Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Baumann als Vorsitzenden und durch die Hofräte Dr. Veith, Dr. Grohmann, Dr. E. Solé und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Mag. Wolfgang W*****, vertreten durch Mag. Markus Miedl und Mag. Klaus Lughofer, Rechtsanwälte in Linz, gegen die beklagten Parteien 1.) O***** AG, *****, vertreten durch Dr. Wolfgang Dartmann und andere Rechtsanwälte in Linz, und 2.) L***** GmbH, *****, vertreten durch Mag. Wolfgang Kempf, Rechtsanwalt in Linz, wegen Feststellung (Streitinteresse: 21.000 EUR), über die außerordentlichen Revisionen der beklagten Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 4. September 2008, GZ 6 R 85/08z-16, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentlichen Revisionen werden gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
1.) In Rechtsprechung und Lehre ist anerkannt, dass Feststellungsansprüche, weil im Prozessrecht (§ 228 ZPO) wurzelnd, grundsätzlich unverjährbar sind, jedoch an der Feststellung eines verjährten Rechts im Allgemeinen kein rechtliches Interesse besteht (2 Ob 31/07h; 2 Ob 58/07d; RIS-Justiz RS0034358, RS0034403; M. Bydlinski in Rummel, ABGB3 II/3 § 1479 Rz 1). Hinsichtlich verjährter Schadenersatzansprüche bestünde daher auch kein Feststellungsinteresse mehr.
2.) Das Berufungsgericht hat die Rechtsprechung zur Vorhersehbarkeit künftiger Schäden richtig wiedergegeben. Danach ist die Folge des Laufs der Verjährung künftiger Ansprüche an die Unterlassung eines Feststellungsbegehrens nur dann zu knüpfen, wenn mit künftigen Schäden mit Wahrscheinlichkeit zu rechnen ist (SZ 48/27; RIS-Justiz RS0034559). Die bloße Möglichkeit eines späteren Schadenseintritts ermöglicht zwar in der Regel schon ein Feststellungsbegehren, löst aber noch nicht den Lauf der Verjährungsfrist aus (SZ 48/27; 8 Ob 594/89; 1 Ob 246/01k; RIS-Justiz RS0034559 [T7]; Dehn in KBB2 § 1489 Rz 4).
Die Vorhersehbarkeit künftiger Schäden ist eine Frage, die nach den Gegebenheiten des Einzelfalls zu lösen ist (RIS-Justiz RS0111272). Dabei kommt es auf die objektive Vorhersehbarkeit an, während ein subjektiver Irrtum des Geschädigten nicht zu berücksichtigen ist. Maßgebend ist, ob dem Geschädigten (bei einem Minderjährigen dessen gesetzlichen Vertreter) objektiv alle für das Entstehen des Anspruchs maßgebenden Tatumstände bekannt gewesen sind (2 Ob 78/03i mwN; 2 Ob 8/05y; 2 Ob 6/06f; 2 Ob 58/07d; RIS-Justiz RS0034527 [T4 und T12]). Der damals 10-jährige Kläger erlitt bei einem Verkehrsunfall am 11. 12. 1990 schwere Schädelverletzungen, als deren Folge er ca zwei Wochen später einen epileptischen Anfall hatte. Der nach einem weiteren epileptischen Anfall im Jahr 1996 befasste Sachverständige führte in seinem neurologisch-psychiatrischen Gutachten vom 9. 12. 1996 aus, dass - wegen der sehr langen Anfallsfreiheit des Klägers und der „adäquaten Therapie" - mit höherer Wahrscheinlichkeit keine weiteren epileptischen Anfälle im Sinne eines epileptischen Anfallsleidens mehr zu erwarten seien, eine endgültige Prognose aber noch nicht möglich sei.
Im Sinne der erörterten Rechtsprechung war für den Kläger zum damaligen Zeitpunkt somit allenfalls das Erfordernis einer dauerhaften medikamentösen Therapie, nicht aber das künftige Auftreten weiterer epileptischer Anfälle vorhersehbar. Dem Berufungsgericht ist keine korrekturbedürftige Fehlbeurteilung unterlaufen, wenn es die Ansicht vertrat, dass der Kläger aufgrund des erwähnten Gutachtens zur Einbringung einer Feststellungsklage nicht gehalten war, um die Verjährung allfälliger künftiger Leistungsansprüche aus dem damals nicht wahrscheinlichen, sondern nur möglichen epileptischen Anfallsleiden abzuwenden.
3.) Kann der Geschädigte die für die erfolgversprechende Anspruchsverfolgung notwendigen Voraussetzungen ohne nennenswerte Mühe in Erfahrung bringen, gilt die Kenntnisnahme schon als in dem Zeitpunkt erlangt, in welchem sie ihm bei angemessener Erkundigung zuteil geworden wäre. Diese Erkundigungspflicht darf nicht überspannt werden (RIS-Justiz RS0034327). Dabei ist auf die Umstände des konkreten Einzelfalls abzustellen (RIS-Justiz RS0113916). In der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs wurde in diesem Zusammenhang zuletzt mehrfach betont, dass nur in besonderen Ausnahmesituationen die Einholung von Sachverständigenrat bis hin zur Einholung von Privatgutachten gefordert werden kann (7 Ob 322/04k mwN; 6 Ob 116/07p; vgl auch 6 Ob 80/08w; 2 Ob 156/08t).
Im vorliegenden Fall hat der Kläger nach weiteren epileptischen Anfällen mit Erhalt des neurologisch-psychiatrischen Gutachtens vom 15. 12. 2004 davon Kenntnis erlangt, dass nunmehr ein epileptisches Anfallsleiden vorliege. In den Revisionen der beklagten Parteien wird nicht releviert, dass der Kläger schon früher den Rat eines Sachverständigen oder gar ein Privatgutachten einholen hätte müssen, um seiner Erkundigungspflicht zu genügen.
Da die beklagten Parteien für den Beginn der Verjährungsfrist beweispflichtig sind (vgl 6 Ob 116/07p; RIS-Justiz RS0034456) und diesbezügliche Unklarheiten im Tatsachenbereich daher zu ihren Lasten gehen, sind die im Jahr 2001 (nur) als „möglich" berichteten epileptischen Anfälle in die Beurteilung nicht einzubeziehen. Die weitere Rechtsansicht des Berufungsgerichts, der Kläger habe den ersten (erwiesenen) Anfall im Jahr 2002 nach der mehrjährigen Anfallsfreiheit noch als singuläres Ereignis werten dürfen und sei erst nach den rasch aufeinanderfolgenden Anfällen im Dezember 2003 und April 2004 zur Nachforschung verpflichtet gewesen, hält sich ebenso im Rahmen der erörterten Rechtsprechung wie die Auffassung, dass der Kläger dieser Verpflichtung ohnedies nachgekommen ist, indem er sich den zum Gutachten vom 15. 12. 2004 führenden Untersuchungen unterzog.
4.) Die (implizite) Bejahung des Feststellungsinteresses mangels Verjährung künftiger Leistungsansprüche aus dem epileptischen Anfallsleiden des Klägers beruht somit auf einer vertretbaren Rechtsansicht des Berufungsgerichts und wirft keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO auf. Die außerordentlichen Revisionen der beklagten Parteien waren daher zurückzuweisen.
Anmerkung
E898092Ob235.08kEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:0020OB00235.08K.1217.000Zuletzt aktualisiert am
02.03.2009