Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Vizepräsidenten Dr. Gerstenecker als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ.-Prof. Dr. Bydlinski, Dr. Fichtenau, Dr. E. Solé und Dr. Schwarzenbacher als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Verein für Konsumenteninformation, Wien 6., Linke Wienzeile 18, vertreten durch Kosesnik-Wehrle & Langer Rechtsanwälte KEG in Wien, gegen die beklagte Partei B***** AG, *****, vertreten durch Raits Bleiziffer Rechtsanwälte GmbH in Salzburg, wegen Unterlassung (Streitwert 21.500 EUR) und Urteilsveröffentlichung (Streitwert 4.500 EUR), infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 29. April 2008, GZ 3 R 223/07w-31, mit dem das Urteil des Landesgerichts Salzburg vom 31. August 2007, GZ 14 Cg 122/06p-21, teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen und zu Recht erkannt:
Spruch
1.) Die Revision wird, soweit sie das Begehren betrifft, die Verwendung bestimmter Zinsanpassungsklauseln sowie die Berufung darauf zu unterlassen, zurückgewiesen.
2.)
Im Übrigen wird der Revision nicht Folge gegeben.
3.)
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 1.468,08 EUR (darin 244,68 EUR USt) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Die Beklagte betreibt das Bauspargeschäft und bietet ihre Leistungen österreichweit an. Sie tritt in ihrer geschäftlichen Tätigkeit laufend mit Verbrauchern im Sinne des § 1 KSchG in rechtsgeschäftlichen Kontakt und schließt mit diesen Verträge. Die den Verträgen mit Bausparern und Kreditnehmern zugrunde gelegten Allgemeinen Bedingungen für das Bauspargeschäft der Beklagten (im Folgenden kurz: AGB) in den Ausgaben 1980 bis 1999 und die in dieser Zeit verwendeten Vertragsformblätter sahen bezüglich Verzinsung Folgendes vor:
„Der jeweils aushaftende Schuldsaldo ist mit dem von der Bausparkassenaufsichtsbehörde genehmigten Zinsfuß zu verzinsen; dieser beträgt derzeit 6 % jährlich.
Die Zinsen werden vierteljährlich im Vorhinein zum 31. 3., 30. 6., 30. 9. und 31. 12. berechnet und dem Schuldsaldo zugeschlagen. Die Bausparkasse ist berechtigt, diesen Zinsfuß entsprechend zu erhöhen, wenn die für die Bausparkasse zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen notwendige Aufbringung von Sparleistungen zum gegebenen Zinsfuß für Sparleistungen nicht mehr gewährleistet ist."
oder:
„Der jeweils aushaftende Schuldsaldo ist mit dem von der Bausparkassenaufsichtsbehörde genehmigten Zinsfuß zu verzinsen; dieser beträgt derzeit 6,000 % jährlich.
Die Bausparkasse ist berechtigt, den geltenden Zinssatz mit Genehmigung der Bausparkassenaufsichtsbehörde in dem Ausmaß zu erhöhen, in welchem der Zinssatz für Bausparguthaben mit Genehmigung der Bausparkassenaufsichtsbehörde erhöht werden muss, um die aushaftenden Bauspardarlehen refinanzieren zu können. Sämtliche Änderungen des Zinssatzes treten mit dem auf die Bekanntmachung durch die Bausparkasse folgenden Monatsersten in Kraft. Die Zinsen werden jeweils zum 31. 3., 30. 6., 30. 9., 31. 12. im Nachhinein berechnet und dem Schuldsaldo zugeschlagen."
Im Jahr 1999 bot die Beklagte ihren Kreditnehmern BONUSVEREINBARUNGEN des Inhalts an, dass sie für die Zeit vom 1. 7. 1999 bis 31. 12. 2000 die Differenz zwischen dem aktuellen vereinbarten Nominalzinssatz und einem Nominalzinssatz von 4,9 % p.a. als Fixzinsbonus vergüte und sich für weitere fünf Jahre (vom 1. 1. 2001 bis 31. 12. 2005) verpflichte, einen Euribor-Zinsbonus zu vergüten, der sich nach dem aktuellen vereinbarten Nominalzinssatz abzüglich der Summe aus dem maßgeblichen 12-Monats-Euribor (mindestens aber 2,7 %) und 2,2 -% Punkten errechne. Als Gegenleistung musste der Kreditnehmer auf Sondertilgungen vor dem 31. 12. 2005 verzichten.
Vor dem 31. 12. 2005 richtete die Beklagte an jene Kreditnehmer, mit denen die befristeten Bonusvereinbarungen zustande gekommen waren, ein weiteres Angebot [TOPZINS] mit nachstehendem wesentlichen Inhalt:
„Wir bieten Ihnen eine Vertragsänderung an, wonach der Zinssatz zwischen 4,5 und 6 % jährlich floatet: Mit dieser Änderung bei einem einmaligen Umstellungsbeitrag von 1 % Ihres aktuellen Saldos zum Umstellungszeitpunkt (wird Ihrem Darlehenskonto angelastet) haben Sie folgende Vorteile:
-) Der Zinssatz für 2006 beträgt fix 4,5 % und liegt damit deutlich unter dem bisherigen Darlehensbonus-Angebot! Danach floatet der Zinssatz zwischen 4,5 und 6 %.
