung einer Revisionsrekursbeantwortung binnen 14 Tagen zuzustellen, sowie die Akten nach Erstattung einer Revisionsrekursbeantwortung bzw fruchtlosem Verstreichen der Frist erneut dem Obersten Gerichtshof vorzulegen.

Text

Begründung:

Das Erstgericht bewilligte dem Minderjährigen Unterhaltsvorschüsse.

Das Rekursgericht änderte über Rekurs des Bundes vertreten durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts Wien diesen Beschluss im Sinne der Abweisung des Antrags des Minderjährigen auf Gewährung von Unterhaltsvorschüssen ab. Es sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs gegen seine Entscheidung zulässig sei.

Gegen diese Entscheidung richtet sich der Revisionsrekurs des Minderjährigen.

Das Erstgericht stellte dieses Rechtsmittel nur dem Präsidenten des Oberlandesgerichts Wien zur allfälligen Erstattung einer Revisionsrekursbeantwortung zu. Eine Zustellung des Revisionsrekurses an die anderen Verfahrensparteien (Mutter und Vater des Minderjährigen) erfolgte nicht. In der Folge legte das Erstgericht den Revisionsrekurs im Weg des Rekursgerichts dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung vor.

Rechtliche Beurteilung

Über das Rechtsmittel kann derzeit noch nicht entschieden werden.

Über die Gewährung von Unterhaltsvorschüssen hat das Pflegschaftsgericht im Verfahren Außerstreitsachen zu entscheiden (§ 10 UVG). Wird ein Revisionsrekurs gegen einen Beschluss erhoben, bei dem über die Sache entschieden worden ist, und findet das Gericht erster Instanz keinen Grund zur Zurückweisung, so ist jeder anderen aktenkundigen Partei eine Gleichschrift zuzustellen (§ 68 Abs 1 AußStrG). Unter einem Beschluss „über die Sache" wird jede Entscheidung über den Verfahrensgegenstand verstanden (RIS-Justiz RS0120860 ua). Die anderen Parteien können binnen 14 Tagen eine Beantwortung des Revisionsrekurses mittels Schriftsatzes überreichen; § 65 Abs 1 zweiter Satz, Abs 2 zweiter Halbsatz, Abs 3 Z 3 bis 6 und § 66 Abs 2 AußStrG sind sinngemäß anzuwenden (§ 68 Abs 1 AußStrG).

Auch die Mutter des Minderjährigen als Zahlungsempfängerin sowie der Vater als Unterhaltsschuldner sind Parteien im Sinn des § 2 Abs 1 AußStrG (vgl § 14 UVG). Ihnen ist daher jeweils eine Gleichschrift des Revisionsrekurses des Minderjährigen zuzustellen. Gemäß § 68 Abs 1 AußStrG steht es ihnen frei, eine Revisionsrekursbeantwortung einzubringen. Es ist daher die aus dem Spruch ersichtliche Rückleitungsanordnung an das Erstgericht zu treffen (vgl 9 Ob 129/06w mwN).

Textnummer

E90350

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:0100OB00078.08F.0923.000

Im RIS seit

23.10.2008

Zuletzt aktualisiert am

29.06.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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