Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 17. Dezember 2008 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Ratz als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher und Dr. Lässig und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger und Mag. Fuchs in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Gebert als Schriftführerin in der Strafsache gegen Michael P***** wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1 vierter Fall, Abs 2, 148 erster Fall, 15 StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 7. August 2008, GZ 112 Hv 14/08m-51, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem - auch einen Freispruch enthaltenden - angefochtenen Urteil wurde Michael P***** der Verbrechen des schweren gewerbsmäßigen Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1 vierter Fall, Abs 2, 148 erster Fall, 15 StGB (A) und der Erpressung nach §§ 15, 144 Abs 1 StGB (B) schuldig erkannt.
Danach hat er, soweit inhaltlich des Vorbringens angefochten,
B) am 21. August 2007 in Wien mit auf unrechtmäßige Bereicherung
gerichtetem Vorsatz den Mitarbeiter der N***** AG Erik W***** durch gefährliche Drohung, nämlich durch die Äußerung, „Wenn ich mein Geld nicht sofort zurückbekomme, stech' ich dich ab!", zu einer Handlung, nämlich der Rückerstattung der von ihm an die Versicherung geleisteten Schadenswiedergutmachung in Höhe von 840 Euro zu nötigen versucht, wodurch das Versicherungsunternehmen um diesen Betrag am Vermögen geschädigt werden sollte.
Rechtliche Beurteilung
Die dagegen vom Angeklagten aus Z 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde verfehlt ihr Ziel. Indem der Angeklagte mit dem auf das Referat der entscheidenden Tatsachen im Urteilsspruch (US 6; s aber Ratz, WK-StPO § 281 Rz 269:
Rechtsrüge [Z 9] und Subsumtionsrüge [Z 10] stellen auf einen Vergleich des Schuldspruchs [§ 260 Abs 1 Z 2 StPO] mit den Feststellungen der Entscheidungsgründe [§ 270 Abs 2 Z 5 StPO] ab; siehe auch Lendl, WK-StPO § 260 Rz 6 f) bezogenen Vorbringen, das Gericht habe festgestellt, „dass der Angeklagte den Zeugen Erik W***** versucht hätte, durch gefährliche Drohung zu erpressen, wobei er mit dem Vorsatz handelte, sich durch das Verhalten unrechtmäßig zu bereichern", und dem Hinweis auf die in den Entscheidungsgründen konstatierte telefonische Äußerung des Angeklagten gegenüber dem Genannten (US 12 Mitte) zur urteilsfremden (vgl US 12 unten) Hypothese gelangt, er sei irrtümlich der Überzeugung gewesen, dass ihm das verlangte Geld „rechtmäßig" gebühre, verfehlt er eine der Prozessordnung entsprechende Ausführung der Rechtsrüge, die striktes Festhalten an den tatsächlichen Urteilsannahmen und deren Vergleich mit dem angewendeten Gesetz verlangt.
Zu Schuldspruch Punkt A enthält die Beschwerde trotz des das gesamte Urteil umfassenden Aufhebungsantrags kein Vorbringen (siehe aber §§ 285 Abs 1, 285 a Z 2 StPO).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).
Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.
Anmerkung
E8974913Os162.08kEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:0130OS00162.08K.1217.000Zuletzt aktualisiert am
23.02.2009