Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 15. Jänner 2009 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Holzweber als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Schroll, Dr. Schwab und Dr. T. Solé sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Trebuch als Schriftführer, in der Medienrechtssache des Antragstellers Mag. Karl-Heinz G***** gegen die Antragsgegnerin G***** GmbH & Co KG wegen §§ 7 Abs 1, 8a Abs 6 MedienG, AZ 24 Hv 68/06z des Landesgerichts Feldkirch, über die von der Generalprokuratur erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck vom 6. September 2006, AZ 6 Bs 395/06y, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Mag. Holzleithner, des Vertreters des Antragstellers Dr. Rami sowie des Vertreters der Antragsgegnerin Dr. Zöchbauer zu Recht erkannt:
Spruch
Das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck vom 6. September 2006, AZ 6 Bs 395/06y (= ON 13), verletzt insoweit, als der Berufung der Antragsgegnerin wegen Nichtigkeit teilweise Folge gegeben, die Veröffentlichungsanordnung aufgehoben und der bezughabende Antrag des Antragstellers abgewiesen wurde, das Gesetz in §§ 34 Abs 4 iVm 51 und 20 MedienG.
Text
Gründe:
In der Medienrechtssache des Antragstellers Mag. Karl-Heinz G***** gegen die Antragsgegnerin G***** GmbH & Co KG wurde mit Urteil des Landesgerichts Feldkirch vom 20. Juni 2006, GZ 24 Hv 68/06z-6,
1. festgestellt, dass durch den auf der Internet-Website http://www.a*****/ am 2. Jänner 2006 unter der Überschrift „Fiona S*****: Eine Frau in Tränen" veröffentlichten Artikel, in dem die Behauptung enthalten war, das ungeborene Mädchen des Antragstellers wäre im vierten Monat der Schwangerschaft der Frau des Antragstellers gestorben, der höchstpersönliche Lebensbereich des Antragstellers in einer Weise erörtert wurde, die geeignet ist, ihn in der Öffentlichkeit bloßzustellen,
2. der Antragsgegnerin als Medieninhaberin der genannten Internet-Website gemäß „§§ 6, 8 Abs 1, 8a Abs 1, 3, 4 MedienG" die Zahlung eines Entschädigungsbetrages in Höhe von 1.000 Euro auferlegt,
3. die Antragsgegnerin ferner gemäß § 8a Abs 6 MedienG dazu „verpflichtet, das Urteil (Punkt 1 und 2 des Urteilsspruchs) in sinngemäßer Anwendung der §§ 34 und 13 MedienG zu veröffentlichen" und schließlich
4. die Antragsgegnerin gemäß § 8a Abs 1 MedienG iVm § 389 StPO zum Kostenersatz verpflichtet.
In teilweiser Stattgebung der dagegen von der Antragsgegnerin erhobenen Berufung wegen Nichtigkeit hob das Oberlandesgericht Innsbruck mit Urteil vom 6. September 2006, AZ 6 Bs 395/06y (= ON 13), die Veröffentlichungsanordnung (Punkt 3) auf und wies den Antrag des Antragstellers auf Anordnung der Urteilsveröffentlichung ab; im Übrigen wurde der Berufung der Antragsgegnerin keine Folge gegeben.
Den - hier allein relevanten - reformatorischen Teil seiner Entscheidung (Aufhebung der Veröffentlichungsanordnung und Abweisung des bezughabenden Antrags) begründete das Oberlandesgericht wie folgt:
Gemäß § 34 Abs 5 erster Satz MedienG ist auf Veröffentlichung in einem anderen periodischen Medium zu erkennen, wenn ... das Medieninhaltsdelikt ... in einem ausländischen Medium begangen worden ist. Ein ausländisches Medium liegt nach § 51 MedienG vor, wenn der Medieninhaber seinen Sitz im Ausland hat. Wenngleich das Mediengesetz idF BGBl I 2005/49 bei der Regelung seines Geltungsbereiches für ausländische Medien in § 51 die Anwendung der „§§ 6 bis 21, 23, sowie 28 bis 42" anordnet, kann daraus den Gegenausführungen des Antragstellers zuwider nicht abgeleitet werden, „dass ausländischen Medieninhabern nunmehr die Urteilsveröffentlichung in ihrem eigenen Medium aufzutragen ist, weil sonst die Verweisung auf § 20 MedienG sinnlos wäre". Diese Interpretation würde nämlich gegen den klaren Wortlaut des § 34 Abs 5 erster Satz MedienG verstoßen.
