Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Baumann als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. Veith, Dr. Grohmann, Dr. E. Solé und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Agron S*****, vertreten durch Dr. Longin Josef Kempf, Dr. Josef Maier, Rechtsanwälte in Peuerbach, gegen die beklagten Parteien 1.) Ö***** Aktiengesellschaft, *****, 2.) Karl P*****, 3.) U***** AG, *****, alle vertreten durch Dr. Monika Morscher-Spießberger, Rechtsanwältin in Vöcklabruck, wegen 5.930,14 EUR sA (Revisionsinteresse 2.701,65 EUR sA), über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Wels als Berufungsgericht vom 3. Dezember 2007, GZ 23 R 202/07f-15, womit das Urteil des Bezirksgerichts Vöcklabruck vom 10. August 2007, GZ 13 C 386/07a-11, abgeändert wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Revision wird Folge gegeben.
Die Entscheidungen der Vorinstanzen werden aufgehoben und es wird die Rechtssache an das Erstgericht zur neuerlichen Entscheidung nach allfälliger Verfahrensergänzung zurückverwiesen.
Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.
Text
Begründung:
Am 23. 10. 2006 ereignete sich in Attnang-Puchheim auf dem Europaplatz ein Verkehrsunfall, an dem Afrim Z***** als Lenker eines dem Kläger gehörenden PKW sowie der Zweitbeklagte als Lenker eines von der Erstbeklagten gehaltenen und bei der Drittbeklagten haftpflichtversicherten City-Busses beteiligt waren.
Der Kläger begehrt die Bezahlung von 5.930,14 EUR sA mit der Begründung, der Lenker des Klagsfahrzeugs habe auf dem Europaplatz nach links über den Gegenverkehrsbereich in die Marktstraße einbiegen wollen. Der Zweitbeklagte sei von der Römerstraße kommend Richtung Europaplatz gefahren. Unmittelbar vor der Kreuzung der Römerstraße mit dem Europaplatz befinde sich in der Römerstraße das Zeichen „Vorrang geben". Der Zweitbeklagte sei trotz Gegenverkehrs nach rechts in den Europaplatz eingebogen, wo er seine Fahrt in Richtung der Bundesstraße 1 fortsetzen habe wollen. Der Zweitbeklagte hätte damit rechnen müssen, dass hinter dem Kastenwagen, der vor dem Klagsfahrzeug gefahren sei, ein Bevorrangter nachfahren könne, der Zweitbeklagte hätte jedenfalls das Vorbeifahren des Kastenwagens abwarten müssen. Den Zweitbeklagten treffe wegen der Vorrangverletzung das Alleinverschulden. Der Kläger begehrte den Ersatz der Reparaturkosten von 5.830,14 EUR sowie von unfallskausalen Spesen von 100 EUR. Mit den Reparaturarbeiten am Klagsfahrzeug sei bereits begonnen worden, sie seien aber nicht fertiggestellt worden. Der Kläger beabsichtige, sein Fahrzeug in einer Fachwerkstätte reparieren zu lassen.
