Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 20. Jänner 2009 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Zehetner als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher, Dr. Schwab, Mag. Lendl und Dr. Bachner-Foregger als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Schörghuber als Schriftführerin, im Verfahren zur Übergabe des Boguslav Z***** zwecks Strafvollstreckung an Polen, AZ 354 HR 137/08h des Landesgerichts für Strafsachen Wien, über die Berufung der betroffenen Person gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Beschwerdegericht vom 26. August 2008, AZ 22 Bs 319/08k (ON 38 der HR-Akten), nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die „Berufung" wird zurückgewiesen.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Beschluss gab das Oberlandesgericht im Übergabeverfahren des Boguslav Z***** zur Strafvollstreckung an Polen der Beschwerde des Genannten gegen den die Übergabe bewilligenden Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 1. Juli 2008, GZ 354 HR 137/08h-29, nicht Folge.
Rechtliche Beurteilung
Gegen eine solche Entscheidung des Oberlandesgerichts steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).
Das Rechtsmittel der betroffenen Person (ON 44 mit Übersetzungen in ON 48, 49) war daher ohne auch nur die Möglichkeit inhaltlicher Prüfung als unzulässig zurückzuweisen.
Zur Abrundung sei daran erinnert, dass gegen eine derartige Entscheidung des Oberlandesgerichts eine Grundrechtsbeschwerde nicht (mehr) in Betracht kommt (vgl RIS-Justiz RS0117728, RS0116089). Substrathafte Anhaltspunkte für ein Vorgehen nach §§ 363a ff StPO (§ 13 Os 135/06m, EvBl 2007/154, 832) sind dem Schriftsatz - der dem Vorbringen der betroffenen Person während des Verfahrens erster und zweiter Instanz entspricht - nicht zu entnehmen.
Die (neuerliche) Beigebung eines Verteidigers zur Verfahrenshilfe schied bei dieser Sachlage aus, zumal die betroffene Person im gesamten Verfahren ohnedies rechtsanwaltlich vertreten war.
Anmerkung
E8993911Os186.08zEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2009:0110OS00186.08Z.0120.000Zuletzt aktualisiert am
10.03.2009