Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Baumann als Vorsitzenden und durch die Hofräte Dr. Veith, Dr. Grohmann, Dr. E. Solé und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Pflegschaftssache des mj André Ö*****, geboren am 21. August 2007, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Vaters Nevzat Ö***** und der Sibel Y*****, vertreten durch Dr. Lennart Binder, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 4. September 2008, GZ 45 R 489/08g-S-36, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Hernals vom 26. Juni 2008, GZ 24 P 90/07m-S-30, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Der am 21. 8. 2007 geborene André ist der eheliche Sohn der Michaela und des Nevzat Ö*****. Er lebt seit 18. 10. 2007 bei Pflegeeltern.
Das Erstgericht entzog den leiblichen Eltern die Obsorge für den Minderjährigen und übertrug sie dem Jugendwohlfahrtsträger. Des weiteren wies es die auf die Übertragung der alleinigen Obsorge gerichteten Anträge der Mutter, des Vaters und der Lebensgefährtin des Vaters ab.
Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung und sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei.
Die Rekursentscheidung wurde dem Vater und dessen Lebensgefährtin am 25. 9. 2008 zugestellt. Deren am 23. 10. 2008 zur Post gegebenes, als „außerordentliche Revision" bezeichnetes Rechtsmittel ist verspätet.
Rechtliche Beurteilung
Die Frist für den Revisionsrekurs beträgt 14 Tage und beginnt mit der Zustellung der Entscheidung des Rekursgerichts (§ 65 Abs 1 Satz 1 AußStrG). Sie endete daher am 9. 10. 2008.
Gemäß § 46 Abs 3 AußStrG können Beschlüsse nach Ablauf der Rekursfrist angefochten werden, wenn ihre Abänderung oder Aufhebung mit keinem Nachteil für eine andere Person verbunden ist. Diese Bestimmung gilt gemäß § 71 Abs 4 AußStrG auch im Verfahren über den Revisionsrekurs (RIS-Justiz RS0007078 [T2 und T3]). Eine meritorische Entscheidung über das verspätete Rechtsmittel wäre somit möglich, wenn sie weder die materiell-rechtliche noch die verfahrensrechtliche Stellung einer anderen Person nachteilig berührt (7 Ob 27/08h; 2 Ob 102/08a mwN; Klicka in Rechberger, AußStrG § 46 Rz 4).
Diese Voraussetzung ist hier aber nicht erfüllt. Der Oberste Gerichtshof hat in diesem Zusammenhang bereits mehrfach klargestellt, dass die Berücksichtigung eines verspäteten Rechtsmittels nur bei Beschlüssen in Betracht kommt, die weder der formellen noch der materiellen Rechtskraft fähig sind (3 Ob 216/07x mwN; 7 Ob 27/08h; 2 Ob 102/08a; RIS-Justiz RS0007084). Obsorgeentscheidungen werden formell und materiell rechtskräftig, wie sich etwa auch aus § 110 Abs 1 AußStrG ergibt (3 Ob 216/07x; 7 Ob 27/08h). Mit dem Ablauf der Rechtsmittelfrist hat jedenfalls das Kind das Recht auf Weitergeltung der Obsorge des Jugendwohlfahrtsträgers erworben. Beschlüsse, die die Obsorge für ein minderjähriges Kind regeln, fallen somit nicht unter § 46 Abs 3 AußStrG (3 Ob 216/07x; 7 Ob 27/08h).
Auf den verspäteten außerordentlichen Revisionsrekurs kann daher nicht Bedacht genommen werden. Das Rechtsmittel ist zurückzuweisen, ohne dass auf seine Zulässigkeit nach § 62 Abs 1 AußStrG einzugehen ist (7 Ob 27/08h mwN).
Textnummer
E89608European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:0020OB00261.08H.1127.000Im RIS seit
27.12.2008Zuletzt aktualisiert am
06.06.2011