Die Beklagten bestritten und brachten vor, der Zweitbeklagte habe keine Vorrangverletzung begangen, da er sich bereits in der Kreuzung befunden habe, als das Klagsfahrzeug erstmals für ihn wahrnehmbar gewesen sei. Als der Zweitbeklagte zum Europaplatz gekommen sei, sei ihm die Sicht auf die Kreuzung durch einen in Richtung der Bundesstraße fahrenden Kastenwagen verdeckt gewesen. Da der Zweitbeklagte auf der Schörflinger Bezirksstraße keinen bevorrangten Verkehr wahrgenommen habe, sei er langsam in die Kreuzung eingefahren. Als der Kastenwagen die Kreuzung verlassen gehabt habe, habe der Zweitbeklagte erstmals das Klagsfahrzeug bemerkt, das, von der Bundesstraße kommend und links abbiegend, in die Kreuzung eingefahren sei. Bei erster Sicht auf das Klagsfahrzeug habe der Zweitbeklagte den Bus unverzüglich angehalten. Der Klagslenker, der sich offensichtlich allein auf den ihm gegenüber bevorrangten Verkehr auf der Schörflinger Landesstraße konzentriert habe, habe sein Linksabbiegemanöver fortgesetzt und sei unter Überschreitung der für ihn geltenden Sperrlinie und unter Missachtung der für ihn vorgeschriebenen Fahrtrichtung (Richtung Römerstraße) in engem Bogen in die Kreuzung eingefahren, da er offensichtlich beabsichtigt habe, nicht - wie für ihn vorgeschrieben - in die Römerstraße, sondern in die Marktstraße einzubiegen, wobei er gegen den bereits angehaltenen Bus gestoßen sei. Hätte der Klagslenker die vorgeschriebene Fahrtrichtung Richtung Römerstraße und einen weiten Linksabbiegebogen eingehalten, hätte er ohne Schwierigkeiten am rechtsabbiegenden Bus vorbeifahren können. Der Klagslenker habe offenbar vorschriftswidrig versucht, im Kreuzungsbereich umzukehren. Das Alleinverschulden treffe den Klagslenker, der vorschriftswidrig die Sperrlinie überfahren, die vorgeschriebene Fahrtrichtung nicht eingehalten habe, in engem Bogen nach links abgebogen sei und zudem nicht bzw verspätet auf den bereits angehaltenen Bus reagiert habe. Das Klagebegehren sei der Höhe nach unberechtigt, da keine Reparaturrechnung vorgelegt worden sei, weshalb maximal der objektive Minderwert des Fahrzeugs ersatzfähig sei. Die Beklagten wandten eine (der Höhe nach nicht strittige) Gegenforderung von 1.296,18 EUR (Reparaturkosten, Reservehaltungskosten und Spesen) ein.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Es traf folgende Feststellungen:
Der Europaplatz ist durch eine Verkehrsinsel zweigeteilt. Am Ende dieser Verkehrsinsel in Fahrtrichtung zur Bahnhofstraße bzw Schörflinger Landesstraße bzw zur Römerstraße gesehen, befindet sich eine 6 m „durchgehende Ordnungslinie", bevor dann der zum Linksabbiegen vorgesehene und auch markierte Fahrstreifen (in Längsachse des Fahrstreifens gesehen) durch eine unterbrochene Ordnungslinie („unterbrochene Haltelinie") gekennzeichnet ist. Im Anschluss an diese „unterbrochene Haltelinie" ist eine Leitlinie vorhanden, die sich rechts krümmt (in der Zufahrtsrichtung des Lenkers des Fahrzeugs gesehen) und sich in Richtung zur Schörflinger Landesstraße hinzieht. Diese vorerst durchgehende Ordnungslinie geht am Ende unmittelbar bei der unterbrochenen Haltelinie in eine Leitlinie über. Der Fahrkanal auf dem Europaplatz in Richtung zur B 1 hat insgesamt eine Breite von 11 m, bereits von der Höhe des Beginns des Fahrbahnteilers (in Richtung zur B 1 gesehen) befinden sich Bodenmarkierungen im Bereich der Ausfahrtshälfte in Richtung B 1, und zwar ein Geradeaus- und Linksabbiegepfeil in der linken Fahrbahnhälfte und ein Rechtsabbiegepfeil im Bereich der rechten Hälfte. Die Leitlinie, die die beiden Fahrstreifen trennt, beginnt in Fahrtrichtung zur B 1 gesehen erst etwa 6 m nach Beginn des befestigen Fahrbahnteilers.
Die Fahrtrichtung von der B 1 kommend auf den Europaplatz und in Richtung Schörflinger Landesstraße ist gegenüber den in den Europaplatz einmündenden Straßen bevorrangt. Sowohl der Mitterweg, der in der Annäherungsfahrtrichtung des Lenkers des Klagsfahrzeugs gesehen aus der gegenüber liegenden Seite in den Europaplatz einmündet, ist durch das Vorschriftszeichen „Vorrang geben" ebenso abgewertet wie die in Fahrtrichtung des Lenkers des Klagsfahrzeugs gesehen von links einmündende Römerstraße. Das Vorschriftszeichen „Vorrang geben", in Fahrtrichtung des Zweitbeklagten gesehen, befindet sich etwa 8 m vor der unmittelbar bei Beginn des Europaplatzes quer über den Fahrstreifen zum Europaplatz aufgebrachten unterbrochenen Haltelinie. Von der unterbrochenen Haltelinie bis zur Unfallstelle musste der Zweitbeklagte mit dem Bus eine Wegstrecke von etwa 11 m durchfahren, der Lenker des Klagsfahrzeugs von der durchgehenden Ordnungslinie am Ende der Grüninsel eine Fahrtstrecke von etwa 6 m. Im gesamten Bereich des Europaplatzes gibt es keine baulichen Sichtbehinderungen. Vom Linksabbiegefahrstreifen, der vom Lenker des Klagsfahrzeugs benutzt wurde, hat man praktisch eine Sichtmöglichkeit in die Römerstraße hinein über eine Distanz von zumindest 15 m über die unterbrochene Haltelinie hinaus.