-) Ihre bisherige Rate wird reduziert.
...
Unser Angebot gilt bis 28. 2. 2006. Bis dahin muss beiliegendes Antragsformular vollständig ausgefüllt und unterfertigt bei uns eingelangt sein, sonst bleibt alles beim Alten und Ihr Darlehensvertrag wird zu den ursprünglichen Konditionen - ohne Bonus - weitergeführt."
In dem diesem Angebot angeschlossenen ANTRAG ZUM TOPZINS heißt es unter anderem:
„Die mit mir bestehende Bonusvereinbarung endet mit 31. 12. 2005. Ja, ich möchte für den oben angeführten Darlehensvertrag per 1. 1. 2006 eine Umstellung ... . Wenn ich dies nicht tue, bleibt alles beim Alten und mein Darlehensvertrag wird zu den ursprünglichen Konditionen - ohne Bonus - weitergeführt. ...
Ich beantrage die Änderung meines Darlehensvertrages wie folgt:
a) Anstelle des bisher vereinbarten Fixzinssatzes gilt die unten stehende Zinsgleitklausel. Demnach floatet der Zinssatz zwischen 4,5 und 6 % jährlich; für 2006 ergibt sich ein Zinssatz von 4,5 %.
b) Es ist ein einmaliger Umstellungsbeitrag von 1 % des Saldos zum Zeitpunkt der Umstellung zu entrichten, der meinem Darlehenskonto angelastet wird.
...
Zinsgleitklausel:
Der in einem Kalenderjahr unveränderlich geltende Zinssatz für das Bauspardarlehen ist gleich dem maßgeblichen 12-Monats-Euribor-Satz zuzüglich 1,6 -% Punkte, kaufmännisch gerundet auf volle Zehntel-Prozentpunkte. Als Obergrenze gilt ein Zinssatz 6,0 % jährlich und als Untergrenze ein solcher von 4,5 % jährlich."
Das Vorgehen der Beklagten erfolgte vor folgendem rechtlichen und wirtschaftlichen Hintergrund:
Im Jahre 1979 erfolgte ein massiver Eingriff in die Bausparförderung, indem die Bausparprämie von ursprünglich 25 % (1973) über 17 % (1976) auf 10 % gesenkt und gleichzeitig die Bindungsfrist (Mindestsparzeit) von 6 auf 5 Jahre gesenkt wurde. Dieser Eingriff veranlasste die Beklagte, ab Jänner 1980 die von der Bausparkassenaufsichtsbehörde genehmigte Klausel „Die Bausparkasse ist berechtigt, diesen Zinsfuß entsprechend zu erhöhen, wenn die für die Bausparkasse zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen notwendige Aufbringung von Sparleistungen zum gegebenen Zinsfuß für Sparleistungen nicht mehr gewährleistet ist" in ihre AGB aufzunehmen. Auch andere österreichische Bausparkassen verwendeten inhaltsgleiche Klauseln. Aus Sicht des damaligen Vorstands der Beklagten handelte es sich bei dieser Zinserhöhungsklausel um eine reine Notfallklausel, die nur dann zum Tragen kommen sollte, wenn die Beklagte wirtschaftlich in Bedrängnis kommen und ihr eine Refinanzierung der Darlehen nicht mehr möglich sein sollte. Dieses Notfallszenario trat nicht ein, sodass die Beklagte von der Zinserhöhungsklausel nie Gebrauch machte und bis 1999 ihren Darlehensnehmern - von hier nicht relevanten Ausnahmen abgesehen - 6 % Sollzinsen verrechnete.
Die Beklagte beantragte beim Bundesministerium für Finanzen als Bausparkassenaufsichtsbehörde mit Eingabe vom 13. 9. 2000 die Bewilligung zur Änderung ihrer AGB ua im § 11 durch Änderung der so bezeichneten Notfallklausel mit Wirksamkeit vom 1. 10. 2000, und zwar sowohl für Neuabschlüsse als auch für bestehende Verträge. Mit Bescheid vom 28. 9. 2000 wurde die Bewilligung antragsgemäß erteilt, wobei laut Bescheidinhalt die Änderungen auch des § 11 ab 1. 10. 2000 für Neuabschlüsse und für den Bestand an Bausparverträgen in Kraft treten. Die Änderung der AGB wurde in der Kundenzeitung der Beklagten bekannt gemacht. Seit Oktober 2000 scheint die bisherige Zinserhöhungsklausel in den AGB der Beklagten und den seither errichteten Schuldscheinen und Pfandurkunden nicht mehr auf. Im Jahr 1999 führte die Beklagte als Reaktion auf die geänderten Marktverhältnisse, insbesondere das gesunkene Zinsniveau, das die mit 6 % verzinsten Bauspardarlehen unattraktiv machte, einen flexiblen Zinssatz in Abhängigkeit von Euribor und Sekundärmarktrate ein. Dieser Zinssatz, der sich erstmals in den AGB Ausgabe 6/1999 fand, sowie auch die gleichzeitig geänderten Spartarife mit unterschiedlichen, deutlich unter 4,5 % liegenden Habenzinsen, galten nur für Neuabschlüsse. Um den vorzeitigen Darlehensrückzahlungen bei bestehenden Verträgen entgegenzutreten, bot die Beklagte ihren Kreditnehmern den Abschluss der eingangs wiedergegebenen befristeten Bonusvereinbarung an. Vor Ablauf der Bonusvereinbarung mit 31. 12. 2005 wurde den davon betroffenen Kunden das hier in Rede stehende Angebot zur Vertragsänderung (Top-Zins) unterbreitet. Jenen Kunden, die dieses Angebot nicht annahmen, wurden ab 1. 1. 2006 wieder Darlehenszinsen von 6 % verrechnet.
