Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten Dr. Gerstenecker als Vorsitzenden und die Hofräte Univ.-Prof. Dr. Bydlinski, Dr. Fichtenau, Dr. E. Solé und Dr. Schwarzenbacher als weitere Richter in der Pflegschaftssache des mj Samuel K*****, infolge „außerordentlichen" Revisionsrekurses des Vaters Roland H*****, vertreten durch Dr. Anita Einsle, Rechtsanwältin in Bregenz, gegen den Beschluss des Landesgerichts Feldkirch als Rekursgericht vom 19. August 2008, GZ 1 R 218/08d-U-67, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Dornbirn vom 14. Juli 2008, GZ 8 P 209/03b-U62, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.
Text
Begründung:
Gegenstand des Verfahrens ist ein Unterhaltsherabsetzungsantrag des Vaters. Er war zuletzt zu einem monatlichen Unterhaltsbeitrag von 423 EUR verpflichtet und beantragte dessen Herabsetzung auf 170 EUR ab 1. 8. 2006.
Das Erstgericht setzte im dritten Rechtsgang die Unterhaltsbeiträge des Vaters für die Zeit vom 1. 8. 2006 bis 31. 12. 2006 auf monatlich 244 EUR, für die Zeit vom 1. 1. 2007 bis 31. 8. 2007 auf 251 EUR, und für die Zeit ab 1. 9. 2007 auf 202 EUR herab.
Das Rekursgericht wies den Unterhaltsherabsetzungsantrag des Vaters zur Gänze ab und erklärte den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig.
Gegen diesen Beschluss richtet sich der „außerordentliche" Revisionsrekurs des Vaters.
Rechtliche Beurteilung
Nach § 62 Abs 3 AußStrG ist der Revisionsrekurs - außer im Fall des § 63 Abs 3 AußStrG - jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt 20.000 EUR nicht übersteigt und das Rekursgericht nach § 59 Abs 1 Z 2 AußStrG den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt hat. Unter diesen Voraussetzungen kann eine Partei gemäß § 63 Abs 1 und 2 AußStrG einen - binnen 14 Tagen nach der Zustellung der Entscheidung des Rekursgerichts - beim Erstgericht einzubringenden Antrag an das Rekursgericht stellen, den Ausspruch dahin abzuändern, dass der ordentliche Revisionsrekurs doch für zulässig erklärt werde. Diese Zulassungsvorstellung, die mit der Ausführung des ordentlichen Revisionsrekurses zu verbinden ist, muss hinreichend erkennen lassen, warum der ordentliche Revisionsrekurs entgegen dem Ausspruch des Rekursgerichts für zulässig erachtet wird.
Im vorliegenden Fall übersteigt der Gegenstand, über den das Rekursgericht entschieden hat, nicht 20.000 EUR, weil im Falle eines Antrags auf Erhöhung oder Herabsetzung eines Unterhaltsbetrags der dreifache Jahresbetrag der begehrten Erhöhung oder Herabsetzung den Streitwert bildet (hier: [423 EUR - 202 EUR] x 36 = 7.956 EUR); § 58 Abs 1 JN; RIS-Justiz RS0046543); bereits fällig gewordene Unterhaltsbeträge sind dem laufenden Unterhaltsbetrag grundsätzlich nicht hinzuzurechnen (1 Ob 88/08k mwN).
Das Rechtsmittel des Vaters wäre demnach nicht dem Obersten Gerichtshof - auch wenn es als „außerordentliches" bezeichnet ist und der Rechtsmittelwerber nach Anfrage durch das Erstgericht, ob es sich nicht um eine Zulassungsvorstellung handle, dabei bleibt - vorzulegen gewesen.
Der Akt ist dem Erstgericht zurückzustellen.
Textnummer
E89795European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:0010OB00212.08W.1125.000Im RIS seit
25.12.2008Zuletzt aktualisiert am
31.05.2011