Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch die Präsidentin Hon.-Prof. Dr. Griss im Verfahren aufgrund der Eingaben des Mag. Herwig B***** vom 19. Juli 2008 und 2. August 2008, AZ 14 Os 117/08z, über die Anzeige der Ausgeschlossenheit der Mitglieder des Senats 14, Senatspräsident Dr. Holzweber, die Hofräte Dr. Philipp und Hon.-Prof. Dr. Schroll und die Hofrätinnen Mag. Hetlinger und Mag. Fuchs, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Senatspräsident Dr. Holzweber, die Hofräte Dr. Philipp und Hon.-Prof. Dr. Schroll und die Hofrätinnen Mag. Hetlinger und Mag. Fuchs sind im Verfahren über die Eingaben des Mag. Herwig B***** vom 19. Juli 2008 und 2. August 2008 nicht ausgeschlossen.
Text
Gründe:
Die Eingaben sind mit „Beschwerde zur Wahrung des Gesetzes Nichtigkeitsbeschwerde und Strafanzeige mit Opfererklärung" überschrieben. Sie beziehen sich insbesondere auf Verfahren, in denen Mag. Herwig B***** (erfolglos) Fortführungsanträge gestellt hat. Die Eingaben sind weitgehend wörtlich ident und bestehen im Wesentlichen in Beschimpfungen der mit seinen Anzeigen befassten Richter und staatsanwaltschaftlichen Funktionäre.
So enthält die Eingabe vom 19. Juli 2008 folgende charakteristische Präambel:
„Jeder Staatsbürger soll Zeuge der hiermit öffentlich gemachten Verbrechen sein, welche der korrupte und vermutlich bestochene Generalprokurator mit seinen Verbrecherkollegen an den Höchstgerichten in Wien unter permanenter Deckung durch der Verwaltungsgerichtspräsidenten Univ.-Prof. Dr. Clemens Jabloner und dessen korrupten Komplizen Dr. Karl Korinek fast täglich begeht, um die Verbrechen in diesem Sumpf der vor allem Wiener Justiz bis in den OGH zu vertuschen".
Nach Anführung einer Reihe vom Beschwerdeführer bekämpften Entscheidungen (vorwiegend des Oberlandesgerichts Wien, aber auch des Oberlandesgerichts Linz sowie des Landesgerichts für Strafsachen Wien sowie des 14. Senats des Obersten Gerichtshofs sowie des Verwaltungsgerichtshofs - in den meisten Fällen wurde Fortsetzungsanträgen nach § 195 StPO nicht Folge gegeben, wogegen gemäß § 196 StPO kein weiteres Rechtsmittel zulässig ist oder es wurden unzulässige Beschwerden gegen Entscheidungen der Beschwerdegerichte zurückgewiesen) und Auflistung von 33 Richtern der Oberlandesgerichte Wien und Linz, des Landesgerichts für Strafsachen Wien, des Obersten Gerichtshofs und des Verwaltungsgerichtshofs, die er als „Beschuldigte" (vgl aber den Beschuldigtenbegriff des § 48 Abs 1 Z 1 StPO) bezeichnet, folgt „die Ablehnung der verfahrenstechnisch betroffenen und zusätzlich auch aller anderen Richter des OLG Wien sowie der Richter des OLG Gerichtssprengels Wien aus Gründen der Instanzwegrisiken, das OLG Wien wiederum in einem Fall beschäftigt zu sehen".
In der Eingabe vom 19. Juli 2008 wird dazu auf ein gesondertes Schriftstück verwiesen und angemerkt, dass sie „auch Ablehnung von OGH-Richtern in Erneuerung des Verfahrens 9 Nc 9/08k" beinhaltet. Im weiteren Verlauf behauptet der Beschwerdeführer, dass „den kriminellen Entscheidungen" zu entnehmen sei, dass „die Richter dieser Senate in vorsätzlichem Verstoß gegen § 78 GOG die Rechtspflege verweigern und versuchen, mit Druckvorlagen die Strafverfahren des Opfers abzuwimmeln" bzw dass „die gemeinsam diese offensichtlichen Druckvorlagen nutzenden korrupten und amtsmissbrauchenden Richter der Senate 17 bis 23 OLG als kriminelle Gemeinschaft agieren, um das Opfer in schwerem Betrug (um den Schadenersatz höher 4 Millionen Euro, LG Innsbruck 14 Cg 53/05x) und Missbrauch der Amtsgewalt sowohl vorsätzlich zu schädigen als auch ihren 'Kopf', den EGMR-Mehrfachverurteilten Mag. Ernest Maurer 'schützen' versuchen", weshalb er gegen die befassten Richter erneut Strafanzeige erstattet.
