TE OGH 2009/1/15 12Os179/08b

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Veröffentlicht am 15.01.2009
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 15. Jänner 2009 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Holzweber als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Schroll, Dr. Schwab und Dr. T. Solé sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Trebuch als Schriftführer, in der Strafsache gegen Arbenit A***** und andere Angeklagte wegen Verbrechen des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 zweiter, dritter und fünfter Fall, Abs 2 Z 1 SMG und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Gjevat Q***** gegen das Urteil des Landesgerichts Wels als Jugendschöffengericht vom 18. September 2008, GZ 25 Hv 100/08k-161, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung wegen Schuld werden zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung wegen Strafe werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Dem Angeklagten Gjevat Q***** fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil - das auch unbekämpft in Rechtskraft erwachsene Schuldsprüche der Angeklagten Arbenit A***** und Petrit Q***** enthält - wurde Gjevat Q***** der Verbrechen (erg: des Suchtgifthandels) nach § 28a Abs 1 zweiter und dritter Fall, Abs 2 Z 1 SMG (A I) und der Verbrechen des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 2 Z 1 SMG (A II 2) schuldig erkannt. Danach hat er in Attnang-Puchheim, Ried im Innkreis und anderen Orten vorschriftswidrig Suchtgift

A) in einer die Grenzmenge (§ 28b SMG) zum Teil mehrfach

übersteigenden Menge

I) von Slowenien aus- und nach Österreich eingeführt und zwar

mit Arbenit A***** als Mittäter nachts zum 19. März 2008 mehr als 89 Gramm Kokain (Reinsubstanz 28,38 Gramm) und eine unbekannte Menge Heroin;

allein nachts zum 4. Mai 2008 zumindest 574,4 Gramm Kokain (Reinsubstanz 72,1 +/- 4,25 Gramm Kokain HCL) und zumindest 35,4 Gramm Heroin (Reinsubstanz 0,93 +/- 0,12 Gramm Heroinbase), wobei Gjevat Q***** die Taten gewerbsmäßig beging und schon einmal wegen einer Straftat nach § 28a Abs 1 SMG verurteilt worden ist; II) anderen überlassen und zwar

...

2.

dadurch, dass er

1.

von Jänner 2008 bis 5. Mai 2008 an zumindest einen unbekannt gebliebenen Abnehmer Suchtgift im Wert von etwa 450 Euro verkaufte,

              2.              zwischen Herbst 2007 und 5. Mai 2008 an Arbenit A***** zumindest zwischen 700 und 800 Gramm Kokain zu einem Grammpreis von 45 Euro und zumindest 102 Gramm Heroin zu einem Grammpreis von 40 Euro verkaufte,

              3.              zwischen März 2008 und 5. Mai 2008 an Deme K***** zumindest 15 Gramm Kokain zum Grammpreis von 45 Euro verkaufte,

wobei er die Taten gewerbsmäßig beging und schon einmal wegen einer Straftat nach § 28a Abs 1 SMG verurteilt worden ist.

Rechtliche Beurteilung

Dagegen richtet sich die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Gjevat Q***** aus § 281 Abs 1 Z 5 StPO sowie eine Berufung wegen Schuld.

Letzteres Rechtsmittel ist gegen Urteile von Kollegialgerichten in der Prozessordnung nicht vorgesehen und musste somit als unzulässig zurückgewiesen werden.

Die Mängelrüge zu den Fakten A I spricht hinsichtlich der tatverfangenen Heroinquanten keine entscheidende Tatsache an, weil schon die unbestrittenen Kokainmengen die mehrfachen Verbrechen nach § 28a Abs 1 zweiter und dritter Fall, Abs 2 Z 1 SMG begründen. Ebenso wenig eine entscheidende Tatsache berührt die „tatsächliche" Dauer des Aufenthalts des Erst- und Zweitangeklagten in Slowenien anlässlich der ersten Schmuggelfahrt (RIS-Justiz RS0106268, RS0099497).

Dem Rechtsmittelstandpunkt zuwider wurden die Kokainmengen der Faktengruppe A I durch Bezug auf Telefonüberwachung, Standortbestimmungen, Aussagen der Angeklagten, Verfügbarkeiten dieses Stoffes nach der ersten Fahrt und Sicherstellung der Schmuggelware nach der zweiten Slowenientour (US 12 f) ohne Verstoß gegen Logik und Empirie begründet (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 444; RIS-Justiz RS0118317). Dass diese Begründung den Beschwerdeführer nicht überzeugt, vermag keine Nichtigkeit herzustellen (Fabrizy, StPO10 § 281 Rz 46).

Mit der Formulierung „hinsichtlich der der Verurteilung zu Grunde liegenden Suchtgiftmengen wurde lediglich von den von den Zeugen bekannt gegebenen Mengen ausgegangen und unbegründet zu Grunde gelegt, dass sämtliche Mengen vom Zweitangeklagten an den Erstangeklagten übergeben wurden und durch Schmuggelfahrten aus Slowenien nach Österreich eingeführt wurden" wird die behauptete Nichtigkeit nicht deutlich und bestimmt - wie es §§ 285 Abs 1, 285a Z 2 StPO verlangen - bezeichnet. Im Übrigen übergeht der Rechtsmittelwerber dabei die eingehenden erstrichterlichen Erwägungen US 14 ff, vor allem 16 zur Faktengruppe A II 2, die frei von jeglichem Mangel im Sinne von § 281 Abs 1 Z 5 StPO sind. Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits nach nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Erledigung der Berufung wegen Strafe folgt (§ 285i StPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.

Anmerkung

E8974312Os179.08b

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:0120OS00179.08B.0115.000

Zuletzt aktualisiert am

02.03.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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