Der Zweitbeklagte fuhr am Unfallstag mit dem Bus von der Römerstraße kommend, weil er auf der Europaplatz-Kreuzung auf den Linksabbiegestreifen Richtung Vöcklabruck der B 1 einbiegen wollte. Er näherte sich ganz langsam bis zur Ordnungslinie wegen vor ihm fahrender Fahrzeuge heran und blieb dort stehen, um einen weißen Kastenwagen passieren zu lassen, der von der B 1 kommend, sich in den Linksabbiegestreifen eingeordnet und im engen Bogen sein Fahrzeug auf Höhe der durchgehenden Ordnungslinie nach links gelenkt und sich auf dem Rechtsabbiegefahrstreifen Richtung Schwanenstadt eingeordnet hatte, um wieder in die B 1 auszufahren. Der Zweitbeklagte hatte von links freie Sicht und bog deshalb während des Umdrehens des Kastenwagens auf die rechte Abbiegespur langsam in den Kreuzungsbereich ein. Als der Kastenwagen, der auch einen Anhänger hatte, im Begriff war, aus dem Kreuzungsbereich auszufahren, nahm der Zweitbeklagte das hinter dem Kastenwagen nachfahrende Klagsfahrzeug erstmals wahr und konnte dabei beobachten, dass der Lenker des Klagsfahrzeugs nach rechts schaute und in einem Zug in den Kreuzungsbereich einbog. Zum Zeitpunkt der erstmaligen Sicht des Zweitbeklagten auf das Klagsfahrzeug befand sich dieses noch auf dem Abbiegestreifen. Das Klagsfahrzeug ist in einem durchgefahren und hinter dem Kastenwagen in engem Bogen über die durchgehende Ordnungslinie gefahren, um nach links abzubiegen. Zu diesem Zeitpunkt befand sich das Beklagtenfahrzeug bereits zur Gänze in der Kreuzung des Europaplatzes. Beim Überfahren der durchgehenden Ordnungslinie durch den Lenker des Klagsfahrzeugs befand sich somit das Beklagtenfahrzeug jedenfalls schon auf dem Europaplatz in Fahrtrichtung zum Linksabbiegestreifen Richtung Vöcklabruck. Der Zweitbeklagte, der unmittelbar nach Bemerken, dass das Klagsfahrzeug in die Kreuzung einfährt, den Bus stark abbremste, konnte eine Kollision nicht mehr verhindern. Der Bus befand sich im Kollisionszeitpunkt entweder bereits im Stillstand oder hatte noch eine ganz geringe Restgeschwindigkeit. Das Klagsfahrzeug hatte eine Geschwindigkeit von 15 bis 20 km/h.
Der Lenker des Klagsfahrzeugs hätte die Kollision vermeiden können, wenn er nicht über die „durchgehende Ordnungslinie" in engem Bogen eingefahren wäre, sondern sein Umkehrmanöver in jenem Bereich durchgeführt hätte, wo die durchgehende Ordnungslinie in eine Leitlinie übergeht. Dies hätte einen weiteren Einbiegebogen des Klagsfahrzeugs bedingt und dadurch auch eine längere Fahrstrecke des Lenkers des Klagsfahrzeugs bis zur Unfallstelle und damit verbunden auch eine längere wechselseitige Erkennbarkeit. Der Lenker des Klagsfahrzeugs hätte zudem auch früher reagieren können, hätte er nicht nach rechts geblickt, sondern den Verkehr - aus Richtung Römerstraße kommend - beobachtet.