In einem im Jahr 2005 eingeleiteten Verfahren machte der Kläger gegen die Beklagte abgetretene Individualansprüche eines Bausparers und Kreditnehmers der Beklagten geltend, die er aus einer „zweiseitigen" Auslegung der von der Beklagten verwendeten Zinsänderungsklausel ableitete. Die Beklagte wandte in diesem Verfahren unter anderem ein, es könne dahingestellt bleiben, ob diese Klausel aufgrund von zwischenzeitigen Gesetzesänderungen und der dazu ergangenen Judikatur nichtig sei, weil die Beklagte zu keinem Zeitpunkt Gebrauch von dieser Klausel gemacht habe; sie stehe auch nicht an, auf die Anwendung dieser Klausel gegenüber dem in Rede stehenden Konsumenten zu verzichten, weil der Wille beider Vertragsparteien bei Abschluss des Bausparvertrags und bei Gewährung des Darlehens auf einen Fixzinssatz gerichtet gewesen sei.
Der Kläger begehrte ein Urteil des Inhalts, 1. die Beklagte sei schuldig,
a) es im geschäftlichen Verkehr mit Verbrauchern zu unterlassen, Änderungen bestehender Darlehensverträge - insbesondere die Anwendung bzw Verrechnung niedrigerer Zinssätze - durch Angebote, insbesondere durch vorformulierte Anträge zum Topzins, nur für den Fall anzubieten, dass von den Kunden dafür ein besonderes Entgelt, insbesondere ein Umstellungsbeitrag, geleistet werden soll, wenn die Beklagte bereits aufgrund der ursprünglich im Darlehensvertrag vorgesehenen Zinsanpassungsklausel zur Senkung der Zinssätze ohne Entrichtung besonderer Entgelte, insbesondere eines Umstellungsbeitrags verpflichtet ist; und
b) es im geschäftlichen Verkehr mit Verbrauchern zu unterlassen, bei Nichtannahme ihrer Angebote zur Änderung bestehender Darlehensverträge, insbesondere durch vorformulierte Anträge zum Topzins, eine Anwendung der ursprünglichen Konditionen, insbesondere einen Zinssatz in Höhe von 6 %, vorzusehen, wenn die Beklagte für von ihr entgegengenommene Bauspareinlagen einen niedrigeren Zinssatz als im Zeitpunkt des Abschlusses dieser Darlehensverträge gewährt; sowie
c) im geschäftlichen Verkehr mit Verbrauchern in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die sie von ihr geschlossenen Verträgen zugrunde legt, und/oder in hiebei verwendeten Vertragsformblättern die Verwendung der eingangs erwähnten Zinserhöhungsklauseln oder die Verwendung sinngleicher Klauseln zu unterlassen;
d) es zu unterlassen, sich auf die vorstehend genannten Klauseln sowie Änderungen bestehender Darlehensverträge, welche durch die Annahme von Angeboten der Beklagten, insbesondere durch vorformulierte Anträge zum Topzins, zustande gekommen sind bzw zustande kommen, die sie nur für den Fall anbietet, dass von den Kunden dafür ein besonderes Entgelt, insbesondere ein Umstellungsbeitrag, geleistet werden soll, wenn die Beklagte bereits aufgrund der ursprünglich im Darlehensvertrag vorgesehenen Zinsanpassungsklausel zur Senkung der Zinssätze ohne Entrichtung besonderer Entgelte, insbesondere eines Umstellungsbeitrags, verpflichtet ist, zu berufen, soweit diese unzulässigerweise vereinbart worden sind.
