TE OGH 2008/10/14 10Ob80/08z

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Veröffentlicht am 14.10.2008
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Schinko als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. Fellinger, Dr. Hoch, Hon.-Prof. Dr. Neumayr und Dr. Schramm als weitere Richter in der Pflegschaftssache des mj Kamil B*****, geboren am 28. Februar 1996 und der mj Monika B*****, geboren am 9. Jänner 1998, beide: *****, beide vertreten durch das Land Steiermark als Jugendwohlfahrtsträger (Magistrat der Stadt Graz, Amt für Jugend und Familie, Jugendwohlfahrtsreferat, Kaiserfeldgasse 25, 8011 Graz), über den Revisionsrekurs der Minderjährigen gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Rekursgericht vom 8. April 2008, GZ 2 R 85/08x-U38, womit infolge Rekurses der Minderjährigen der Beschluss des Bezirksgerichts Graz-West vom 6. Februar 2008, GZ 210 P 108/07w-U33, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Akten werden dem Erstgericht mit dem Auftrag zurückgestellt, den Beschluss des Rekursgerichts und eine Gleichschrift des Revisionsrekurses der Minderjährigen der Mutter Justyna B***** zur allfälligen Erstattung einer Revisionsrekursbeantwortung binnen 14 Tagen zuzustellen und die Akten nach Erstattung einer Revisionsrekursbeantwortung bzw fruchtlosem Verstreichen der Frist erneut dem Obersten Gerichtshof vorzulegen.

Text

Begründung:

Das Erstgericht stellte die den Minderjährigen bewilligten Unterhaltsvorschüsse mit Gewährungsbeginn (1. 6. 2007) ein. Das Rekursgericht gab dem dagegen erhobenen Rekurs der Minderjährigen nicht Folge. Es sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs gegen seine Entscheidung zulässig sei.

Dagegen richtet sich der Revisionsrekurs der Minderjährigen. Das Erstgericht stellte dieses Rechtsmittel dem Präsidenten des Oberlandesgerichts Graz und dem Zustellkurator des Vaters zur allfälligen Erstattung einer Revisionsrekursbeantwortung zu. Eine Zustellung des Beschlusses des Rekursgerichts und Revisionsrekurses an die Mutter der Minderjährigen erfolgte nicht. In der Folge legte das Erstgericht den Revisionsrekurs im Weg des Rekursgerichts dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung vor.

Rechtliche Beurteilung

Die Aktenvorlage ist verfrüht, weil über das Rechtsmittel derzeit noch nicht entschieden werden kann.

Über die Gewährung von Unterhaltsvorschüssen hat das Pflegschaftsgericht im Verfahren Außerstreitsachen zu entscheiden (§ 10 UVG). Wird ein Revisionsrekurs gegen einen Beschluss erhoben, bei dem über die Sache entschieden worden ist, und findet das Gericht erster Instanz keinen Grund zur Zurückweisung, so ist jeder anderen aktenkundigen Partei eine Gleichschrift zuzustellen (§ 68 Abs 1 AußStrG). Unter einem Beschluss „über die Sache" wird jede Entscheidung über den Verfahrensgegenstand verstanden (RIS-Justiz RS0120860 ua). Die anderen Parteien können binnen 14 Tagen eine Beantwortung des Revisionsrekurses mittels Schriftsatzes überreichen; § 65 Abs 1 zweiter Satz, Abs 2 zweiter Halbsatz, Abs 3 Z 3 bis 6 und § 66 Abs 2 AußStrG sind sinngemäß anzuwenden (§ 68 Abs 1 AußStrG). Auch die Mutter als Zahlungsempfängerin ist Partei iSd § 2 Abs 1 AußStrG (vgl 9 Ob 129/06w mwN). Es steht ihr gemäß § 68 Abs 1 und Abs 3 Z 1 AußStrG frei, eine Revisionsrekursbeantwortung einzubringen. Das Erstgericht wird daher eine Ausfertigung des Beschlusses des Rekursgerichts und eine Gleichschrift des Revisionsrekurses der Minderjährigen auch der Mutter zuzustellen haben. Erst nach Einlangen einer Revisionsrekursbeantwortung dieser weiteren Verfahrenspartei oder nach fruchtlosem Ablauf der Revisionsrekursbeantwortungsfrist ist der Akt wieder vorzulegen.

Anmerkung

E9020210Ob80.08z

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:0100OB00080.08Z.1014.000

Zuletzt aktualisiert am

20.04.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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