TE OGH 2008/12/17 3Ob193/08s

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Veröffentlicht am 17.12.2008
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Prückner, Hon.-Prof. Dr. Sailer und Dr. Jensik sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Fichtenau als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. Stephan Riel, Rechtsanwalt, St. Pölten, Schießstattring 35/13, als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der H*****gmbH, *****, wider die beklagte Partei Salzburger Gebietskrankenkasse, Salzburg, Faberstraße 19-23, vertreten durch Dr. Reinhold Gsöllpointner und Dr. Robert Pirker, Rechtsanwälte in Salzburg, wegen 143.984,40 EUR sA, infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 10. Juli 2008, GZ 3 R 147/07w-18, womit das Urteil des Landesgerichts St. Pölten vom 28. September 2007, GZ 4 Cg 262/06i-14, abgeändert wurde, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Entgegen der Ansicht des Revisionswerbers findet die von ihm

bekämpfte - allerdings nicht derart kategorisch wie von ihm

wiedergegeben geäußerte - Rechtsansicht des Berufungsgerichts Deckung

in der Entscheidung des Obersten Gerichtshofs 4 Ob 306/98y = SZ

71/210 = ÖBA 1999, 477 (ihr folgend 1 Ob 136/03m), die von König an

der von der zweiten Instanz angegebenen Stelle (Anfechtung³ Rz

10/101) zustimmend zitiert wird und auch der Ansicht von

Koziol/Bollenberger in Buchegger/Bartsch/Polak, KO4 § 30 Rz 50 [nur

zur Begünstigungsabsicht] entspricht. Im Übrigen hängt es im

Allgemeinen von den Umständen des Einzelfalls ab, ob dem

Anfechtungsgegner die Benachteiligungsabsicht des Schuldners hätte

auffallen müssen, weshalb die Rechtsfrage idR nicht erheblich im Sinn

des § 502 Abs 1 ZPO ist (RIS-Justiz RS0101976). Gerade mit den in der

Revision relevierten Indizien hat sich das Gericht zweiter Instanz

eingehend auseinandergesetzt und davon und vom Spezialfall einer

kongruenten Deckung nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit der

späteren Gemeinschuldnerin ausgehend in vertretbarer Weise bei der

beklagten Partei eine fahrlässige Unkenntnis der

Benachteiligungsabsicht als nicht erwiesen angenommen. Dieses

Ergebnis steht auch im Einklang mit der Rechtsprechung, wonach die

Zahlung einer gebührenden Schuld ein mögliches Indiz für mangelnde

Benachteiligungsgabsicht sei (1 Ob 604/91 = ÖBA 1992, 582; 6 Ob

217/03k = ÖBA 2004, 477; RIS-Justiz RS0050757).

Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).

Anmerkung

E896233Ob193.08s

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:0030OB00193.08S.1217.000

Zuletzt aktualisiert am

02.03.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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