2. Dem Kläger werde die Ermächtigung erteilt, den klagsstattgebenden Teil des Urteilsspruchs im Umfang des Unterlassungsbegehrens und der Ermächtigung zur Urteilsveröffentlichung ... zu veröffentlichen. Der Kläger brachte dazu im Wesentlichen vor, die von der Beklagten in ihren bis 1999 verwendeten Vertragsformblättern enthaltenen Klauseln hätten einen variablen Zinssatz, verbunden mit einer einseitigen Zinsanpassungsklausel, die die Beklagte zwar einseitig zur Erhöhung des Zinssatzes ermächtigen, jedoch nicht gleichzeitig zur Absenkung verpflichten sollte, vorgesehen. Diese Klauseln seien vor dem Inkrafttreten der KSchG-Novelle 1997 gröblich benachteiligend und sittenwidrig gewesen und verstießen für später geschlossene Verträge gegen § 6 Abs 1 Z 5 und § 6 Abs 3 KSchG. Es entspreche der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs, dass gesetzwidrige Zinsanpassungsklauseln nicht ersatzlos wegfielen, sondern im Wege einer ergänzenden Vertragsauslegung durch eine gesetzeskonforme und somit zweiseitig ausgestaltete Zinsanpassungsklausel ersetzt werden müssten, die im Falle von Bauspardarlehen auf die Entwicklung der Zinssätze für Bauspareinlagen abstelle. Die Beklagte sei daher zur Senkung des Vertragszinssatzes in dem Ausmaß verpflichtet, in dem der von ihr für Bausparguthaben gewährte Zinssatz seit dem Zeitpunkt der Darlehensaufnahme gesunken sei. Ihr Top-Zins-Angebot aus dem Jahr 2005 verletze das Transparenzgebot, verstoße gegen § 6 Abs 1 Z 5 KSchG sowie § 879 Abs 3 ABGB und führe die Kreditnehmer in Irrtum über die vertragliche Situation und deren Konsequenzen, weil die Beklagte den Vertragszinssatz ohnedies aufgrund der vereinbarten Zinsanpassungsklausel zu senken habe.
Die Beklagte gestand zwar die Unzulässigkeit einseitiger Zinsanpassungsklauseln zu, bestritt jedoch das diesbezügliche Unterlassungsbegehren wegen fehlender Wiederholungsgefahr, zumal diese Klauseln seit Oktober 2000 nicht mehr verwendet würden und sich die Beklagte zu keinem Zeitpunkt auch nur gegenüber einem ihrer Kunden auf diese Klauseln berufen habe.
Im Übrigen sei das Unterlassungsbegehren des Klägers überschießend, weil es über die Bekämpfung der unzulässigen Zinsanpassungsklauseln hinausgehe, zumal die Vereinbarung eines 6%igen Fixzinssatzes ebenso zulässig sei wie die Valutierungsregelung. Die unwirksame Zinsanpassungsklausel sei nicht durch eine andere zu ersetzen, sondern ersatzlos zu streichen, wodurch kein Regelungsdefizit entstehe, da ein variabler Zinssatz bei Vertragsabschlüssen vor Mitte 1999 weder von den Bausparkassen noch den Bausparern gewollt gewesen sei. Aufgrund der Besonderheiten des Bausparsystems, des hypothetischen Parteiwillens, der Wahrung der subjektiven Äquivalenz zum Zeitpunkt des jeweiligen Vertragsabschlusses und der angemessenen Berücksichtigung der Interessen beider Teile habe es bei dem vereinbarten Zinssatz von 6 % zu bleiben. Die beanstandete Klausel sei als Reaktion auf die im Jahr 1979 erfolgte Senkung der Bausparprämie bei gleichzeitiger Verkürzung der Laufzeit eingeführt und vom Bundesministerium für Finanzen genehmigt worden, womit ihre Schutzwirkung für die Interessen des Bausparerkollektivs anerkannt worden sei. Es handle sich um eine „Notstandsklausel" zur Entschärfung allfälliger existenzbedrohender Refinanzierungsprobleme, von der die Beklagte nie Gebrauch gemacht habe. Die Beklagte habe mit ihren Kreditnehmern bis Mitte 1999 keinen variablen Zinssatz, sondern einen Fixzinssatz, kombiniert mit einer Valutierungsregelung und einer Zinsanpassungsklausel, vereinbart. Der Umstellungsbetrag in Höhe von 1 % sei zu Recht verlangt worden, da für die vom Kläger geforderte Zinssenkung aus rechtlichen Gründen kein Raum sei. Das Begehren des Klägers laufe darauf hinaus, feststellen zu lassen, dass die Beklagte zu einer Anpassung der Darlehenszinsen verpflichtet sei, und zwar in jenem Ausmaß, wie dies im Top-Zins-Angebot der Beklagten zur Vertragsänderung enthalten sei. Die Klagslegitimation nach § 28 KSchG umfasse jedoch lediglich ein Begehren auf Unterlassung der Verwendung unzulässiger Vertragsbestandteile und nicht die Feststellung, wozu der Verwender solcher Vertragsklauseln statt dessen verpflichtet sei, also ob und welche Ersatzklausel zur Anwendung komme. Der Kläger mache in Wahrheit Individualansprüche geltend, weil er die Feststellung anstrebe, dass und in welchem Ausmaß die Beklagte zu Zinsänderungen verpflichtet sei, wofür im Verbandsprozess kein Raum sei. Die Vereinbarung eines Umstellungsentgelts verstoße gegen kein gesetzliches Gebot oder Verbot und stelle damit auch keinen unzulässigen Vertragsbestandteil dar. Der Kläger sei auch nach § 28a KSchG nicht zur Bekämpfung bloßer Angebote legitimiert.
