Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 26. November 2008 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schmucker als Vorsitzende sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Danek und Dr. T. Solé als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Schmidmayr als Schriftführer, in der Strafsache gegen DDr. Martin B***** und andere Beschuldigte wegen des Verbrechens der kriminellen Organisation nach § 278a StGB und weiterer strafbarer Handlungen, AZ 31 HR 3/08w des Landesgerichts Wr. Neustadt, über die Grundrechtsbeschwerde des Beschuldigten DI Elmar V***** gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 4. August 2008, AZ 19 Bs 341/08y, 342/08w, 344/08i, 345/08m, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
DI Elmar V***** wurde im Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt.
Die Grundrechtsbeschwerde wird abgewiesen.
Text
Gründe:
Gegen DI Elmar V***** sowie weitere Beschuldigte ist bei der Staatsanwaltschaft Wiener Neustadt ein Ermittlungsverfahren wegen des Verbrechens der kriminellen Organisation nach § 278a StGB anhängig. Über den am 21. Mai 2008 Festgenommenen wurde die Untersuchungshaft aus den Haftgründen der Verdunkelungs- und Tatbegehungsgefahr nach § 173 Abs 2 Z 2 und 3 lit b StPO verhängt.
Mit Beschluss des Ermittlungsrichters vom 7. Juli 2008 wurde die Untersuchungshaft gegen ihn aus diesen Gründen fortgesetzt. Der dagegen gerichteten Beschwerde K*****s gab das Oberlandesgericht Wien mit dem angefochtenen Beschluss nicht Folge und ordnete die weitere Fortsetzung der Haft (nur mehr) aus dem Grund der Tatbegehungsgefahr nach § 173 Abs 2 Z 3 lit b StPO an.
Der Beschwerdeführer wurde mittlerweile über Antrag der Anklagebehörde am 2. September 2008 enthaftet.
Eine vorangegangene Grundrechtsbeschwerde des DI Elmar V***** (betreffend einen Haftbeschluss des Oberlandesgerichts vom 11. Juli 2008) wurde mit Erkenntnis des Obersten Gerichtshofs vom 21. Oktober 2008, AZ 15 Os 116/08k, abgewiesen.
Der Genannte steht - inhaltlich des angefochtenen Beschlusses - im dringenden Verdacht, sich in Wien und anderen Orten Österreichs mit dem jeweils deliktsspezifischen Vorsatz (§ 278 Abs 3 StGB) an einer seit Jahren bestehenden, auf längere Zeit angelegten, international operierenden, auf schwere Nötigung und Sachbeschädigung ausgerichteten, jedenfalls aus mehr als zehn Personen bestehenden Personengruppe, die dem militanten Tierrechtsspektrum zuzuordnen ist und unter Pseudonymen wie „ALF Animal Liberation Front", „TBF Tierbefreiungsfront" und „ARM Animal Rights Militia" auftritt, beteiligt und hiedurch das Verbrechen der kriminellen Organisation nach § 287a StGB begangen zu haben.
Rechtliche Beurteilung
Dagegen richtet sich die Grundrechtsbeschwerde des DI Elmar V*****; sie schlägt fehl.
Soweit die Beschwerde das Fehlen eigener Feststellungen des Oberlandesgerichts zum dringenden Tatverdacht vermisst, übersieht sie, dass - wie bereits zu 15 Os 116/08k eingehend ausgeführt - der deutliche Verweis auf bestimmte Texte (wie frühere Beschlüsse) methodisch deren Wiedergabe darstellt und das Oberlandesgericht durchaus berechtigt ist, sich jene Argumente, auf die Bezug genommen wird, zu eigen zu machen, sich also damit zu identifizieren (Ratz,
Der Tatverdacht im Grundrechtsbeschwerdeverfahren, JBl 2000, 536; 14 Os 109/08y).
Das Oberlandesgericht hat die getroffenen Feststellungen ebenso zureichend begründet wie bereits in seiner Entscheidung vom 11. Juli 2008 (s dazu erneut 15 Os 116/08k), wogegen die Grundrechtsbeschwerde mit eigenständig beweiswürdigenden Erwägungen nichts substantiell Neues einzuwenden vermag.
Mit ihrer - in einer Wiederholung der Ausführungen der Grundrechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts vom 11. Juli 2008 bestehenden - Kritik am behaupteten Fehlen der objektiven und subjektiven Tatbestandsvoraussetzungen für das Vorliegen einer kriminellen Organisation iSd § 278a StGB wird die Grundrechtsbeschwerde zur Gänze auf die eingehenden rechtlichen Ausführungen zu 15 Os 116/08k verwiesen.
Soweit die Beschwerde eine Annahme des Haftgrunds der Verdunkelungsgefahr bemängelt, orientiert sie sich nicht am Tenor des angefochtenen Beschlusses, der diesen Haftgrund gerade nicht enthält. Das - somit verfehlte - wörtliche Referat der Begründung eines früheren Beschlusses zu diesem Haftgrund in den Gründen des angefochten Beschlusses (BS 35) ist unbeachtlich.
Entgegen dem Beschwerdevorbringen wurde der Haftgrund der Tatbegehungsgefahr nicht willkürlich angenommen, sondern über das behauptete Ausmaß hinaus eingehend begründet (BS 35 ff; vgl dazu erneut 15 Os 116/08k).
Der Beschuldigte wurde daher in seinem Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt, sodass die Beschwerde ohne Kostenzuspruch abzuweisen war.
Anmerkung
E8977615Os139.08tEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:0150OS00139.08T.1126.000Zuletzt aktualisiert am
18.02.2009