Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Prückner, Hon.-Prof. Dr. Sailer und Dr. Jensik sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Fichtenau als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. Stephan Riel, Rechtsanwalt, St. Pölten, Schießstattring 35/13, als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der H*****gmbH, *****, wider die beklagte Partei Salzburger Gebietskrankenkasse, Salzburg, Faberstraße 19-23, vertreten durch Dr. Reinhold Gsöllpointner und Dr. Robert Pirker, Rechtsanwälte in Salzburg, wegen 143.984,40 EUR sA, infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 10. Juli 2008, GZ 3 R 147/07w-18, womit das Urteil des Landesgerichts St. Pölten vom 28. September 2007, GZ 4 Cg 262/06i-14, abgeändert wurde, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Entgegen der Ansicht des Revisionswerbers findet die von ihm
bekämpfte - allerdings nicht derart kategorisch wie von ihm
wiedergegeben geäußerte - Rechtsansicht des Berufungsgerichts Deckung
in der Entscheidung des Obersten Gerichtshofs 4 Ob 306/98y = SZ
71/210 = ÖBA 1999, 477 (ihr folgend 1 Ob 136/03m), die von König an
der von der zweiten Instanz angegebenen Stelle (Anfechtung³ Rz
10/101) zustimmend zitiert wird und auch der Ansicht von
Koziol/Bollenberger in Buchegger/Bartsch/Polak, KO4 § 30 Rz 50 [nur
zur Begünstigungsabsicht] entspricht. Im Übrigen hängt es im
Allgemeinen von den Umständen des Einzelfalls ab, ob dem
Anfechtungsgegner die Benachteiligungsabsicht des Schuldners hätte
auffallen müssen, weshalb die Rechtsfrage idR nicht erheblich im Sinn
des § 502 Abs 1 ZPO ist (RIS-Justiz RS0101976). Gerade mit den in der
Revision relevierten Indizien hat sich das Gericht zweiter Instanz
eingehend auseinandergesetzt und davon und vom Spezialfall einer
kongruenten Deckung nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit der
späteren Gemeinschuldnerin ausgehend in vertretbarer Weise bei der
beklagten Partei eine fahrlässige Unkenntnis der
Benachteiligungsabsicht als nicht erwiesen angenommen. Dieses
Ergebnis steht auch im Einklang mit der Rechtsprechung, wonach die
Zahlung einer gebührenden Schuld ein mögliches Indiz für mangelnde
Benachteiligungsgabsicht sei (1 Ob 604/91 = ÖBA 1992, 582; 6 Ob
217/03k = ÖBA 2004, 477; RIS-Justiz RS0050757).
Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).
Anmerkung
E896233Ob193.08sEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:0030OB00193.08S.1217.000Zuletzt aktualisiert am
02.03.2009