Das Erstgericht erkannte die Beklagte schuldig, die Verwendung der Zinserhöhungsklauseln sowie eine Berufung darauf, soweit diese in unzulässiger Weise vereinbart wurden, zu unterlassen, und gab auch dem Urteilsveröffentlichungsbegehren insoweit statt. Das darüber hinausgehende Klagebegehren wies es ab.
Zum klagestattgebenden Teil führte das Erstgericht aus, beide Parteien seien sich darüber einig, dass beide Versionen der von der Beklagten verwendeten (unbestimmten) Zinsanpassungsklausel unzulässig im Sinne des § 6 KSchG seien. Im Rahmen einer Verbandsklage habe die Auslegung von Klauseln im „kundenfeindlichsten" Sinn zu erfolgen. Dabei ergebe sich entgegen der Auffassung der Beklagten nicht, dass es sich um einen fixen Zinssatz, verbunden mit einer speziellen Erhöhungsmöglichkeit in außerordentlichen Fällen (Notfallklauseln) handle. Dass sich die Beklagte zu keiner Zeit auf die bekämpfte Klausel berufen habe, spiele keine Rolle. Es genüge bereits die drohende Verwendung der unzulässigen Bedingungen, die beanstandeten Zinsanpassungsklauseln seien schon mangels Verpflichtung der Beklagten zur Senkung der Darlehenszinsen unzulässig. Dagegen könne entgegen der Rechtsansicht des Klägers im Verbandsprozess nicht berücksichtigt werden, ob die Klausel „zweiseitig", das heißt auch im Sinne einer Verpflichtung zur Entgeltsenkung, auszulegen ist. Wenn nämlich im Verbandsprozess für eine geltungserhaltende Reduktion beanstandeter Klauseln kein Raum sei, so könne erst recht keine ergänzende Vertragsauslegung angewendet werden. Die Wiederholungsgefahr als materiell-rechtliche Anspruchsvoraussetzung eines Unterlassungsanspruchs sei grundsätzlich vom Kläger zu beweisen. Habe sich aber ein Beklagter bereits rechtswidrig verhalten, so sei zu vermuten, dass er sich auch in Zukunft nicht an das Gesetz halten werde. Es liege an ihm, besondere Umstände darzutun, die eine Wiederholung seiner gesetzwidrigen Handlung als ausgeschlossen oder zumindest äußerst unwahrscheinlich erscheinen ließen. Bei der Beurteilung der Wiederholungsgefahr komme es stets darauf an, ob dem Verhalten des Verletzers in seiner Gesamtheit wichtige Anhaltspunkte dafür entnommen werden könnten, dass er ernstlich gewillt sei, von künftigen Störungen Abstand zu nehmen. Halte er im Verfahren daran fest, zur beanstandeten Handlung berechtigt gewesen zu sein, oder sei sein Prozessverhalten zwiespältig, so könne die Wiederholungsgefahr regelmäßig nicht verneint werden. Bei Anwendung dieser Grundsätze könne von einem Wegfall der Wiederholungsgefahr nicht die Rede sein. Auch im zwischen den Parteien geführten Vorverfahren habe die Beklagte keineswegs die Unzulässigkeit der beanstandeten Zinsanpassungsklausel zugestanden. Eine wirksame Änderung bestehender Vertragsverhältnisse sei auch nicht durch die Kundmachung der geänderten AGB in der Kundenzeitung möglich. Damit biete diese Änderung der AGB keine Gewähr dafür, dass eine Berufung auf die beanstandete Zinsanpassungsklausel ausgeschlossen sei.
Das darüber hinausgehende Begehren sei dagegen abzuweisen, weil im Verbandsprozess die Frage der Auswirkung des Wegfalls einer unzulässigen Klausel und die Feststellung, ob und welche Ersatzklausel zur Anwendung kommt, nicht geprüft werden könne. Könne die für die Schlüssigkeit des Klagebegehrens zwingend notwendige Vorfrage der „zweiseitigen Anwendung" der beanstandeten Zinsanpassungsklausel im Verbandsverfahren nicht geklärt werden, sei den darauf aufbauenden Unterlassungsansprüchen der Boden entzogen. Die von der Beklagten in ihren Angeboten geforderte Entrichtung eines Umstellungsbeitrags könnte nämlich nur dann gröblich benachteiligend im Sinne des § 879 Abs 3 ABGB sein, wenn die Adressaten einen Rechtsanspruch auf eine Zinssenkung zumindest im angebotenen Ausmaß gehabt hätten. Genau diese Frage könne aber im Verbandsprozess nicht geprüft werden.
