Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 16. Dezember 2008 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Holzweber als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp und Hon.-Prof. Dr. Schroll sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger und Mag. Fuchs in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Trebuch als Schriftführer in der Strafsache gegen Helmut E***** und andere Angeklagte wegen des Verbrechens der Untreue nach § 153 Abs 1 und Abs 2 zweiter Fall StGB über die Beschwerde des Angeklagten Helmut E***** gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 13. August 2008, GZ 122 Hv 34/07z-69, sowie über die Beschwerden der Angeklagten Helmut E***** und Mag. Peter N***** gegen den Beschluss dieses Gerichts vom 16. September 2008 (ON 74) nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Den Beschwerden wird nicht Folge gegeben.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Zur Beschwerde des Angeklagten Helmut E***** gegen den Beschluss vom 13. August 2008 (ON 69):
Die allein gegen dessen Punkt ./7 gerichtete Beschwerde geht fehl. Diesbezüglich hatte der Angeklagte den Antrag gestellt, das Hauptverhandlungsprotokoll vom 21. Mai 2008 (ON 50) auf dessen S 49 (= S 97/VI) dahin zu berichtigen, dass es anstelle des letzten Wortes des Satzes: „Festgestellt wird, dass an diesem Tag (gemeint der Tag der Hauptverhandlung vom 24. April 2008) die Beweisanträge nicht gestellt werden konnten" zu lauten hätte: „durften." Im angefochtenen Beschluss verweigerte die Vorsitzende die begehrte Korrektur. Eine Protokollberichtigung ist nur insoweit erforderlich, als entscheidungswesentliche Tatsachen betroffen sind und insoweit fehlerhafte Protokollierung erweislich ist (RIS-Justiz RS0120683; vgl Danek, WK-StPO § 271 Rz 44 f). Ob nun in einer früheren Hauptverhandlung Beweisanträge nicht gestellt werden konnten oder aus welchen Grund immer nicht vorgetragen werden durften, betrifft aber keinen insofern erheblichen Umstand oder Vorgang im Sinn des § 271 Abs 7 zweiter Satz StPO, zumal es dem Verteidiger unbenommen geblieben wäre, anstelle des Antrags auf Verlesung des - laut Vorsitzender noch nicht übertragenen - Hauptverhandlungsprotokolls vom 24. April 2008 (vgl S 97/VI) die angesprochenen Beweisanträge eben in der Hauptverhandlung vom 21. Mai 2008 zu stellen. Zu den Beschwerden der Angeklagten Helmut E***** und Mag. Peter N***** gegen den Beschluss vom 16. September 2008 (ON 74):
Mit dem angefochtenen Beschluss wurde das Hauptverhandlungsprotokoll vom 21. Jänner 2008 (ON 33) dahin ergänzt, dass es auf S 1 (richtig: S 2) zu lauten hat: „Die Vorsitzende nimmt neuerlich die Beeidigung der Schöffen Gabriele K*****, Andrea O***** und Wolfgang N***** vor" (S 253/III).
Den dagegen gerichteten, auf eine Streichung dieser Passage antragenden Beschwerden kommt keine Berechtigung zu. Dies schon deshalb, weil die begehrte Protokollberichtigung (neuerlich) keinen die Rechtsmittelwerber betreffenden erheblichen Umstand oder Vorgang betrifft: Mag auch dem hier in Rede stehenden Verfahren keine vollständige Aufstellung sämtlicher im Hauptverfahren AZ 122 Hv 31/07h errichteten Hauptverhandlungsprotokolle angeschlossen sein, so ergibt sich doch unzweifelhaft, dass am 25. Oktober 2007 der 42. und am 21. Jänner 2008 der 58. Verhandlungstag stattfand (vgl Auszüge aus Hauptverhandlungsprotokollen in ON 49). Aus dem zeitlichen Kontext ist evident, dass die Hauptverhandlung gegen die Beschwerdeführer über den Jahreswechsel 2007/2008 fortgesetzt wurde und es daher keiner neuerlichen Beeidigung der sowohl im Hauptverfahren als auch im vorliegenden Verfahren bereits tätigen Laienrichter bedurfte (Danek, WK-StPO § 240a Rz 1). Der Vollständigkeit halber sei dem Angeklagten Mag. N***** bedeutet, dass eine Protokollberichtigung im Fall der Urteilsanfechtung bis zur Entscheidung des Rechtsmittelgerichts möglich ist (Danek, WK-StPO § 271 Rz 53).
Warum diese Möglichkeit mit § 271 Abs 7 dritter Satz StPO und dem Gebot des fair trail nach Art 6 MRK konfligieren solle, legt die Beschwerde nicht substanziiert dar, bezieht sich die genannte Passage der Strafprozessordnung doch ohnehin auf alle rechtsmittellegitimierten Parteien.
Durch Zumittlung der Stellungnahme der Schriftführerin VB K***** (ON 63) an die Parteien wurde grundsätzlich § 271 Abs 7 vierter Satz StPO entsprochen (S 3d in ON 1). Die weiteren betreffenden Erkundungen (Stellungnahme der Staatsanwaltschaft [S 3v in ON 1] und die erst im angefochtenen Beschluss beigeschlossenen Äußerungen der weiteren Mitglieder des Schöffengerichts sowie eine Meldung der Austria Presse Argentur vom 21. Jänner 2008 (der zufolge die Verhandlung mit der neuerlichen Vereidigung der Schöffen begann, weil seit der letzten Verhandlung in der Sache G***** der über zwei Monate vergangen waren) verbreiterten diesbezüglich bloß die Entscheidungsgrundlage, wurden auch von den Beschwerdeführern nicht substantiell angezweifelt und konnten daher fallbezogen, zumal übereinstimmend den bekämpften Spruch tragend, ohne Nachteil für die Beschwerdeführer von einer weiteren verfahrensverzögernden Zustellung an jene ausgenommen werden.
Demgemäß konnte die Erkundungsbeweisführung in Bezug auf Befragung sämtlicher (weiterer) bei der Hauptverhandlung vom 21. Jänner 2008 anwesender Personen, Abhörung der Tonbandaufnahme und Einsichtnahme in das besondere Buch nach § 240a Abs 3 StPO (vgl hiezu im Übrigen Danek, WK-StPO § 240a Rz 5) unterbleiben.
Nach nunmehriger Rechtskraft der in Rede stehenden Protokollsberichtsberichtigungsbeschlüsse wird die Urteilsausfertigung neuerlich zuzustellen sein, wodurch die Fristen zur Ausführung der angemeldeten Rechtsmittel (nochmals) ausgelöst werden (§ 271 Abs 7 letzter Satz StPO, Danek, WK-StPO § 271 Rz 55, 57).
Anmerkung
E8976414Os159.08aSchlagworte
Kennung XPUBLDiese Entscheidung wurde veröffentlicht inEvBl 2009/57 S 376 - EvBl 2009,376XPUBLENDEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:0140OS00159.08A.1216.000Zuletzt aktualisiert am
02.06.2009