Durch den Verkehrsunfall ist am Klagsfahrzeug ein Schaden entstanden, der im Falle einer Werkstättenreparatur mit Rechnungslegung Reparaturkosten von 5.830,14 EUR ergäbe. Bei Reparatur des Schadens ohne Rechnungslegung bzw bei Pauschalablöse kann die Schadenshöhe am Klagsfahrzeug mit 4.000 EUR begrenzt werden. Auch die Zeitwertverminderung des Klagsfahrzeugs liegt bei 4.000 EUR.
Rechtlich ging das Erstgericht vom Alleinverschulden des Klagslenkers aus.
Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers teilweise Folge und sprach aus, die Klagsforderung bestehe mit 2.025 EUR sA, die Gegenforderung mit 648,09 EUR zu Recht. Das Berufungsgericht verurteilte daher die Beklagten zur ungeteilten Hand zur Bezahlung von 1.376,91 EUR sA und wies das Mehrbegehren ab. Es führte in rechtlicher Hinsicht unter anderem aus, die vom Kläger begehrte Feststellung über seine Absicht, das Fahrzeug in einer Fachwerkstätte reparieren zu lassen, sei unerheblich.
Zum Verschulden am Unfall vertrat das Berufungsgericht zusammengefasst die Ansicht, der Wartepflichtige habe den Vorrang des Rechtskommenden auch dann zu wahren, wenn dieser vorschriftswidrig im zu engen Bogen nach links abbiege. Der im Nachrang befindliche Verkehrsteilnehmer müsse im Zweifel den Vorrang bis zur Klärung der Verkehrslage wahren. Ein Wartepflichtiger dürfe nur dann in eine Kreuzung einfahren, wenn er sich sicher sein könne, dass er die Kreuzung zügig räumen werde können. Der Zweitbeklagte sei aufgrund des Vorschriftszeichens „Vorrang geben" wartepflichtig gewesen und habe durch sein wenngleich langsames Fahren bis zur Kollision objektiv den Vorrang des Klagsfahrzeugs verletzt. Diese Vorrangverletzung sei dem Zweitbeklagten auch anzulasten, weil ihm durch das Umkehrmanöver des Kastenwagens samt Anhänger die Sicht auf die vom Lenker des Klagsfahrzeugs benutzte bevorrangte Verkehrsfläche genommen gewesen sei und er somit nicht mit Sicherheit habe beurteilen können, ob nicht nach dem Kastenwagen unmittelbar in einem Zug ein Fahrzeug nachfolgen werde, dessen Vorrang er durch sein Fahrmanöver behindern könnte.
Andererseits sei auch der Klagslenker als der im Vorrang befindliche Lenker bei ungünstigen Sichtverhältnissen zu besonderer Vorsicht und Aufmerksamkeit verpflichtet gewesen. Auch der Lenker des Klagsfahrzeugs hätte daher das Ausfahren des Kastenwagens aus dem Kreuzungsbereich abwarten müssen, um beurteilen zu können, ob inzwischen nicht schon Fahrzeuge von der Römerstraße in den Kreuzungsbereich eingefahren seien. Der Klagslenker habe überdies die „durchgehende Ordnungslinie", die rechtlich eine Sperrlinie darstelle, gemäß § 9 Abs 1 StVO rechtswidrig überfahren. Vor der Kreuzung sei ein Gebotszeichen nach § 52 Z 15 StVO mit einem nach rechts unten geneigten Pfeil angebracht gewesen. Der Klagslenker hätte daher nur in der durch den Pfeil angegebenen Fahrtrichtung fahren dürfen, was im vorliegenden Fall nur bedeuten könne, dass der Klagslenker an der Kreuzung nur in die Römerstraße nach links einbiegen hätte dürfen. Er habe somit ein gegen § 13 Abs 1 bzw § 52 Z 15 StVO verstoßendes Linksabbiegemanöver bzw mit seiner Absicht, in die Marktstraße einzubiegen, ein gemäß § 14 Abs 2 lit a StVO verbotenes Umkehrmanöver durchgeführt.
Da das Verschulden eines der beiden Fahrzeuglenker dasjenige des anderen nicht beträchtlich überwiege, sei im Zweifel von einem gleichteiligen Verschulden auszugehen.