Da der Antragsgegnerin durch die - nach Ansicht des Berufungsgerichts an und für sich richtige - Anordnung der Urteilsveröffentlichung in einem Ersatzmedium gemäß § 34 Abs 5 zweiter Satz MedienG zusätzliche Kosten entstünden, sah sich das Oberlandesgericht veranlasst, den Antrag, die Medieninhaberin zur Veröffentlichung zu verpflichten, abzuweisen.
Rechtliche Beurteilung
Wie die Generalprokuratur in ihrer zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend aufzeigt, stehen dieser vom Oberlandesgericht Innsbruck eingenommene Rechtsstandpunkt, die darauf basierende Aufhebung der Veröffentlichungsanordnung und die Abweisung des bezughabenden Antrags des Antragstellers mit dem Gesetz nicht im Einklang.
Gemäß § 34 Abs 4 MedienG hat die Urteilsveröffentlichung - grundsätzlich - in jenem periodischen Medium in sinngemäßer Anwendung des § 13 MedienG zu erfolgen, in dem das Medieninhaltsdelikt begangen wurde; für die Durchsetzung gilt § 20 MedienG sinngemäß. Wurde das Medieninhaltsdelikt hingegen in einem ausländischen Medium verwirklicht, so ist gemäß § 34 Abs 5 MedienG auf Urteilsveröffentlichung in einem anderen periodischen Medium zu erkennen; hinsichtlich der Durchsetzung gilt insoweit § 46 MedienG.
Diese Regelungen waren schon vor Inkrafttreten der Mediengesetznovelle 2005, BGBl I 2005/49, mit welcher ua § 51 neu in das MedienG eingefügt wurde, Bestandteil der Rechtsordnung.
§ 51 MedienG bestimmt nun, dass auf Mitteilungen oder Darbietungen in einem Medium, dessen Inhaber seinen Sitz im Ausland hat (ausländisches Medium), über § 50 Z 1 MedienG hinaus die §§ 6 bis 21, 23 sowie 28 bis 42 MedienG unter anderem dann anzuwenden sind, wenn das Medium im Inland verbreitet worden ist, empfangen oder abgerufen werden konnte (Z 1), soweit der Verletzte oder Betroffene zur Zeit der Verbreitung Österreicher war oder einen Wohnsitz oder Aufenthalt im Inland hatte (Z 2) und soweit durch die Mitteilung oder Darbietung das Rechtsgut der Privat- und Geheimsphäre verletzt worden ist (Z 3 lit b). Da die Medieninhaberin G***** GmbH & Co KG ihren Sitz in Deutschland hat, handelt es sich bei der Internet-Website http://www.a*****/ um ein ausländisches (periodisches elektronisches) Medium im Sinne des § 51 MedienG.
Unter anderem angesichts der Unanwendbarkeit der Bestimmungen über den Persönlichkeitsschutz (§§ 6 bis 20 MedienG) auf ausländische Medien nach § 50 Z 1 MedienG und dem daraus resultierenden Spannungsverhältnis zu Art 5 Z 3 der Verordnung 44/2001/EG über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVVO, Abl 2001 L 12, 1; siehe jedoch 14 Os 118/02 = MR 2002, 371) sollte die neue Bestimmung des § 51 MedienG nach den Intentionen der Mediengesetznovelle 2005, BGBl I 2005/49, die Anwendbarkeit der strafrechtlichen Bestimmungen des Mediengesetzes - einschließlich des Entschädigungsverfahrens und des Verfahrens über eine Gegendarstellung oder eine nachträgliche Mitteilung - unter bestimmten Voraussetzungen auch auf ausländische Medien ausdehnen (784 BlgNR 22. GP 28 ff).
Aus der ausdrücklichen Anwendbarkeit des § 20 MedienG auf unter den Regelungsbereich des § 51 MedienG fallende ausländische Medien ergibt sich unzweideutig, dass Veröffentlichungen grundsätzlich im (auch ausländischen) Medium selbst (durchsetzbar nach § 20 MedienG) - und nicht in einem Ersatzmedium - zu erfolgen haben, ist doch § 51 MedienG im Verhältnis zu § 34 Abs 5 MedienG als lex posterior anzusehen, die der letztgenannten Bestimmung (teilweise, soweit § 51 MedienG auf eine Urteilsveröffentlichung in einem ausländischen Medium anzuwenden ist) derogiert hat (idS Oberlandesgericht Wien vom 18. Dezember 2006, 18 Bs 287/06x = MR 2007, 15; aA Zöchbauer in MR 2007, 17 [Anmerkung zu dieser Entscheidung] sowie schon in MR 2006, 361 [Anmerkung zu Oberlandesgericht Innsbruck vom 6. September 2006, 6 Bs 395/06y]). Andernfalls wäre die Verweisung auf § 20 MedienG sinnlos, weil - wie oben dargelegt - Veröffentlichungen in Ersatzmedien gemäß § 46 Abs 4 MedienG durchzusetzen sind (vgl Rami in WK2 MedienG § 34 Rz 15; Polley in Berka/Höhne/Noll/Polley Mediengesetz Praxiskommentar2 § 34 Rz 45).