Das Berufungsgericht änderte diese Entscheidung im Sinne einer gänzlichen Klageabweisung ab und erklärte die ordentliche Revision für zulässig.
Entgegen der Auffassung des Erstgerichts sei die vom Kläger befürchtete Wiederholungsgefahr weggefallen. Bei der Beurteilung der Wiederholungsgefahr komme es stets darauf an, ob dem Verhalten des Verletzers in seiner Gesamtheit wichtige Anhaltspunkte dafür entnommen werden könnten, dass er ernstlich gewillt ist, von künftigen Störungen Abstand zu nehmen. Keine Wiederholungsgefahr bestehe etwa, wenn sich der Beklagte von der Rechtsverletzung, sobald sie ihm bekannt wird, distanziere und weder bestreite, dass eine solche objektiv vorliegt, noch ein Recht zum beanstandeten Verhalten behaupte, und Maßnahmen treffe, dass der unterlaufene Fehler berichtigt werde. Indizien für das Fehlen der Wiederholungsgefahr seien die Beseitigung des beanstandeten Zustands, die Schadensgutmachung noch vor dem Prozess, und die Beschränkung der Prozessführung - unter vorbehaltloser Anerkennung des Rechtsstandpunkts der Gegenseite - auf die Frage der Wiederholungsgefahr. Die Beklagte habe hier bereits viele Jahre vor der klageweisen Inanspruchnahme durch den Kläger die Änderung ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen - unter anderem durch Änderung der so bezeichneten Notfallklausel - sowohl für Neuabschlüsse als auch für bestehende Verträge beantragt und die von der Aufsichtsbehörde bewilligte Änderung der AGB in ihrer Kundenzeitung bekannt gemacht, im Prozess die Unzulässigkeit und Rechtsunwirksamkeit der einseitig formulierten Zinsanpassungsklauseln ausdrücklich zugestanden und die Prozessführung insoweit auf den Einwand der fehlenden Wiederholungsgefahr beschränkt. Berücksichtige man weiters, dass die Beklagte von der Zinsanpassungsklausel, die als reine Notfallklausel für den Fall wirtschaftlicher Bedrängnis gesehen worden sei, in der Vergangenheit nie Gebrauch gemacht habe, so seien in Summe gewichtige Anhaltspunkte dafür gegeben, dass die Beklagte gewillt sei, von diesen einseitigen Zinsanpassungsklauseln auch in Hinkunft keinen Gebrauch zu machen, weshalb die zukünftige Verwendung bzw eine Berufung darauf (in vorher geschlossenen Verträgen) geradezu ausgeschlossen erscheine.
In Ansehung des darüber hinausgehenden Begehrens sei dem Erstgericht zu folgen. Schutzobjekt des Verbandsverfahrens nach § 28 KSchG sei nicht so sehr der einzelne, von einer möglicherweise unzulässigen Klausel betroffene Verbraucher, sondern der Rechtsverkehr, der allgemein von der Verwendung unzulässiger Klauseln frei gehalten werden solle. Während im Individualstreit eine bestimmte Klausel bei einer Gesamtbetrachtung des konkreten Vertragsverhältnisses eine ganz spezielle Beurteilung erfahren könne, wobei auch eine teleologische Reduktion auf ihren zulässigen Inhalt vertreten werde, sei im Verbandsprozess vom objektiven Wortlaut der Bedingung auszugehen und zu prüfen, ob diese im Allgemeinen, also in einer größeren Zahl von Fällen, nicht verwendet oder empfohlen werden dürfe. Im Verbandsprozess sei entscheidend, was nach dem Inhalt der Klausel geltend gemacht werden könne und welche Folgen sich daraus bei genereller Betrachtung in einer größeren Anzahl von Verträgen bei vernünftiger Auslegung unter Berücksichtigung der Verständnismöglichkeit eines Durchschnittskunden möglicherweise ergeben könnten. Der Kläger erkenne selbst, dass das in einem Vertragsformblatt der Beklagten an einen Teil ihrer Kreditnehmer gerichtete Angebot auf eine Vetragsänderung gegen Leistung eines Umstellungsbeitrags nur dann wegen eines Verstoßes gegen das Transparenzgebot nach § 6 Abs 3 KSchG gesetzwidrig sein könnte, wenn die Beklagte den angeschriebenen Kunden gegenüber auch ohne die angebotene Vertragsänderung zu einer Reduktion des Kreditzinssatzes verpflichtet wäre. Diese Frage hänge allerdings, wie das Erstgericht zutreffend ausgeführt habe, von der im Verbandsprozess bei gebotener Anlegung eines überindividuellen Kontrollmaßstabs nicht zu beantwortenden Frage ab, ob die in früheren Verträgen enthaltene gesetzwidrige einseitige Zinsanpassungsklausel bei genereller Betrachtung in einer größeren Anzahl von Verträgen bei vernünftiger Auslegung unter