Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Zechner als Vorsitzenden und durch die Hofrätin Dr. Schenk sowie die Hofräte Dr. Vogel, Dr. Jensik und Dr. Musger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. Thomas K*****, 2. Dr. Fiona K*****, beide *****, beide vertreten durch Hirtzberger Sacha Katzensteiner Rechtsanwälte GmbH in Krems/Donau, gegen die beklagte Partei Anton P*****, vertreten durch Mag. Herbert Nigl, Rechtsanwalt in Korneuburg, wegen Feststellung und Einverleibung einer Dienstbarkeit (Gesamtstreitwert 8.000 EUR), über die Revision der klagenden Parteien gegen das Urteil des Landesgerichts Krems/Donau vom 3. Juli 2008, GZ 1 R 94/08s-15, mit welchem das Urteil des Bezirksgerichts Krems/Donau vom 30. Jänner 2008, GZ 9 C 387/07w-9, abgeändert wurde, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Die Kläger hatten im Jahr 2002 unter anderem zwei Waldgrundstücke aus dem Gutsbestand des Beklagten erworben. Im vorliegenden Verfahren begehren sie die Feststellung, dass ihnen als Eigentümer dieser Grundstücke ein Fahrrecht auf einem im Gutsbestand des Beklagten verbliebenen Grundstück zustehe; weiters begehren sie dessen Einwilligung in die Einverleibung dieser Dienstbarkeit. Sie bewerteten das Feststellungsbegehren mit 5.000 EUR und das Einwilligungsbegehren mit 3.000 EUR.
Das Berufungsgericht wies die Klage nach einer an Ort und Stelle durchgeführten Beweiswiederholung ab. Es sprach aus, dass der Wert seines Entscheidungsgegenstands 4.000 EUR nicht übersteige und die Revision daher jedenfalls unzulässig sei. Zur Begründung des Bewertungsausspruchs verwies es auf die Bewertung durch die Kläger, aber auch auf „die Lage und Länge der Wege".
In ihrer Revision machen die Kläger geltend, das Berufungsgericht habe mit dem Bewertungsausspruch seinen Ermessensspielraum überschritten. Die Kläger könnten ihre Grundstücke ohne Nutzung der Wege weder begehen noch bewirtschaften; die Feststellung des Bestehens der Dienstbarkeit sei daher von „enormer Bedeutung".
Rechtliche Beurteilung
Diese Ausführungen können keine Zweifel an der Unzulässigkeit der Revision begründen.
1. Das Berufungsgericht hat nach § 500 Abs 2 Z 1 ZPO über den Wert des Entscheidungsgegenstands abzusprechen, ohne dabei an die Bewertung des Klägers gebunden zu sein. Der Bewertungsausspruch ist grundsätzlich unanfechtbar und für den Obersten Gerichtshof bindend, es sei denn, das Berufungsgericht hätte zwingende gesetzliche Bewertungsvorschriften verletzt oder den ihm vom Gesetzgeber eingeräumten Ermessensspielraum überschritten (RIS-Justiz RS0042515 [T8, vgl auch T7, T9 und T10]).
Bestehen - wie hier - keine zwingenden Bewertungsvorschriften, so hat sich die Bewertung am objektiven Wert der Streitsache zu orientieren (4 Ob 314/85 = ÖBl 1985, 166; 4 Ob 61/04f = EvBl 2004/180 mwN); nur eine offenkundige Fehlbeurteilung wäre aufzugreifen (4 Ob 61/04f mwN; RIS-Justiz RS0042515 [T7]).
2. Das Vorbringen der Revision, die Grundstücke könnten ohne Nutzung der Wege nicht begangen oder bewirtschaftet werden, steht im Widerspruch zur vom Erstgericht implizit getroffenen Feststellung, dass eine Bewirtschaftung - ausgehend von einem weiteren Grundstück der Kläger - unter Einsatz von Hilfsmitteln möglich sei (vgl dazu Berufungsurteil S 15). Dass es unmöglich wäre, die Grundstücke zu „begehen", lässt sich den Verfahrensergebnissen nicht entnehmen; diese Behauptung ist angesichts der bestehenden Bewirtschaftungsmöglichkeit auch nicht nachvollziehbar. Zudem hatten die Kläger nach dem seinerzeitigen Kaufvertrag für die beiden strittigen und zwei weitere Grundstücke insgesamt nur 18.168,21 EUR gezahlt (Beilage ./D); die strittigen Grundstücke machten dabei etwa ein Viertel der Gesamtfläche aus. Selbst wenn diese Grundstücke aufgrund unterschiedlicher Bewirtschaftungsverhältnisse einen höheren (fiktiven) Quadratmeterpreis als der übrige Kaufgegenstand gehabt haben sollten, wäre der von den Klägern behauptete Wert der Dienstbarkeit von 8.000 EUR wohl noch immer höher als der auf die strittigen Grundstücke entfallende Kaufpreisteil. Auch dieser Umstand lässt den in Kenntnis der örtlichen Verhältnisse getroffenen Bewertungsausspruch des Berufungsgerichts als nachvollziehbar erscheinen.
3. Den Klägern gelingt es daher nicht, eine offenkundige Unterbewertung durch das Berufungsgericht aufzuzeigen. Ihre Revision ist aus diesem Grund zurückzuweisen.
Anmerkung
E895914Ob216.08fEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:0040OB00216.08F.1215.000Zuletzt aktualisiert am
23.02.2009