Die Gegenforderung bestehe daher zur Hälfte zu Recht. Zur Höhe der Klagsforderung führte das Berufungsgericht im Ergebnis aus, im vorliegenden Fall verbiete sich der Zuspruch fiktiver Reparaturkosten in voller Höhe dann, wenn die Reparaturkosten höher als die objektive Wertminderung seien. Nach ständiger Rechtsprechung könne bei Vorliegen eines Totalschadens nur die Differenz zwischen dem Zeitwert des unbeschädigten Kraftfahrzeugs und dem Wert des Wracks verlangt werden, also nur die Differenz des gemeinen Werts der Sache vor der Beschädigung mit deren gemeinen Wert nach der Beschädigung. Ein wirtschaftlicher Totalschaden sei nur dann nicht anzunehmen, wenn die Reparaturkosten unter dem Zeitwert des beschädigten Fahrzeugs lägen oder sie den Zeitwert nur mäßig überstiegen. Im vorliegenden Fall sei von einem Totalschaden bzw einer Unwirtschaftlichkeit der Reparatur auszugehen, da der Geschädigte die Reparaturkosten nur dann verlangen könne, wenn diese die Kosten der Wiederbeschaffung, von denen der verbliebene Wrackwert abzuziehen sei, nur maßvoll überstiegen. Die fiktiven Reparaturkosten dürften also nicht beträchtlich höher sein als die objektive Wertminderung. Im vorliegenden Fall überstiegen die Reparaturkosten die Zeitwertverminderung aber um rund 45 %, sodass dem Kläger nur Schadenersatz auf Basis der Zeitwertverminderung zuerkannt werden könne. Damit bestehe die Klagsforderung nur mit 2.025 EUR sA zu Recht, wobei die unfallkausalen Spesen gemäß § 273 ZPO mit 50 EUR anzusetzen seien.
Erst über Antrag des Klägers ließ das Berufungsgericht gemäß § 508 Abs 3 ZPO die ordentliche Revision zu. Der Oberste Gerichtshof messe die Wirtschaftlichkeit einer Reparatur am Zeitwert (= Wiederbeschaffungswert) des beschädigten Kraftfahrzeugs vor der Schädigung und lehne es bei Reparaturabsicht ab, von diesem Wert einen allfälligen Restwert in Abzug zu bringen. Der Oberste Gerichtshof gehe daher bei der Beurteilung der Untunlichkeit vom sogenannten „Brutto-Wert" aus. Die Entscheidung des Berufungsgerichts weiche von dieser Rechtsprechung ab. Der Kläger habe im erstinstanzlichen Verfahren die von ihm zu beweisende Reparaturabsicht behauptet. Da diese jedoch nicht festgestellt worden sei, liege ein Feststellungsmangel vor, dem entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts in seinem Urteil Bedeutung nach § 496 Abs 1 Z 3 ZPO zukomme.
Gegen das Urteil des Berufungsgerichts richtet sich die Revision des Klägers mit dem Antrag, die Entscheidungen der Vorinstanzen dahingehend abzuändern, dass die Klagsforderung mit 4.402,60 EUR sA als zu Recht bestehend, die Gegenforderung mit nur 324,04 EUR als zu Recht bestehend beurteilt werde und somit die Beklagten zur ungeteilten Hand verpflichtet werden, dem Kläger 4.078,56 EUR sA zu bezahlen, und das Mehrbegehren abgewiesen werde. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Beklagten beantragen in der Revisionsbeantwortung, der Revision nicht Folge zu geben.
Rechtliche Beurteilung
Die Revision ist zulässig und im Sinne des hilfsweise gestellten Aufhebungsantrags auch berechtigt.
Soweit der Kläger die vom Berufungsgericht vorgenommene Verschuldensteilung bekämpft und dem Klagslenker nur ein Viertel Mitverschulden zumessen will, ist ihm zu entgegnen, dass der Oberste Gerichtshof die vom Berufungsgericht diesbezüglich vorgenommene rechtliche Beurteilung im Ergebnis billigt: Dem Zweitbeklagten hat das Berufungsgericht zutreffend die Vorrangverletzung angelastet. Die „durchgehende Ordnungslinie" hat das Berufungsgericht ebenso zutreffend als Sperrlinie qualifiziert, deren Überfahren durch den PKW-Lenker einen Verstoß gegen § 9 Abs 1 StVO begründet. Schon wegen dieses Verstoßes erweist sich die vom Berufungsgericht vorgenommene Verschuldensteilung von 1 : 1 im vorliegenden Einzelfall als richtig.