Berücksichtigung der Verständnismöglichkeiten eines Durchschnittskunden ersatzlos wegfiele oder im Wege einer ergänzenden Vertragsauslegung durch eine gesetzeskonforme und somit zweiseitig ausgestaltete Zinsanpassungsklausel zu ersetzen wäre. In dem zwischen den Streitteilen geführten „Individualprozess" habe der Oberste Gerichtshof betont, dass eine gesetzwidrige Zinsanpassungsklausel nach dem Normzweck des § 6 KSchG (Teil-)Nichtigkeit der Klausel ex tunc bewirke und nur dann ein ersatzloses Wegfallen der nichtigen Bestimmung ausscheide und eine Vertragsanpassung nach den allgemeinen Regeln der Vertragsinterpretation und -ergänzung zu erfolgen habe, wenn feststehe, dass die jeweiligen Vertragsparteien keinen Fixzinssatz wollten. Bei der im Verbandsprozess gebotenen generellen Betrachtung einer größeren Anzahl von Verträgen und bei vernünftiger Auslegung unter Berücksichtigung der Verständnismöglichkeiten eines Durchschnittskunden sei (weiters) zu berücksichtigen, dass nach den Feststellungen Fixzinssätze sowohl für Bausparguthaben als auch für Darlehen jahrzehntelang „Markenzeichen" der Geschäfte der Bausparkassen gewesen seien, aufgrund welcher Besonderheit des Bauspargeschäfts ein ersatzloses Wegfallen der nichtigen Zinsanpassungsklausel durchaus möglich und im Allgemeinen dem hypothetischen Parteiwillen entsprechend erscheine.
Rechtliche Beurteilung
Die dagegen erhobene Revision des Klägers ist in Ansehung des Begehrens, es zu unterlassen, bestimmte oder sinngleiche Zinsänderungsklauseln zu verwenden bzw sich darauf zu berufen, mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO unzulässig, im Übrigen zwar zulässig, jedoch nicht berechtigt.
Zu 1.: Die Beurteilung einer allfälligen Wiederholungsgefahr ist stets von den besonderen Umständen des konkreten Falls abhängig und entzieht sich daher grundsätzlich einer Qualifikation als erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO (vgl nur 4 Ob 92/92). Eine erhebliche Fehlbeurteilung dieser Frage, was vom Obersten Gerichtshof aus Gründen der Rechtssicherheit korrigiert werden müsste, ist dem Berufungsgericht nicht unterlaufen. Seine Auffassung, es könne mit ausreichender Sicherheit davon ausgegangen werden, dass die Beklagte derartige oder ähnliche Klauseln in Zukunft nicht mehr verwenden werde, ist nach diesem Maßstab nicht zu beanstanden. Unbedenklich erscheint auch die Annahme, es müsse nicht konkret befürchtet werden, dass sich die Beklagte für bestehende Verträge in Zukunft auf die inkriminierten Zinserhöhungsklauseln in ihren AGB berufen werde, hat sie doch gegenüber allen ihren Kunden - in ihrer Kundenzeitung - erklärt, auch für die früheren Verträge sollten insoweit nur die geänderten Bedingungen gelten. Dass auch in den geänderten AGB bedenkliche Zinserhöhungs- bzw Zinsanpassungsklauseln enthalten wären, behauptet der Revisionswerber nicht.
Zu 2.: Zutreffend haben bereits die Vorinstanzen dargelegt, dass für die Auslegung von Vertragsbestimmungen in einem Verbandsprozess nach § 28 KSchG andere Grundsätze gelten als für die Auslegung - derselben oder anderer Vertragsinhalte - bei der Beurteilung im Rahmen eines „Individualprozesses". Da die Verbandsklage der Durchsetzung des allgemeinen Interesses dient, gesetz- und sittenwidrige Vertragsbestimmungen aus dem geschäftlichen Verkehr zu ziehen und die gesetzlichen Bestimmungen in der Geschäftspraxis effektiv durchzusetzen, ist nach herrschender Judikatur Maßstab für die Beurteilung einer Vertragsbestimmung daher regelmäßig die für den Kunden ungünstigste mögliche Auslegung, mag auch eine kundenfreundlichere Interpretation denkbar sein (vgl nur die Nachweise bei Kathrein in KBB2 § 28 KSchG Rz 5). Diese Auslegungsgrundsätze haben auch zur Anwendung zu kommen, wenn die Frage zu beurteilen ist, ob ein in einem bestehenden Vertragsverhältnis von einem Unternehmer abgegebenes Angebot zur Vertragsänderung unzulässige Bestimmungen enthält. Um dies beurteilen zu können, reicht es in der Regel nicht aus, nur das Vertragsänderungsangebot für sich oder gar nur die konkrete Klausel zu betrachten. Vielmehr ist es - was ja auch der Revisionswerber anstrebt - meist unerlässlich, vorher den Inhalt des ursprünglichen Vertrags durch Auslegung zu ermitteln.