Mit diesem Ergebnis im Einklang steht, dass die Urteilsveröffentlichung gemäß § 34 Abs 4 letzter Satz MedienG im Wege der Verhängung von Geldbußen gemäß § 20 MedienG auch gegenüber ausländischen Medien, soweit sie in territorialer Hinsicht unter das Regime der EuGVVO fallen, durchsetzbar ist. Dies aus folgenden Erwägungen:
Die Verordnung 44/2001/EG über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVVO) regelt die Vollstreckbarkeit gerichtlicher Entscheidungen in anderen Mitgliedstaaten der EU und knüpft dabei vor allem an die Natur der zu vollstreckenden Entscheidung an. Diese muss zivil- oder handelsrechtlicher Natur sein. Andere gerichtliche Entscheidungen, also insbesondere solche verwaltungs- oder strafrechtlicher Art, werden von ihr nicht erfasst.
Die Entscheidung nach § 34 Abs 4 MedienG ist zivilrechtlicher Art.
Der EuGH legt den Begriff der „Zivil- und Handelssache",<bo> wie er in Art 1 Abs 1 EuGVVO zu finden ist, autonom aus, dh ohne Rücksicht auf das Recht des betroffenen Staates mit ausschließlichem Blick auf die Ziele und den Aufbau der VO selbst sowie auf die sich aus der Gesamtheit der nationalen Rechtssysteme ergebenden allgemeinen Grundsätze (vgl dazu zB EuGH 14. 10. 1976, LTU Lufttransportunternehmen GmbH und Co KG gegen Eurocontrol, Rs 29-76, Slg 1976, 1541; 22. 2. 1979, Henri Gourdain gegen Franz Nadler, Rs 133-78, Slg 1979, 733; 16. 12. 1980, Niederländischer Staat gegen Reinhold Rueffer, Rs 814-79, Slg 1980, 3807; 21. 4. 1993; Sonntag gegen Hans Waidmann, C-172/91, Slg 1993, I-01963; dazu auch Mayr/Czernich, Das neue europäische Zivilprozessrecht, Wien 2002, 44).
Festhalten lässt sich dabei vorerst, dass der EuGH immer dann den zivilrechtlichen Charakter einer in Rede stehenden Entscheidung verneint, wenn der Staat in Ausübung hoheitlicher Befugnisse gehandelt hat (EuGH 16. 12. 1980, Niederländischer Staat gegen Reinhold Rueffer, Rs 814-79, Slg 1980, 3807; Mayr/Czernich, Das neue europäische Zivilprozessrecht, Wien 2002, 44). In Ansehung einer in einem Strafverfahren ergangenen Entscheidung hat der EuGH bisher lediglich ausgesprochen, dass eine Zivilklage auf Ersatz des Schadens, der einem Einzelnen durch eine strafbare Handlung entstanden ist, selbst dann, wenn sie im Zuge des Strafverfahrens abgehandelt wird, eine solche zivilrechtlichen Charakters ist und damit unter die EuGVVO fällt (EuGH 21. 4. 1993, Sonntag gegen Hans Waidmann, C-172/91, Slg 1993, 1-01963).
Trotz mangelnder direkter Anhaltspunkte in der Rechtsprechung des EuGH zur Frage der Einordnung der in § 34 MedienG normierten Urteilsveröffentlichung lässt sich unter Zugrundelegung obiger Ergebnisse dennoch feststellen, dass es sich dabei nicht um die Geltendmachung hoheitlicher Ansprüche durch eine Behörde handelt, sodass der zivilrechtliche Charakter dieses Instruments unter diesem Blickwinkel nicht ausgeschlossen ist. Andere Ausnahmetatbestände des Art 1 Abs 2 EuGVVO, wie zB Insolvenzsachen, Personenstandssachen oä, liegen hier ebenfalls nicht vor. Auch die Entscheidung über einen Anspruch gemäß § 34 MedienG nach Strafverfahrensrecht kann - wie bereits die oben angeführte Entscheidung des EuGH zum Adhäsionsverfahren zeigt - nichts an dessen Rechtsnatur selbst ändern.
