Kopf
Beschluss
Das Landesgericht Feldkirch als Rekursgericht hat durch den Richter Dr. Höfle als Vorsitzenden sowie den Richter Dr. Müller und die Richterin Dr. Ciresa als weitere Senatsmitglieder in der Exekutionssache der betreibenden Partei T***** vertreten durch Dr. Josef Lindlbauer, Rechtsanwalt in Enns, gegen die verpflichtete Partei Günther N***** wegen EUR 1.348,27 sA, über den Rekurs der betreibenden Partei (Rekursinteresse EUR 53,77) gegen die im Beschluss des Bezirksgerichtes Feldkirch vom 26. September 2008, 28 E 3840/08i, enthaltene Kostenentscheidung in nicht öffentlicher Sitzung beschlossen:
Spruch
Dem Rekurs, dessen Kosten die betreibende Partei selbst zu tragen hat, wird nicht Folge gegeben.
Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.
Text
Begründung:
Mit dem am 24.09.2008 beim Erstgericht - nicht im ERV-Weg - eingelangten Exekutionsantrag beantragte die betreibende Partei aufgrund des vollstreckbaren Urteils des Bezirksgerichtes Feldkirch vom 16.05.2008, 8 C 805/07m, zur Hereinbringung einer Forderung von EUR 1.348,27 sA die Bewilligung der Fahrnisexekution und der zwangsweisen Pfandrechtsbegründung auf den Liegenschaften des Verpflichteten GB ***** L***** EZ 76, EZ 112 und EZ 747. Für den Exekutionsantrag verzeichnete die betreibende Partei Kosten von insgesamt EUR 308,95, darin ua für die Einholung der Grundbuchauszüge Kosten von EUR 53,77. Dazu brachte die betreibende Partei vor, dass die Einholung der Grundbuchauszüge zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig gewesen sei. Mit Beschluss vom 26.09.2008 bewilligte das Erstgericht der betreibenden Partei die beantragte Exekution mit „Stamp. br.“, wobei es die Kosten mit EUR 255,18 bestimmte. Das Kostenmehrbegehren wurde mit folgender Begründung abgewiesen: „Die Mehrkosten in der Höhe von EUR 53,77 waren nicht zuzusprechen, da die Vorlage von Grundbuchsabschriften durch den betreibenden Gläubiger durch die Einfügung des § 55a EO nicht mehr notwendig ist. Kosten einer solchen Abschrift stellen daher keine zur Rechtsverwirklichung notwendigen Kosten iSd § 74 EO mehr dar (s. Entsch. d. LG Feldkirch vom 20.3.2008, 4 R 69/08i).“
Gegen die Kostenentscheidung in der Exekutionsbewilligung richtet sich der Rekurs der betreibenden Partei mit dem Antrag auf Abänderung dahin, die Kosten der betreibenden Partei für den Exekutionsantrag mit insgesamt EUR 308,95 zu bestimmen.
Die verpflichtete Partei hat sich am Rekursverfahren nicht beteiligt.
Rechtliche Beurteilung
Der Rekurs ist nicht berechtigt.
Nach Ansicht der Rekurswerberin seien die zur Vorbereitung der Einleitung eines Exekutionsverfahrens erforderlichen vorprozessualen Kosten gemäß § 74 Abs 1 EO zu ersetzen. Zur Beurteilung der Frage, welches Exekutionsmittel möglich bzw am zweckmäßigsten sei, müsse der betreibende Gläubiger Grundbuchsauszüge einholen, da diesem keine andere Möglichkeit offen stünde, Kenntnis davon zu erlangen, ob die verpflichtete Partei überhaupt über eine Liegenschaft verfüge und ob auf einer solchen eventuell Belastungen vorhanden seien. § 55a EO sei im gegenständlichen Fall nicht einschlägig. Die Ablehnung des Kostenmehrbegehrens von EUR 53,77 sei zu Unrecht erfolgt. Die Kosten für die Beischaffung der Grundbuchsauszüge würden sich wie folgt zusammensetzen:
Grundbuch ***** L*****, EZ 79, Abfragegebühr EUR 1,29
Grundbuch ***** L*****, EZ 112, Abfragegebühr EUR 1,61
Grundbuch ***** L*****, EZ 747, Abfragegebühr EUR 11,91
Kosten für 3 Grundbuchauszüge EUR 30,00
EUR 44,81
zuzüglich 20 % USt EUR 8,96
gesamt EUR 53,77
Gemäß § 74 Abs 1 EO hat der Verpflichtete, sofern nicht für einzelne Fälle etwas anderes angeordnet ist, dem betreibenden Gläubiger auf dessen Verlangen alle ihm verursachten, zur Rechtsverwirklichung notwendigen Kosten des Exekutionsverfahrens zu erstatten; welche Kosten notwendig sind, hat das Gericht nach sorgfältiger Erwägung aller Umstände zu bestimmen.
Es ist nicht nur erforderlich, dass eine Maßnahme für den Fortgang des Exekutionsverfahrens notwendig und erfolgreich war, sondern auch, dass sie in einem wirtschaftlich vertretbaren Außmaß zum angestrebten Ziel steht (Rassi in Zak 2007/698, 403; Jakusch in Angst2 § 74 Rz 17).