Entgegen der Auffassung des Revisionswerbers kann es aber nicht in Betracht kommen, bei der (vorangehenden) Auslegung der ursprünglichen Vereinbarung von den sonst im Verbandsprozess geltenden Grundsätzen abzugehen und dabei zu einem Auslegungsergebnis zu gelangen, das nur durch Anwendung der im konkreten einzelnen Rechtsverhältnis heranzuziehenden Auslegungsregeln gewonnen werden könnte. Steht nach den Auslegungsgrundsätzen des Verbandsverfahrens fest, dass eine bestimmte Vertragsklausel unwirksam ist und daher aus dem Vertrag „herauszufallen" hat, kann nicht gleichzeitig geprüft werden, ob sie bei individueller Beurteilung einzelner Rechtsverhältnisse nicht vielleicht in einer gewissen Anzahl von Fällen doch Bestand haben könnte, was weiters dazu führen könnte, dass sie in diesen Vertragsverhältnissen im Wege ergänzender Vertragsauslegung um weitere Regelungen zu ergänzen wäre, sodass insgesamt letztlich eine ausgewogene Vertragslage in diesen Einzelverträgen bestünde. Richtigerweise kann stets nur das gesamte Vertragsverhältnis - bzw der (potenzielle) Einfluss einer punktuellen Vertragsänderung auf dieses - nach einem einheitlichen Auslegungskonzept beurteilt werden. Die im Verbandsprozess heranzuziehende Auslegung nach der für den Kunden ungünstigeren Auslegung führt nun unstrittigermaßen dazu, dass die in den ursprünglichen Vertragsbedingungen enthaltenen einseitigen Möglichkeiten zur Zinsänderung (Zinserhöhung) ersatzlos wegzufallen haben, sodass die Vereinbarung eines „Fixzinssatzes" von 6 % p.a. verbleibt. Wenn die Beklagte unter diesen Umständen ihren Kunden angeboten hat, gegen Entrichtung eines einmaligen „Umstellungsbeitrags" von 1 % des aktuellen Debetsaldos für ein Kalenderjahr nur mehr 4,5 % und danach einen Zinssatz zwischen 4,5 und 6 % zu verrechnen, kann darin keine für den jeweiligen Kreditnehmer ungünstige Veränderung seiner Rechtsposition liegen. Nur der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass auch die vom Revisionswerber angestrebte „zweiseitige" Auslegung der seinerseits vereinbarten Zinsänderungsklausel nach „individualvertraglichen" Auslegungsregeln nicht ohne weiteres zu einem für die Festlegung der wechselseitigen Rechte und Pflichten eindeutigen Ergebnis führen muss. So wurde etwa zu den üblichen und häufig verwendeten Zinsanpassungsklauseln der Banken judiziert, dass eine einzelvertragliche Auslegung häufig ergeben wird, dass die bei Änderung bestimmter Parameter für die Bank vorgesehene Möglichkeit der Zinserhöhung gleichzeitig auch dem Bankkunden (Kreditnehmer) die Möglichkeit geben muss, sich bei entgegengesetzter Entwicklung dieser Parameter auf eine entsprechende Zinssenkung zu berufen. Im vorliegenden Fall wurde die Zulässigkeit einer (einseitigen) Zinserhöhung durch die Bausparkasse davon abhängig gemacht, dass ansonsten die zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen notwendige Aufbringung von Sparleistungen zum gegebenen Zinsfuß für Sparleistungen „nicht mehr gewährleistet ist", bzw dass der Zinssatz für Bausparguthaben (mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde) erhöht werden „muss", um die aushaftenden Bauspardarlehen refinanzieren zu können. Die Aufnahme einer Zinssenkungsmöglichkeit zugunsten des Kreditnehmers im Wege ergänzender Vertragsauslegung setzte nun voraus, dass ein ausreichend klares und brauchbares Kriterium gefunden werden kann, das quasi mit „umgekehrten Vorzeichen" den für die Zinserhöhung festgelegten Veränderungen entspricht, also als Gegenstück zum vertraglich berücksichtigten „Notfall" einen extremen „Glücksfall" beschreibt. Unter welchen Umständen die Beklagte nun verpflichtet sein sollte, ihre Kreditzinsen in welchem Ausmaß herabzusetzen, vermag aber auch der Revisionswerber nicht darzulegen, sodass auch unter diesem Aspekt die von ihm angestrebte „Ergänzung" der seinerzeitigen Vertragsbedingungen nicht begründet erscheint.
Zu 3.: Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 50 Abs 1, 41 Abs 1 ZPO. Die Revisionsgegnerin hat auch auf die Unzulässigkeit des zurückgewiesenen Teils der Revision hingewiesen.
Anmerkung
E896151Ob188.08sSchlagworte
Kennung XPUBLDiese Entscheidung wurde veröffentlicht inRdW 2009/427 S 462 - RdW 2009,462 = ÖBA 2009,527/1558 - ÖBA 2009/1558XPUBLENDEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:0010OB00188.08S.1216.000Zuletzt aktualisiert am
04.08.2009