Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 15. Dezember 2008 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schmucker als Vorsitzende sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Danek, Dr. T. Solé und Mag. Lendl sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Metz als Schriftführer in der Medienrechtssache der Antragstellerin Andrea H***** gegen die Antragsgegnerin A***** GmbH wegen § 7b MedienG, AZ 95 Hv 119/07a des Landesgerichts für Strafsachen Wien, über die von der Generalprokuratur gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 1. September 2008, AZ 18 Bs 193/08a, erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit der Vertreterin der Generalprokuratur, Generalanwältin Mag. Wachberger, des Vertreters der Antragstellerin Mag. Suppan sowie des Vertreters der Antragsgegnerin Dr. Rami zu Recht erkannt:
Spruch
Das Urteil des Oberlandesgerichts Wien vom 1. September 2008, AZ 18 Bs 193/08a, verletzt durch die Unterlassung einer Verpflichtung der Antragstellerin Andrea H***** zum Ersatz der auf ihre ganz erfolglos gebliebene Berufung entfallenden Kosten des Rechtsmittelverfahrens § 390a Abs 1 zweiter Satz StPO iVm § 8a Abs 1 MedienG. Das genannte Urteil wird dahin ergänzt, dass der Antragstellerin Andrea H***** der Ersatz der auf ihre ganz erfolglos gebliebene Berufung entfallenden Kosten des Rechtsmittelverfahrens auferlegt wird.
Text
Gründe:
In der Medienrechtssache der Antragstellerin Andrea H***** gegen die Antragsgegnerin A***** GmbH wurde die Antragsgegnerin mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 19. Dezember 2007, GZ 95 Hv 119/07a-11, gemäß § 7b Abs 1 MedienG zu Entschädigungszahlungen von insgesamt 6.000 Euro verurteilt. Sowohl die Antragstellerin als auch die Antragsgegnerin erhoben gegen dieses Urteil Berufung. Mit Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 1. September 2008, AZ 18 Bs 193/08a (ON 24 des Hv-Aktes), wurde diesen Berufungen nicht Folge gegeben. Gemäß § 390a Abs 1 StPO iVm § 8a Abs 1 MedienG verpflichtete das Rechtsmittelgericht die Antragsgegnerin zum Ersatz der Kosten des Rechtsmittelverfahrens, und zwar soweit diese nicht durch das gänzlich erfolglos gebliebene Rechtsmittel der Antragstellerin verursacht worden waren. Eine Verpflichtung der Antragstellerin zum Ersatz der durch ihr erfolglos gebliebenes Rechtsmittel verursachten Kosten unterblieb.
Rechtliche Beurteilung
Zutreffend zeigt die Generalprokuratur in ihrer - entgegen der Äußerung der Antragstellerin auch in einem selbständigen Entschädigungsverfahren nach § 8a MedienG (für das die Bestimmung der StPO gelten) zulässigen - zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde folgende Gesetzesverletzung auf:
Nach § 390a Abs 1 StPO fallen den nach §§ 389 und 390 StPO zum Kostenersatz Verpflichteten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last, sofern sie nicht durch ein ganz erfolglos gebliebenes Rechtsmittel des Gegners verursacht worden sind (erster Satz). Ist ein solches Rechtsmittel vom Privatankläger oder vom Privatbeteiligten ergriffen worden, so ist ihm der Ersatz der dadurch verursachten Kosten unabhängig vom Ausgang des Verfahrens aufzuerlegen (zweiter Satz leg cit).
Ganz erfolglos ist ein Rechtsmittel dann, wenn dem Rechtsmittelantrag in keinem Punkt Folge gegeben wurde. Die besonderen Kosten des Verfahrens über ihr erfolgloses Rechtsmittel haben Privatankläger und Privatbeteiligter unabhängig davon zu ersetzen, ob auch der Verurteilte ein Rechtsmittel eingelegt hat. Auf den Umfang des auf dieses erfolglose Rechtsmittel entfallenden zusätzlichen Aufwands im Rechtsmittelverfahren kommt es bei dieser grundsätzlichen Kostenentscheidung nicht an (vgl Lendl, WK-StPO § 390a Rz 8, 10). Im vorliegenden Fall hat es das Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht unterlassen, die Antragstellerin Andrea H***** zum Ersatz der auf ihre gänzlich erfolglose Berufung entfallenden Kosten des Rechtsmittelverfahrens zu verpflichten.
Diese Gesetzesverletzung gereicht der Antragsgegnerin A***** GmbH zum Nachteil.
Die Gesetzesverletzung war daher festzustellen und darüber hinaus das angefochtene Urteil im gebotenen Ausspruch - ungeachtet des damit für die Antragstellerin verbundenen Nachteils - zu ergänzen (vgl Ratz, WK-StPO § 292 Rz 29).
Anmerkung
E8978215Os174.08iSchlagworte
Kennung XPUBLDiese Entscheidung wurde veröffentlicht inJus-Extra OGH-St 4247XPUBLENDEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:0150OS00174.08I.1215.000Zuletzt aktualisiert am
20.03.2009