Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Pimmer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler, Univ.-Prof. Dr. Kodek sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Tarmann-Prentner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1.) M***** Aktiengesellschaft, *****, 2.) A***** Limited, *****, beide vertreten durch Gheneff - Rami - Sommer Rechtsanwälte KEG in Wien, gegen die beklagte Partei V***** Gesellschaft mbH, *****, vertreten durch Dr. Hubert Simon, Rechtsanwalt in Wien, wegen Unterlassung, Widerrufs und Feststellung, über die außerordentliche Revision der erstklagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 13. Oktober 2008, GZ 5 R 171/08s-12, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Wie eine Behauptung auch unter Berücksichtigung des Gesamtzusammenhangs im Einzelfall zu verstehen ist, hängt so sehr von den Umständen des konkreten Einzelfalls ab, dass dieser Frage keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO zukommt (4 Ob 18/04g; 6 Ob 153/06b). Dies gilt auch für den Umfang der Nachforschungspflicht (6 Ob 357/04z = MR 2005, 305; RIS-Justiz RS0031856 [T5]; RS0108415 [T4]).
In der Beurteilung des Berufungsgerichts, im inkriminierten Artikel sei eindeutig klargestellt, dass es sich nur um eine „begründete Vermutung" handle, ist eine vom Obersten Gerichtshof im Interesse der Rechtssicherheit aufzugreifende Fehlbeurteilung nicht zu erblicken. Der erstmals in der Revision erhobene Einwand, die journalistische Sorgfalt sei nicht eingehalten worden, weil lediglich der Zweitklägerin, nicht aber der Erstklägerin die Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt worden sei, verstößt gegen das Neuerungsverbot. Der Verweis auf angebliche Zinseinnahmen der Zweitklägerin, die ihren gesamten Nettozinsaufwand für die Jahre 2005 und 2006 auf weniger als 200.000 EUR drückten, vermag die Einschätzung des inkriminierten Artikels, die Fremdmittel seien ohne betriebswirtschaftliche Notwendigkeit aufgenommen worden, jedenfalls nicht als unrichtig zu erweisen.
Zusammenfassend bringt die Erstklägerin daher keine Rechtsfragen der im § 502 Abs 1 ZPO geforderten Bedeutung zur Darstellung, sodass die Revision spruchgemäß zurückzuweisen war.
Anmerkung
E896746Ob281.08dEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2009:0060OB00281.08D.0115.000Zuletzt aktualisiert am
02.03.2009