Der Anspruch auf Urteilsveröffentlichung nach § 34 MedienG soll sicherstellen, dass der Medienkonsument mit jenem Veröffentlichungswert, mit dem seinerzeit ein Medieninhaltsdelikt publiziert wurde, davon Kenntnis erhält, dass diese Veröffentlichung aufgrund der Ergebnisse eines gerichtlichen Verfahrens zumindest objektiv strafrechtswidrigen Inhalt hatte und dass sich der Verletzte mit Erfolg dagegen zur Wehr gesetzt hat. Die Urteilsveröffentlichung ist primär eine Maßnahme der publizistischen Wiedergutmachung (Brandstetter/Schmid, MedienG² § 34 Rz 1; MR 1988, 47) und dient dem Schutz vor dem Fortwirken des Delikts in der öffentlichen Meinung (Rami in WK2 § 34 MedienG Rz 2 mwN; Polley in Berka/Höhne/Noll/Polley, Mediengesetz § 34 Rz 1 und 3). Dementsprechend kann auf Urteilsveröffentlichung nur auf Antrag und nicht von Amts wegen erkannt werden und es darf, wenn der Verletzte selbst nicht Antragsteller ist, die Urteilsveröffentlichung gemäß § 34 Abs 2 MedienG nur mit seiner Zustimmung angeordnet werden (6 Ob 258/03i). Damit ist sie jedoch ungeachtet ihrer Warn- und Präventionsfunktion (WK2 § 34 MedienG Rz 2) als Zivilsache im Sinne der EuGVVO anzusehen.
Dies gilt umso mehr für eine in einem selbstständigen Entschädigungsverfahren gemäß § 8a Abs 6 MedienG ausgesprochene Urteilsveröffentlichung, zumal in einem solchen medienrechtlichen Verfahren über im Kern zivilrechtliche Ansprüche nach Strafverfahrensrecht zu entscheiden ist (vgl EvBl-LS 2008/23).
Die internationale Zuständigkeit des inländischen Gerichts für die Anordnung der Urteilsveröffentlichung als zivilrechtlichen Anspruch iSd EuGVVO auch auf einer Website (periodisches elektronisches Medium nach § 1 Abs 1 Z 5a MedienG) bestimmt sich nach Art 5 Z 3 EuGVVO, wonach Ansprüche aus einer unerlaubten Handlung (Deliktsklage) auch an jenem Ort geltend gemacht werden können, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist. Auch die vom EuGH für ehrenrührige Äußerungen in Medien entwickelte Sonderregel, nach der der Geschädigte nicht in allen Staaten, in denen die Äußerung verbreitet wurde, den gesamten Schaden einklagen kann, sondern jeweils nur jenen Teil, der sich in dem Staat konkret verwirklicht hat (EuGH 7. 3. 1995, Fiona Shevill, Ixora Trading Inc, Chequepoint SARL und International LTD gegen Presse Alliance SA, Rs C-68/93, Slg 1995, I-00415 = MR 1996, 255; Mayr-Czernich, Das neue europäische Zivilprozessrecht, 69), steht dem nicht entgegen. Denn ein derartiger Anspruch ist, ganz im Gegensatz zu jenem auf Zuerkennung eines Entschädigungsbetrages nach §§ 6 ff MedienG, dessen Höhe ua nach dem Ausmaß der Verbreitung in Österreich, nicht aber jener im Ausland bestimmt wird (MR 2007/15), aus faktischen (technischen) Gründen nicht teilbar (idS zu Unterlassungsansprüchen Rauscher/Leible EuZPR2 [2006] Art 5 Brüssel I-VO Rn 92). Die fehlende Möglichkeit der territorialen Beschränkung der Abrufbarkeit einer Homepage auf Nutzer eines bestimmten Staates kann die grundsätzlich bestehende inländische Zuständigkeit für die Anordnung einer Urteilsveröffentlichung nicht beseitigen (aA <it>Zöchbauer, Anmerkung zu Oberlandesgericht Wien vom 18. Dezember 2006, 18 Bs 287/06x, MR 2007, 17). In einem solchen Fall ist es zur Effektuierung des inländischen Rechtsdurchsetzungsanspruches vielmehr in Kauf zu nehmen, dass auch ausländische Internetnutzer faktischen Zugriff auf die Veröffentlichung erhalten.
Da sich die aufgezeigte Gesetzesverletzung nicht zum Nachteil der Antragsgegnerin ausgewirkt hat, muss es mit ihrer Feststellung sein Bewenden haben.
Textnummer
E89948European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2009:0120OS00135.07F.0115.000Im RIS seit
14.02.2009Zuletzt aktualisiert am
13.12.2013