TE OGH 2008/12/17 3Ob271/08m

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Veröffentlicht am 17.12.2008
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Prückner, Hon.-Prof. Dr. Sailer und Dr. Jensik sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Fichtenau als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Parteien 1. Dr. Elisabeth B*****, 2. Univ.-Prof. Dr. Friedrich N*****, ebendort, 3. Dr. Paul N*****, 4. Maria B*****, und 5. Dr. Michael E*****, sämtliche vertreten durch Dr. Barbara John-Rummelhardt und Dr. Günther R. John, Rechtsanwälte in Wien, wider die verpflichtete Partei ********** S*****, vertreten durch Dr. Lennart Binder, Rechtsanwalt in Wien, wegen Räumung, infolge „außerordentlichen“ Revisionsrekurses der verpflichteten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 3. Juni 2008, GZ 40 R 136/08h-54, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien vom 2. Mai 2008, GZ 56 E 6/08s-49, abgeändert wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Das Erstgericht bewilligte der verpflichteten Partei antragsgemäß nach § 35 Abs 1 MRG den Aufschub der gegen sie geführten Räumungsexekution bis 31. Juli 2007.

Das Gericht zweiter Instanz änderte diese Entscheidung infolge Rekurses der betreibenden Parteien dahin ab, dass es den Antrag abwies. Es sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 4.000 EUR nicht übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei.

Rechtliche Beurteilung

Der unrichtig als „außerordentlicher“ bezeichnete Revisionsrekurs der verpflichteten Partei ist jedenfalls unzulässig.

Das Verfahren über einen Räumungsaufschub nach § 35 MRG ist ein Zwischenverfahren im Rahmen des Exekutionsverfahrens, worauf die Bestimmungen desselben anzuwenden sind (3 Ob 42/83 = MietSlg 35.400). Nach § 78 EO iVm § 526 Abs 3 ZPO und § 500 Abs 2 Z 1 ZPO hatte daher das Gericht zweiter Instanz eine Bewertung des Entscheidungsgegenstands vorzunehmen, weil es im Exekutionsverfahren nicht um den materiell-rechtlichen Räumungsanspruch, sondern um die Durchsetzung eines bereits vollstreckbaren Räumungsanspruchs geht (stRsp, 3 Ob 48/01g, zuletzt 3 Ob 155/07a; RIS-Justiz RS0115036). An diese Bewertung des Entscheidungsgegenstands (hier mit 4.000 EUR nicht übersteigend) ist auch der Oberste Gerichtshof - abgesehen von hier nicht vorliegenden Ausnahmefällen - gebunden (stRsp, RIS-Justiz RS0042515). Die Bewertung der Klage im Titelverfahren (ausdrücklich nach RAT[G]!) ist dabei ohne jede Bedeutung.

Demnach hat das Rekursgericht zu Recht dargelegt, dass der ordentliche Revisionsrekurs nach § 528 Abs 2 Z 1 ZPO jedenfalls unzulässig ist. Das Rechtsmittel der Verpflichteten ist daher zurückzuweisen. Es erübrigt sich somit, auf die Frage deren Beschwer (im Hinblick auf den mittlerweiligen Ablauf der Aufschiebungsfrist sowie die nach der Aktenlage ohnehin bereits erfolgte Räumung) einzugehen.

Textnummer

E89829

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:0030OB00271.08M.1217.000

Im RIS seit

17.02.2009

Zuletzt aktualisiert am

23.06.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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