Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Huber als Vorsitzende und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schaumüller, Dr. Hoch, Dr. Kalivoda und Dr. Roch als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei D***** Stiftung *****, vertreten durch Dr. Markus Ch. Weinl, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Dr. Christine H*****, vertreten durch Dr. Gertraud Irlinger, Rechtsanwältin in Wien, wegen Rechnungslegung, Eidesleistung, Zahlung eines sich aufgrund der Rechnungslegung ergebenden Betrags und Herausgabe, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 22. September 2008, GZ 15 R 115/08d-32, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Die Revision ist nach § 502 Abs 1 ZPO nur zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt, etwa, weil das Berufungsgericht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs abweicht oder eine solche Rechtsprechung fehlt oder uneinheitlich ist.
Eine erhebliche Rechtsfrage im Sinn dieser Bestimmung wird von der Revisionswerberin nicht aufgezeigt: Entgegen ihrer Meinung entspricht die Ansicht des Berufungsgerichts, die Hausverwaltervollmacht der Beklagten habe auch nach dem Ableben des Machtgebers (hier der Erblasserin Dr. Elfriede B*****) fortbestanden, oberstgerichtlicher Judikatur. Danach wird gemäß § 1022 ABGB die Vollmacht - und damit auch das Auftragsverhältnis - durch den Tod des Gewaltgebers zwar „in der Regel", aber nicht unter allen Umständen aufgehoben. Das Fortbestehen der Vollmacht und des Auftrags nach dem Tod des Machtgebers kann sich aus der Natur des Geschäfts, aus der Absicht der Parteien und der Übung des redlichen Verkehrs ergeben. Aus der Natur des Geschäfts folgt der Fortbestand des Auftrags oder der Vollmacht bei einem berufsmäßigen Hausverwalter, da es sich bei ihm um die Ausführung seines Auftrags mit den Mitteln und im Rahmen des Unternehmens (der verwalteten Liegenschaft) handelt und die Verwaltung von Liegenschaften im Übrigen zu den Geschäften zu zählen ist, die im Sinn des § 1025 ABGB keinen Aufschub dulden (5 Ob 171/68, SZ 41/75; vgl 1 Ob 28/02b).
Oberstgerichtlicher Judikatur folgt auch die weitere Ansicht des Berufungsgerichts, bei der Schenkung auf den Todesfall gehe die geschenkte Sache mit dem Tod des Geschenkgebers nicht von selbst in das Eigentum des Beschenkten über, auch wenn dieser einen Eigentumserwerbstitel in Händen hat (3 Ob 518/92, SZ 65/68; 7 Ob 264/00z ua; RIS-Justiz RS0019129).
Die vom Berufungsgericht aus diesen Grundsätzen gezogene Schlussfolgerung, der Klägerin mangle es bis zur Einverleibung ihres Eigentumsrechts am 12. 6. 2006 an der aktiven Klagslegitimation, weil die Beklagte bis dahin nicht für sie, sondern für den ruhenden Nachlass als Hausverwalterin tätig und daher nur gegenüber Letzterem zur Rechnungslegung verpflichtet gewesen sei, liegt auf der Hand. Auch darin kann entgegen der Ansicht der Revisionswerberin kein tauglicher Grund für die Zulassung der außerordentlichen Revision erblickt werden.
Dies trifft auch für die vom Berufungsgericht bejahte Frage zu, ob die aktive Klagslegitimation von der Beklagten ausreichend substantiiert bestritten wurde. Die Frage, wie ein bestimmtes Vorbringen auszulegen ist und ob im Hinblick auf den Inhalt von Prozessbehauptungen bestimmte, den Einwand mangelnder Klagslegitimation begründende Tatsachen als vorgebracht anzusehen sind, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab; dieser Frage kommt daher zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung keine erhebliche Bedeutung zu (RIS-Justiz RS0042828).
Wird ein Klagebegehren auf eidliche Angabe des Vermögens, mit der ein noch unbestimmtes Leistungsbegehren nach Art XLII Abs 3 EGZPO verbunden war (Stufenklage), - wie hier - abgewiesen, ist nach ständiger Rechtsprechung gleichzeitig auch der für sich allein unzulässige unbestimmte Leistungsanspruch abzuweisen (RIS-Justiz RS0035113). Auch die Abweisung des unbestimmten Leistungsbegehrens, das sich aus der begehrten Rechnungslegung ergeben soll, steht demnach mit oberstgerichtlicher Judikatur im Einklang. Damit erweisen sich alle im Rahmen der Zulassungsbeschwerde von der Klägerin geltend gemachten Gründe als nicht stichhältig.
Dass eine in zweiter Instanz verneinte Nichtigkeit nach ständiger oberstgerichtlicher Rechtsprechung in dritter Instanz nicht mehr geltend gemacht werden kann (RIS-Justiz RS0042981), ist der Revisionswerberin offenbar ohnehin bewusst. Diese Anfechtungsbeschränkung kann aber nicht durch die Behauptung unterlaufen werden, die Verneinung der Nichtigkeit (die hier in der Abweisung des unbestimmten Zahlungsbegehrens erblickt wird) beruhe auf einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung.
Auch im Rahmen ihrer Mängel- und Rechtsrüge, die über weite Strecken von den vom Berufungsgericht gebilligten Feststellungen des Erstgerichts abweicht und daher nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt ist, wird von der Revisionswerberin keine erhebliche Rechtsfrage aufgezeigt. Ihr demnach unzulässiges außerordentliches Rechtsmittel ist zurückzuweisen.
Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).
Anmerkung
E895647Ob261.08wEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:0070OB00261.08W.1127.000Zuletzt aktualisiert am
23.02.2009