Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Rohrer in der Ablehnungssache betreffend die Präsidentin des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Irmgard Griss über den Ablehnungsantrag des Mag. Herwig B***** den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Ablehnung der Präsidentin des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Irmgard Griss ist nicht berechtigt.
Gleichartige wiederholte Ablehnungsanträge werden nicht mehr zum Gegenstand gerichtlicher Entscheidung gemacht.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Die Präsidentin des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Irmgard Griss ist gemäß §§ 44, 45 StPO zur Entscheidung über die dort genannten Ablehnungsanträge berufen. Sie ist daher immer wieder mit vom Antragsteller erhobenen Pauschalablehnungen der Richter (einschließlich des Präsidenten) des Oberlandesgerichts Wien befasst. In dieser Funktion wird sie vom Antragsteller unsubstantiiert unter unqualifizierten Beschimpfungen abgelehnt.
Gründe im Sinne des § 43 StPO macht der Antragsteller nicht geltend. Jeder Hinweis auf eine mögliche Befangenheit fehlt, weshalb der Ablehnungsantrag als nicht berechtigt zu erkennen ist.
Nach ständiger Rechtsprechung sind unzulässige, missbräuchlich wiederholte Ablehnungsanträge nicht zum Gegenstand weiterer gerichtlicher Entscheidungen zu machen (RIS-Justiz RS0046015). Dies ist dem Antragsteller, dem es offenbar nur um die Behinderung der zuständigen Rechtsprechungsorgane geht, im Beschluss bekannt zu machen.
Textnummer
E89585European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:001PRA05863.08D.1209.000Im RIS seit
14.10.2010Zuletzt aktualisiert am
14.10.2010