Das Rekursgericht ist zwar der Auffassung, dass seit der Einführung des § 55a EO, der die amtswegige Berücksichtigung des Grundbuchsstandes anordnet, im Exekutionsverfahren in der Regel die Beibringung einer Grundbuchsabschrift nicht mehr erforderlich ist; das schließt aber dennoch nicht aus, dass der betreibende Gläubiger eine solche für die Vorbereitung seines Exekutionsantrages braucht (RPflE 2004/45; Jakusch aaO Rz 30c).
Gemäß § 54 Abs 1 Z 3 EO ist im Exekutionsantrag die Bezeichnung der anzuwendenden Exekutionsmittel und bei Exekution auf das Vermögen die Bezeichnung der Vermögensteile, auf welche Exekution geführt werden soll, sowie des Ortes, wo sich dieselben befinden, anzugeben. Die Kenntnis des aktuellen Grundbuchstandes ist daher zur Stellung des Exekutionsantrages tatsächlich notwendig, weswegen - entgegen der Rechtsansicht des Erstgerichtes - die mit deren Beschaffung angefallenen Barauslagen bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen vom Verpflichteten zu ersetzen sind.
Gemäß § 78 EO ist auch im Exekutionsverfahren die Bestimmung des § 54 Abs 1 ZPO anzuwenden. Von der Ausnahme des - hier nicht zur Anwendung kommenden - § 74a EO abgesehen, ist der für die Kostenentscheidung maßgebliche Sachverhalt mit dem Kostenverzeichnis zu behaupten und durch Vorlage von Urkunden zu bescheinigen, wenn er nicht bereits aktenkundig oder gerichtsbekannt ist (LG Linz in RPflSlgE 1995/119; Jakusch aaO Rz 125). Grundsätzlich ist somit zu behaupten, dass und aus welchem Grund die Barauslagen aufgewendet wurden, damit deren Notwendigkeit überhaupt erst beurteilt werden kann (LG Wels in RPflE 2005/56; LG St. Pölten 7 R 95/00a). Auch zur Höhe der Barauslagen müssen Behauptungen aufgestellt werden. Die Barauslagen müssen also ziffernmäßig verzeichnet werden. Schließlich ist zu bescheinigen, dass die Barauslagen in der verzeichneten Höhe entstanden sind (LG Feldkirch 2 R 47/07p).
Es wäre deshalb der betreibenden Partei oblegen, in ihrem Exekutionsantrag den Entstehungsgrund der geltend gemachten Kosten für die Einholung der Grundbuchsauszüge und deren Notwendigkeit konkret zu behaupten, was von ihr aber unterlassen wurde. Dem Exekutionsantrag wurden zudem keine Grundbuchsabschriften oder sonstige Kostenbelege beigelegt. Den Grundsätzen einer ausreichenden Behauptung und Bescheinigung von verzeichneten Kosten entsprach die pauschale Verzeichnung der Kosten für die Einholung der Grundbuchsauszüge von EUR 53,77 daher nicht.
Das nunmehrige Rekursvorbringen der betreibenden Partei, welches erst eine differenzierte Auflistung der aufgelaufenen Kosten für die Einholung der Grundbuchsauszüge enthält, verstößt gegen das im Kostenrekursverfahren geltende Neuerungsverbot und ist demnach nicht beachtlich.
Das Rekursgericht weist an dieser Stelle aber darauf hin, dass gemäß § 29 Abs 2 GUG für Grundbuchsabfragen nach den §§ 6 und 7 GUG Verwaltungsabgaben zu entrichten sind, die vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz in sinngemäßer Anwendung des § 47 Abs 1 Vermessungsgesetz festzusetzen sind. § 1 Abs 1 der auf Grund der angeführten Gesetzesbestimmung erlassenen Grundstücksdatenbankverordnung 1999, BGBl II 1999/177 in der geltenden Fassung (BGBl II 2002/48) bestimmt für Grundbuchsabfragen nach den §§ 6 und 7 GUG Gebühren von EUR 0,28 für je 10 angefangene Datenzeilen. Gemäß § 1 Abs 3 der angeführten Verordnung können die Übermittlungs- und Verrechnungsstellen einen vom Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit genehmigten Zuschlag für die eigene Tätigkeit den Endbenutzern in Rechnung stellen. Im gegenständlichen Fall wurden entsprechende Gebühren im Exekutionsantrag aber weder behauptet noch bescheinigt. Der Vollständigkeit halber sei zur Entlohnung der mit der Besorgung von Grundbuchsabschriften verbundenen Mühewaltung eines Rechtsanwaltes (hier laut Rekurs EUR 30.--) erwähnt, dass im Wege der automationsunterstützten Datenverarbeitung erfolgte Anfragen einen Vorgang darstellen, der von der Wertigkeit einer Besprechung im Fernsprechwege vergleichbar ist und daher nach TP 8 RAT zu entlohnen ist. Daraus folgt, dass solche Erhebungen (abgesehen von den damit verbundenen Barauslagen) durch den Einheitssatz nach § 23 RATG abgegolten sind (LGZ Graz in RPflE 2003/4; LGZ Wien in RPflE 2003/37;
LG Wels in RPflE 2005/56; Obermaier, Das Kostenhandbuch, Rz 611;
Jakusch aaO Rz 28).
Aus diesen Überlegungen ist dem Rekurs im Ergebnis nicht Folge zu geben.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf §§ 78 EO, 40 und 50 ZPO. Gemäß § 78 EO iVm § 528 Abs 2 Z 3 ZPO ist der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig.
Landesgericht Feldkirch
Anmerkung
EFE000018302r03098European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LG00929:2008:00200R00309.08V.1203.000Zuletzt aktualisiert am
20.02.2009