Zutreffend zeigt der Revisionswerber aber auf, dass das Berufungsgericht bei der Berechnung der Schadenshöhe beim Klagsfahrzeug von der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs abgewichen ist.
Danach steht dem Geschädigten grundsätzlich der Ersatz der Reparaturkosten zu, wenn die Reparatur möglich und wirtschaftlich („tunlich") ist (RIS-Justiz RS0030285). Der Naturalersatz durch Reparatur des beschädigten Kraftfahrzeugs muss nicht schon deshalb untunlich sein, weil die Reparaturkosten etwa höher liegen als der gemeine Wert (Zeitwert), den das Fahrzeug zur Zeit der Beschädigung hatte. Von Untunlichkeit der Reparatur kann nur die Rede sein, wenn die Reparatur erheblich höhere Kosten verursachte, als der Zeitwert des Fahrzeugs vor der Beschädigung ausmachte (RIS-Justiz RS0030487 [T2]). Steht hingegen fest, dass der Geschädigte die Reparatur nicht durchführen wird, verbietet sich der Zuspruch fiktiver Reparaturkosten in voller Höhe dann, wenn die Reparaturkosten höher als die objektive Wertminderung sind (RIS-Justiz RS0022844 [T2]). Die Ersatzfähigkeit der Reparaturkosten setzt die bereits durchgeführte Reparatur nicht voraus, vielmehr genügt die Reparaturabsicht, wofür der geschädigte Kläger beweispflichtig ist (2 Ob 5/94 = ZVR 1995/7; 1 Ob 620/94 = SZ 68/101; RIS-Justiz RS0030106). Für die Untunlichkeit der Reparatur des beschädigten Fahrzeugs trifft den Schädiger, hier die Beklagten, die Behauptungs- und Beweislast (RIS-Justiz RS0030394).
Die Beklagten haben hiezu kein Vorbringen erstattet. Die Höhe des Zeitwerts wurde auch nicht festgestellt (er soll nach den Angaben des Klägers ca 9.000 EUR betragen). Auf die vom Berufungsgericht in seiner Zulassungsbegründung angeführte Totalschadensproblematik ist daher nicht weiter einzugehen. Strittig ist im vorliegenden Fall vielmehr die Reparaturabsicht des Klägers.
Der Kläger hat in erster Instanz vorgebracht, die Reparaturkosten beliefen sich auf 5.830,14 EUR, mit der Reparatur sei begonnen worden, es sei auch die vollständige Reparatur beabsichtigt.
Feststellungen dazu fehlen, was der Kläger in seiner Berufung gerügt hat.
Die Beklagten haben vorgebracht, es sei keine Reparaturrechnung vorgelegt worden, weshalb maximal der objektive Minderwert des Fahrzeugs ersatzfähig sei.
Schon dieses Vorbringen schließt aus, die Tatsache der Reparaturabsicht des Klägers als von den Beklagten zugestanden anzusehen (RIS-Justiz RS0039955, RS0039941).
Das Berufungsgericht hat aufgrund seiner vom Obersten Gerichtshof nicht geteilten Rechtsansicht dem vom Kläger gerügten Feststellungsmangel keine Bedeutung beigemessen.
Nach der dargestellten oberstgerichtlichen Rechtsprechung sind somit zur Beurteilung der Klagsforderung Feststellungen zur Reparaturabsicht des Klägers erforderlich.
Die Urteile der Vorinstanzen waren daher aufzuheben. Das Erstgericht wird nach allfälliger Verfahrensergänzung neuerlich zu entscheiden haben.
Der Kostenvorbehalt gründet sich auf § 52 ZPO.
Textnummer
E89878European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:0020OB00116.08K.1217.000Im RIS seit
16.01.2009Zuletzt aktualisiert am
10.05.2012