In der Eingabe vom 19. Juli 2008 folgt eine Strafanzeige gegen den Generalprokurator Dr. Werner Pürstl und den Ersten Generalanwalt Dr. Eugen Fabrizy, die sich - gleich allen anderen Anzeigen - in der substratlosen Behauptung von Tatbeständen des Strafgesetzbuchs erschöpft.
Der Beschwerdeführer bezeichnet sich (ebenso wie seine vier minderjährigen Kinder) als „schwerst durch Richterverbrechen geschädigtes Opfer" verbunden mit dem Begehren auf „umfassende Verfahrenshilfe mit Ausnahme der Anwaltsvertretung in allen Fällen wo keine absolute Anwaltspflicht besteht".
Anschließend wirft Mag. Herwig B***** den Richtern des 9. Senats wegen ihrer Entscheidung zu 9 Nc 9/08k „schweren Betrug in Tateinheit mit Amtsmissbrauch" vor.
Mag. Herwig B***** setzt seine Eingabe mit der Strafanzeige fort, in der er behauptet, mit den „umseitig zitierten Entscheidungen beging die Höchstgerichte unter tätiger Führung des korrupten und vermutlich bestochenen OLG-Präsidenten Dr. Anton Sumerauer als Kopf der kriminellen Vereinigung von Richtern im OLG-Sprengel Wien erneut Amtsmissbrauch ...", der er eine „Opfererklärung" sowie „Ablehnung des Inhalts" „die nachstehend nur zitierte detaillierte Ablehnung der Richter liegt OLG und OGH bereits vor" folgen lässt. Ferner enthält der Schriftsatz eine weitwendige Begründung seiner Behauptung, er sei durch Gerichtsentscheidungen schwer gesundheitlich beeinträchtigt.
Abschließend stellt Mag. Herwig B***** Anträge „auf Erkennung der Nichtigkeit und meritorische Entscheidung zu Weiterführung aller Verfahren in eventu auf Zurückverweisung an die Staatsanwaltschaft resp das Erstgericht zur Verfahrensergänzung iSd § 3 StPO außerhalb der Einflusssphäre der kriminelle Richtervereinigungskomplizen am OLG Wien in eventu auf amtswegige Wiederaufnahme in eventu auf Zuspruch der VH zu Erstellung und Einbringung der Anträge auf Wiederaufnahme aller Verfahren sowie Weiterleitung der Anzeigen an das Disziplinargericht der Richterschaft resp an die zutreffenden StA's".
Rechtliche Beurteilung
Die Mitglieder des Senats 14 sind nicht ausgeschlossen:
Richter sind vom gesamten Verfahren ua dann ausgeschlossen, wenn Gründe vorliegen, die geeignet sind, ihre volle Unbefangenheit und Unparteilichkeit in Zweifel zu ziehen (§ 43 Abs 1 Z 3 StPO). Wie sich aus der großen Zahl der vom Beschwerdeführer gegen Richter und Staatsanwälte erhobenen Anzeigen ergibt, zeigt er jeden Entscheidungsträger wegen Amtsmissbrauchs an, der eine ihm nicht genehme Entscheidung getroffen hat.
Angesichts der Anzeigeflut und der erkennbaren Tendenz des Beschwerdeführers, alle mit diesen Anzeigen befassten Richter, die nicht in seinem Sinn entschieden haben, durch eine Anzeige wegen Amtsmissbrauchs auszuschalten, liegen auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass auch die Richter des 14. Senats des Obersten Gerichtshofs bereits vom Genannten angezeigt wurden und wegen seiner auch für jedermann erkennbaren aufgezeigten Intention keine Gründe vor, die volle Unbefangenheit und Unparteilichkeit der im Spruch genannten Richter und Richterinnen in Zweifel zu ziehen. Dies trifft auch für jenes Verfahren zu, dem die Anzeige des Beschwerdeführers gegen die Staatsanwältin wegen amtsmissbräuchlicher Einstellung des gegen diese Richter und Richterinnen angestrengten Verfahrens zu Grunde liegt. Andernfalls läge es in der Hand einer Partei, sich durch bloße Anzeigeerstattung dem gesetzlichen Richter zu entziehen oder sogar ganze Gerichte auszuschalten (vgl 15 Os 75/05a). Die vom Beschwerdeführer als „Beschuldigte" (vgl aber den Beschuldigtenbegriff in § 48 Abs 1 Z 1 StPO) bezeichneten Richter des 14. Senats sind daher nicht ausgeschlossen.
Anmerkung
E88762 1Präs2690-4316.08dEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:001PRA04316.08D.0925.000Zuletzt aktualisiert am
18.11.2008